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Österreich: Gesellschaftsrecht

Auch das österreichische Recht unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist - neben dem Einzelunternehmen - die in der Praxis am häufigsten gewählte Rechtsform. Neben Unternehmenskauf, Beteiligung und Kooperation können ausländische Gesellschaften bei ihrer Niederlassung in Österreich auch eine Zweigniederlassung wählen. 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

GmbH

Rechtsgrundlage des GmbH-Rechts ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in seiner aktuellen Fassung.

Zur Gründung einer GmbH bedarf es einer oder mehrerer Personen (§ 1 Abs. 1 GmbHG) sowie eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages muss die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals sowie den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage) umfassen, § 4 GmbHG.

Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 Euro, wobei mindestens 50 Prozent in bar zur Gründung einzubezahlen sind (§§ 6, 6a GmbHG). Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 70 Euro betragen. Mit Eintragung in das Firmenbuch erlangt die GmbH eigene Rechtspersönlichkeit (konstitutive Eintragung nach § 2 Abs. 1 GmbHG).

Organe der GmbH sind:

  • der oder die Geschäftsführer (§§ 15 bis 28a GmbHG),
  • der Aufsichtsrat (§§ 29 bis 33 GmbHG), bestehend aus drei Mitgliedern und zwingend vorgeschrieben unter anderem bei mehr als 50 Gesellschaftern und einem Stammkapital von mehr als 70.000 Euro, oder mehr als 300 Arbeitnehmern und
  • die Generalversammlung (§§ 34 bis 44 GmbHG).

Der Name der GmbH ist gemäß § 5 GmbHG grundsätzlich frei wählbar, muss aber Unterscheidungskraft besitzen und zwingend den Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder dessen Kurzform – GmbH – enthalten.

Für die Neugründung einer Einmanngesellschaft gelten seit dem 1. Januar 2018 vereinfachte Anforderungen, die in § 9a GmbHG normiert sind. So bedarf beispielsweise die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft keines notariellen Akts, sondern kann auf elektronische Weise erfolgen. Auf die Gründung folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen allerdings der notariellen Beurkundung, weitere Anmeldungen und Anträge an das Firmenbuchgericht unterliegen den allgemeinen Formvorschriften. 

Nach Eintragung in das Firmenbuch ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur die Gesellschaft als juristische Person.

FlexKap

Seit Januar 2024 gibt es die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKap; für den internationalen Gebrauch auch FlexCo). Sie ist geregelt im Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft. Diese Gesellschaft basiert auf der GmbH, ist aber teilweise abweichend geregelt.

Sie soll insbesondere den Bedürfnissen von Start-ups gerecht werden, zum Beispiel indem sie "Unternehmenswert-Anteile" ermöglicht, durch die die Mitarbeitenden am Erfolg beteiligt werden können. Solche Anteile haben grundsätzlich Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn, aber kein Stimmrecht. Sie können auch ohne Notar übertragen werden. 

Aber auch für normale Anteile gibt es Vereinfachungen bei der Übertragung, insofern als dafür die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ausreicht. Die Mindest-Stammeinlage beträgt statt 70 Euro bei der GmbH für die FlexKap lediglich einen Euro.

Aktiengesellschaft (AG)

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Aktiengesellschaften (AktG) in seiner aktuellen Fassung. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Gründer der AG sind die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (Satzung) festgestellt haben. An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen (§ 2 AktG). Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 16 AktG). Ihr Mindestinhalt muss umfassen: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals sowie die Bestimmung, ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist. Gemäß § 17 AktG gehören auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft zum erforderlichen Satzungsinhalt. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70.000 Euro (§ 7 AktG); ein Viertel dieses Betrages ist bei Gründung einzuzahlen. Bei Nennbetragsaktien muss der Nennbetrag auf mindestens 1 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die AG bedarf der Eintragung ins Firmenbuch und erlangt damit eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Organe der AG sind:

  • der Vorstand als Leitungs- und Vertretungsorgan (§§ 70 bis 85, 100 bis 101 AktG),
  • der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan (§§ 86 bis 101 AktG) und
  • die Hauptversammlung als Organ der Aktionäre (§§ 102 bis 136 AktG).

Der Name der Aktiengesellschaft ist grundsätzlich frei wählbar, muss aber Unterscheidungskraft besitzen und zwingend den Rechtsformzusatz Aktiengesellschaft oder dessen Abkürzung – AG – enthalten (§ 4 AktG).

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Eine direkte oder persönliche Haftung der Aktionäre besteht somit nicht.

Firmenbuch

Das Firmenbuch (Hauptbuch) ist dem deutschen Handelsregister vergleichbar und enthält Informationen über alle eingetragenen österreichischen Unternehmen. Zur Einzelabfrage aus dem tagesaktuellen Firmenbuch ist grundsätzlich jedermann gegen Zahlung einer Gebühr befugt (§ 34 Firmenbuchgesetz). Einzelheiten und weiterführende Links finden sich auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Justiz.

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