Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und niederländischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.
Das durch Formblätter standardisierte Verfahren gibt es seit dem 1.1.2009, es wurde durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007 geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden (Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 861/2007).
Zuständig für Klagen in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind in den Niederlanden die Amtsrichter (Kantonrechter) (vgl.--vergleiche Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts). Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 2 des niederländischen Ausführungsgesetzes (Uitvoeringswet verordening Europese procedure voor geringe vorderingen). Zuständige Gerichte für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in den Niederlanden und Formblätter können im Webauftritt des Europäischen Gerichtsatlasses für Zivilsachen abgerufen werden.
Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Internet-EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.