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Rechtsbericht | Norwegen | Lieferkettengesetz

Das norwegische Lieferkettengesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft

Größere Unternehmen müssen nach dem sog. Transparenzgesetz zukünftig Sorgfaltsprüfungen in Übereinstimmung mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen durchführen.

Von Helge Freyer | Bonn

In Sachen Lieferkettengesetz tut sich jetzt auch etwas im hohen Norden. Nicht nur Frankreich und Deutschland als EU-Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen zur Durchführung einer Sorgfaltsprüfung in ihren Lieferketten, auch in Norwegen als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums tritt nun am 1. Juli 2022 das sog. Transparenzgesetz in Kraft (Lov om virksomheters åpenhet og arbeid med grunnleggende menneskerettigheter og anstendige arbeidsforhold (åpenhetsloven)).

Ziel des Gesetzes

Ziel des „Gesetzes über die Transparenz von Unternehmen und die Beachtung grundlegender Menschenrechte und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen“ ist es, größere Unternehmen zu verpflichten, bei der Produktion von Waren sowie der Erbringung von Dienstleistungen grundlegende Menschenrechte und annehmbare Arbeitsbedingungen im Unternehmen selbst, in ihren Lieferketten und bei ihren Geschäftspartnern zu beachten. Die Öffentlichkeit soll zudem Zugang zu Informationen darüber erhalten, wie diese Unternehmen entstandene nachteilige Auswirkungen beseitigen (vgl. § 1 in Verbindung mit § 6).

Definition der Lieferkette

Von der Lieferkette wird gemäß § 3 Buchst. d des Gesetzes jede Partei in der Lieferanten- und Subunternehmerkette erfasst, die Waren, Dienstleistungen oder andere Werkteile liefert oder herstellt, die wiederum in die Erbringung von Dienstleistungen oder die Herstellung von Waren durch ein Unternehmen im Sinne des Gesetzes einbezogen sind. Erfasst wird die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt.

Gesetz nur für größere Unternehmen

Die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden größeren Unternehmen sind solche, die in Norwegen ansässig sind und Waren und Dienstleistungen in oder außerhalb Norwegens anbieten. Das Gesetz gilt auch für größere ausländische Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in Norwegen anbieten und die gemäß nationalem Recht in Norwegen steuerpflichtig sind (vgl. § 2).

Was größere Unternehmen im Sinne des Gesetzes sind, ergibt sich aus § 3 Buchst. a: Es sind Unternehmen, die unter § 1-5 des Rechnungslegungsgesetzes fallen oder die zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten:  

  • Umsatzerlöse: 70 Mio. NOK
  • Bilanzsumme: 35 Mio. NOK
  • durchschnittliche Beschäftigtenanzahl im Geschäftsjahr: 50 Vollzeitäquivalente.

Muttergesellschaften gelten als größere Unternehmen, wenn die Bedingungen für die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften als Ganzes erfüllt sind.

Regelmäßige Sorgfaltsprüfungen

Die vom Gesetz erfassten Unternehmen sind gemäß § 4 verpflichtet, Sorgfaltsprüfungen in Übereinstimmung mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen durchzuführen. Die Prüfungen müssen regelmäßig durchgeführt werden und im Verhältnis unter anderem zur Größe und Art des Unternehmens wie zur Wahrscheinlichkeit und zum möglichen Schweregrad nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte und menschenwürdige Arbeitsbedingungen (vgl. dazu § 3 Buchst. b und d des Gesetzes) stehen. Auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes ist ein Jahresbericht zu erstellen, der auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen ist.

Recht auf Information

Gemäß § 6 hat jede Person ein Recht auf Information. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag, der sich auf allgemeine Informationen beziehen kann oder auch auf bestimmte vom Unternehmen angebotene Produkte oder Dienstleistungen. Würde das Unternehmen mit der Information Geschäftsgeheimnisse preisgeben oder entbehrt das Ersuchen einer ausreichenden Grundlage bzw. ist offensichtlich unangemessen, so kann der Antrag abgelehnt werden.

Durchsetzung und Maßnahmen

Zuständig für generelle Informationen, Hinweise und Beratung wie auch für die Durchsetzung des Gesetzes ist die norwegische Verbraucherschutzbehörde (§ 8), die bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes die in § 11 ff. des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen ergreifen bzw. einleiten kann.

Durchführungsbestimmungen zum Gesetz werden folgen.

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