Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem niederländischen Dienstleister haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC – International Chamber of Commerce) sowie in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). In den Niederlanden bieten unter anderem die Deutsch-Niederländische Handelskammer (Auslandshandelskammer - AHK) oder das Niederländische Schiedsinstitut (NAI - Nederlands Arbitrage Instituut) ihre Tätigkeiten als Schiedsgericht an. Speziell für baurechtliche Streitigkeiten gibt es das Schiedsgericht für die Bauindustrie (Raad van Arbitrage voor de Bouw). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in Verträge aufgenommen werden können.
Da sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 sind, können ergangene Schiedssprüche jeweils auch im anderen Land vollstreckt werden.
Das zum 1.1.2015 modernisierte niederländische Schiedsverfahrensrecht spiegelt die wesentlichen Vorschriften des UNCITRAL-Modellgesetzes zur Handelsschiedsgerichtsbarkeit der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (englisch: United Nations Commission on International Trade Law, kurz: UNCITRAL) in der Fassung von 2006 wider.
Es ist in den Artikeln 1020 ff.--folgende des niederländischen Zivilprozessgesetzbuches (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering - im folgenden: WBR) geregelt. Für Schiedsverfahren in den Niederlanden sieht dieses grundsätzlich die schriftliche Abfassung der Schiedsvereinbarung vor (Artikel 1021 WBR).
Das Schiedsgericht muss sich aus einer ungeraden Zahl von Schiedsrichtern zusammensetzen, auch die Ernennung nur eines Schiedsrichters ist möglich. Bestimmen die Parteien hingegen eine gerade Zahl an Schiedsrichtern, so haben grundsätzlich diese einen weiteren Schiedsrichter zu benennen, der dann überdies den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt (Artikel 1026 WBR).
Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit bestehen (Artikel 1033 Absatz 1 WBR). Lehnt eine der Parteien einen Schiedsrichter ab und verzichtet dieser nicht freiwillig auf das Amt, kann auf Antrag der Verfügungsrichter beim Bezirksgericht (voorzieningenrechter van de rechtbank) darüber entscheiden, ob der Schiedsrichter den Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit entspricht (Artikel 1035 Absatz 2 WBR). Die Parteien können sich seit der Reform 2015 auch darauf verständigen, dass anstelle des Verfügungsrichters des zuständigen Bezirksgerichts ein unabhängiger Dritter diese Entscheidung trifft (Artikel 1035 Absatz 7 WBR).
Das Schiedsgericht muss nicht unbedingt am Schiedsort tagen und kann auch eines seiner Mitglieder beauftragen, eine Anhörung allein durchzuführen (Artikel 1037 Absatz 3 WBR). Das Schiedsgericht darf auf Antrag einer der Parteien oder auf eigene Initiative hin eine Ortsbegehung innerhalb oder außerhalb des Staatsgebiets der Niederlande durchführen. Den Parteien muss es zugestanden werden, an der Ortsbegehung teilzunehmen (Artikel 1042a WBR). Diese Optionen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Parteien nichts Anderes vereinbart haben.
Sind zwischen den Parteien neben dem Schiedsverfahren in den Niederlanden weitere Schiedsverfahren anhängig, können die Parteien einen Dritten damit beauftragen, diese Schiedsverfahren zu einem zusammenzufassen. Dabei ist unerheblich, ob die anderen Schiedsverfahren innerhalb oder außerhalb des Territoriums der Niederlande anhängig sind. Haben die Parteien keinen Dritten beauftragt, können sie sich für die Zusammenfassung von in den Niederlanden anhängigen Schiedsverfahren an den Verfügungsrichter des Amsterdamer Bezirksgerichtes wenden (Artikel 1046 Absatz 1 WBR). Dies steht wiederum unter dem Vorbehalt, dass die Parteien nichts Anderes vereinbart haben.
