Rechtsmeldung Norwegen Registerrecht
Dokumentation der wirtschaftlichen Eigentümer in Norwegen
Seit dem 1. November 2021 sind Unternehmen verpflichtet, Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorzuhalten. Eine Eintragungspflicht in das Register besteht noch nicht.
03.11.2021
Von Nadine Bauer | Bonn
Wirtschaftliche Eigentümer sind gemäß § 14 Geldwäschegesetz (hvitvaskingsloven) natürliche Personen, die direkt oder indirekt entscheidende Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben können, beispielsweise durch Vetorechte oder das Recht, Vorstandsmitglieder zu ernennen oder zu entlassen. Bei einem Wert von mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft wird die Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer vermutet.
§ 4 des Gesetzes über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Lov om register over reelle rettighetshavere) regelt, welche Informationen bereitzuhalten sind: Dies sind der Name, die Geburtsnummer (fødselsnummer) oder Personennummer (D-nummer), der Wohnsitzstaat sowie die Staatsangehörigkeit. Verfügt ein Rechteinhaber nicht über eine Geburts- oder Personennummer, muss stattdessen das Geburtsdatum angegeben werden. Diese Angaben müssen aktuell gehalten und Änderungen entsprechend dokumentiert werden. Auf Verlangen sind diese Informationen den Behörden zu übermitteln (§ 6).
Verstöße gegen die Pflicht zur Bereithaltung der Informationen können mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
Die Pflicht nach § 9 zur Eintragung dieser Informationen in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (register over reelle rettighetshavere) tritt erst in Kraft, wenn das Register verfügbar ist.
Zum Thema:
- Übersichtsseite des Portals Altinn (auf Norwegisch)
- Informationen der norwegischen Steuerbehörde betreffend die D-Nummer (auf Englisch)