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Rechtsmeldung Niederlande Öffentliches und privates Baurecht

Niederlande wollen Qualität im Bausektor verbessern

Zum 1. Januar 2024 tritt das "Wet kwaliteitsborging voor het bouwen“ in Kraft. Die Änderungen betreffen auch deutsche Baufirmen, die in den Niederlanden tätig werden.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Das Gesetz zur Qualitätssicherung im Bausektor ergänzt Artikel 7:758 Burgerlijk Wetboek (BW) um einen neuen Absatz 4: Künftig haften Bauunternehmer für alle Mängel – auch für versteckte oder fahrlässig nicht entdeckte Mängel. In Verträgen mit privaten Bauherren ist diese Regelung unabdingbar. Will der Unternehmer einwenden, dass er einen Mangel nicht zu vertreten hat, ist er dafür beweispflichtig. 

Gemäß Artikel 7:768 des BW können private Bauherren die letzten 5 Prozent der Vergütung bei einem Notar hinterlegen. Künftig kann der Betrag auch über die Fertigstellung hinaus zurückbehalten werden, wenn und solange noch Mängel zu beseitigen sind.

Bauunternehmer müssen der Auftraggeberin unaufgefordert mitteilen, ob und wie sie finanzielle Risiken versichert haben, zum Beispiel Haftungsansprüche für Mängel oder bei Insolvenz. Ebenso trifft den Unternehmer eine (schriftliche) Mitteilungspflicht, wenn der Vertrag nicht eingehalten werden kann (Artikel 7:754 BW).

In öffentlich-rechtlicher Hinsicht sieht das Gesetz unabhängige Qualitätsbeauftragte (kwaliteitsborgers) vor. Sie prüfen, ob Gebäude den technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und zwar sowohl während der Planungs- als auch während der Ausführungsphase. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2024 zunächst nur für die Neuerrichtung kleinerer Gebäude (Gevolgklasse 1), insbesondere Einfamilienhäuser und kleinere Gewerbeimmobilien. Schritt für Schritt soll sie dann auch für größere Gebäude gelten. 

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