Im Schiedsverfahren können auch elektronische Kommunikationsmittel zur Anwendung kommen: Zum einen ist es grundsätzlich möglich, Dokumente elektronisch einzureichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei, der die Dokumente zugesandt werden soll, erklärt hat, elektronisch erreichbar zu sein. Auch muss das Schiedsgericht zugestimmt haben. Darüber hinaus darf keine der Parteien erklärt haben - sofern eine solche Option vereinbart wurde -, dass sie von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, nicht mehr elektronisch erreichbar zu sein. Die Zustimmung gilt ansonsten für das gesamte Schiedsverfahren, nicht aber für etwaige Gerichtsverfahren (Artikel 1072b Absatz 1 WBR). Zum anderen dürfen Zeugen, Sachverständige und Parteien über elektronische Kommunikationsmittel vernommen werden (Artikel 1072b Absatz 4 WBR). Darüber hinaus kann der Schiedsspruch elektronisch verfasst werden. Dieser muss dann allerdings eine elektronische Signatur enthalten (Artikel 1072b Absatz 3 WBR).
Trotz Schiedsvereinbarung dürfen die ordentlichen Gerichte Sicherungsmaßnahmen auf Antrag einer Partei ergreifen. Sie darf auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Bezirksgericht (rechtbank) anstrengen (Artikel 1022a WBR). Dort muss sie sich je nach Zuständigkeit an den Verfügungsrichter (voorzieningenrechter) oder den Amtsrichter (kantonrechter) wenden. Das Gericht darf auf Antrag ebenfalls eine vorbereitende Zeugenbefragung oder Ortsbegehung durchführen, ein vorbereitendes Sachverständigengutachten einholen oder die Einsicht, Zurverfügungstellung von Kopien oder Auszügen bestimmter Dokumente anordnen (Artikel 1022b WBR). Beruft sich allerdings eine Partei auf die Existenz einer Schiedsvereinbarung, darf sich das Gericht für den Erlass der gerade genannten Maßnahmen nur für zuständig erklären, wenn eine entsprechende Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig im Rahmen des Schiedsverfahrens getroffen werden kann (Artikel 1022c WBR).
Das Schiedsgericht kann zu jedem Zeitpunkt des Schiedsverfahrens Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen. Sie dürfen jedoch keinen sichernden Charakter haben. Sie müssen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen stehen (Artikel 1043b Absatz 1 WBR). Das Schiedsgericht kann verlangen, dass die Parteien für den Erlass einer solchen Maßnahme eine Sicherheit stellen (Artikel 1043b Absatz 3 WBR). Für den Erlass solcher Maßnahmen können sich die Parteien darauf einigen, dass ein separates Schiedsgericht ernannt wird (Artikel 1043b Absatz 2 WBR). Die Entscheidung über vorläufige Maßnahmen stellt einen Schiedsspruch dar, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges verabredet haben (Artikel 1043b Absatz 4 WBR). Auf einstimmigen Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht anstelle der Entscheidung über vorläufige Maßnahmen auch sofort eine endgültige Entscheidung treffen. Diese stellt dann einen Schiedsspruch dar (Artikel 1043b Absatz 5 WBR). Die Parteien können ebenfalls beantragen, dass die Entscheidung über die vorläufigen Maßnahmen in eine endgültige Entscheidung umgewandelt wird (Artikel 1043b Absatz 6 WBR).
Das Schiedsgericht kann die sofortige Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs anordnen, selbst wenn die Parteien vereinbart haben, dass gegen Schiedsspruch Berufung eingelegt werden darf. Es kann die Anordnung jedoch von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen (Artikel 1061i Absatz 1 WBR). Aus vorläufig vollstreckbaren Schiedssprüchen können nach den Vorschriften der Artikel 1062 f.--folgende WBR vollstreckt werden (Artikel 1061k Absatz 1 WBR).
Sofern die Parteien dies vereinbart haben, darf gegen einen endgültigen Schiedsspruch Berufung eingelegt werden (Artikel 1061b und 1061d WBR). Die Berufung muss innerhalb von drei Monaten ab Versand des Schiedsspruchs, sofern nichts anderes vereinbart wurde, eingelegt werden (Artikel 1061c WBR). Wurde der erstinstanzliche Schiedsspruch nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann dies noch im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt werden. Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann auch hier an die Bedingung geknüpft werden, dass eine Sicherheit gestellt wird (Artikel 1061i Absatz 2 WBR). Um gegen einen in zweiter Instanz erlassenen Schiedsspruch vorzugehen, kann man nur noch einen Antrag auf Aufhebung oder Widerruf stellen (Artikel 1061l WBR).