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Recht kompakt | Neuseeland | Gewerblicher Rechtsschutz

Neuseeland: Gewerblicher Rechtsschutz

Neuseelands Gesetze über den Schutz geistigen Eigentums orientieren sich an der Rechtslage in Großbritannien.

Von Jan Sebisch | Bonn

Urheberrecht

Der Schutz geistigen Eigentums wird hauptsächlich durch den Copyright Act 1994 in seiner aktuellen Fassung gewährleistet. Nach diesem Act entsteht ein Urheberrecht an jedem Werk, in das Arbeit, besondere Fähigkeiten oder eine unabhängige Beurteilung einfließen. Das Urheberrecht an literarischen, dramatischen, musikalischen und künstlerischen Werken erlischt 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die unautorisierte Reproduktion von Literatur, Musik, Film sowie von Software wird nach dem Copyright Act 1994 rechtlich verfolgt.

In Anlehnung an den Copyright Act 1994 steht den neuseeländischen Gerichten eine breite Palette von zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zur Verfügung, um geschädigte Urheberrechtsinhaber für nachgewiesene Fälle von Urheberrechtsverletzungen zu entschädigen. Dazu gehören unter anderem einstweilige Verfügungen, Durchsuchungsanordnungen zur Sicherung von Beweismitteln oder der Zuspruch von Schadensersatz. Das Gesetz enthält auch Straftatbestände für die Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken. 

Patentrecht

Das Patentrecht in Neuseeland ist im Patents Act 2013 geregelt. Im Rahmen einer Patentanmeldung muss die Erfindung beschrieben werden. Dabei muss die Erfindung neu sein (invention must be novel), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (involve an inventive step) und nützlich sein. Der Patentinhaber hat das exklusive Recht, die Erfindung für bis zu 20 Jahre kommerziell zu verwerten.

Markenrecht

Rechtliche Grundlage des Markenschutzes ist der Trade Marks Act 2002 (TMA). Die Eintragung einer Marke unter dem TMA hat für zehn Jahre Bestand, beginnend mit dem Tag der Eintragung, Section 57 (1) TMA. Die Eintragung kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung vor dem Ablaufdatum der Marke erfolgen muss.

Internationale Überbeinkommen

Neuseeland ist unter anderem Mitglied der folgenden internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

  • der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Fassung von 1934;
  • der (revidierten) Berner Übereinkunft zum Schutz von literarischen und künstlerischen Werken (der Beitritt gilt für mehrere Fassungen);
  • des Patentzusammenarbeitsvertrages (Patent Cooperation Treaty) von 1978;
  • des Straßburger Abkommens von 1971 über die internationale Patentklassifikation.

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