Ein Arrest (arrest) wird erlassen, wenn eine Geldforderung abgesichert werden soll (§ 32-1 Absatz 2 Tvisteloven) und ein Sicherungsgrund vorliegt. Die Einzelheiten richten sich nach den Kapiteln 32 und 33 Tvisteloven.
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen statt. In besonderen Fällen kann er auch die Form eines Ausreiseverbotes (utreiseforbud) annehmen (§ 33-1 Absatz 1 Tvisteloven).
Den Arrest muss der Gläubiger schriftlich oder mündlich beim Gericht beantragen (§ 32-5 Tvisteloven), in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (mehr hierzu im Abschnitt zuständige Gerichte - örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) hat. Darüber hinaus kann auch das Gericht angerufen werden, in dessen Gerichtsbezirk der Vermögensgegenstand belegen ist oder im Falle eines beweglichen Vermögensgegenstandes in naher Zukunft eintreffen wird. Der Antrag auf ein Ausreiseverbot wird bei dem Gericht gestellt, in dessen Gerichtsbezirk der Schuldner wohnt oder sich aufhält (§ 32-4 Absatz 1 Tvisteloven).Der Gläubiger muss glaubhaft machen (sannsynliggjøring), dass er gegen den Schuldner eine Forderung hat und dass ein Sicherungsgrund vorliegt. Das Gericht kann bestimmen, dass der Gläubiger eine Sicherheit stellen (sikkerhetsstillelse) muss, bevor er den Arrest vollstrecken darf (§ 33-3 Absatz 1 Tvisteloven).
Als Sicherungsgrund (sikringsgrunn) zählt, wenn
- ein Arrest in das Vermögen des Schuldners angestrebt ist: Das Verhalten des Schuldners gibt Grund zur Annahme, dass die Vollstreckung des Anspruchs des Gläubigers sonst unmöglich oder wesentlich schwieriger wird; die Vollstreckung müsste sonst außerhalb von Norwegen durchgeführt werden (§ 33-2 Absatz 1 Tvisteloven).
- der Schuldner mit einem Ausreiseverbot belegt oder seine persönliche Freiheit beschränkt werden soll: Der Schuldner ist dabei, Norwegen zu verlassen und unter den Umständen ist nicht sicher, ob er zurückkehren wird und der Arrest in das Vermögen des Schuldners ist nicht ausreichend. Die Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig sein (§ 33-11 Absatz 1 Tvisteloven). Sie kann nicht gegenüber Personen verhangen werden, die keinen ständigen Wohnsitz in Norwegen haben (§ 33-11 Absatz 2 Tvisteloven).
Das Gericht trifft seine Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung per Beschluss (kjennelse) (§ 32-7 Absatz 1 Tvisteloven). Stellt die durch eine mündliche Verhandlung verursachte Verzögerung eine Gefahr für die Sicherung der Forderung des Gläubigers dar, kann das Gericht den Beschluss auch ohne mündliche Verhandlung treffen (§ 32-7 Absatz 2 Tvisteloven). In dem Falle können der Schuldner oder andere durch den Arrest betroffene Personen verlangen, dass im Nachhinein eine mündliche Verhandlung zur Frage einer Sicherheitsstellung oder auch der Kosten stattfindet (§ 32-8 Absatz 1 Tvisteloven).
Das Gericht kann dem Gläubiger auf Antrag des Schuldners eine Frist setzen, bis wann er die Sache auch im Hauptsacheverfahren anhängig zu machen oder sofern er ein solches bereits durchgeführt hat, die Zwangsvollstreckung einzuleiten hat (§ 33-4 Absatz 2 Tvisteloven).
Als Folge des Arrests verliert der Schuldner u.a.--unter anderen sein Recht, über den durch den Arrest betroffenen Vermögenswert in einer Weise zu verfügen, die dem Gläubiger zum Nachteil gereichen würde (§ 33-7 Absatz 1 Tvisteloven).
Der Arrest wird sofort nach Erlass vollstreckt, es sei denn der Gläubiger muss zuvor eine Sicherheit stellen. Dann wird der Arrest vollstreckt, sobald dem Gericht die Mitteilung über die Sicherheitstellung vorliegt (§ 33-5 Absatz 1 Tvisteloven). Der Schuldner kann die Vollstreckung des Arrests verhindern, indem er für die Forderung des Gläubigers eine Sicherheit stellt (§ 33-5 Absatz 3 Tvisteloven).
Wird der Arrest aufgehoben oder läuft er ab und zeigt sich, dass die durch den Arrest gesicherte Forderung nicht bestand, als der Arrest erlassen wurde, muss der Gläubiger dem Schuldner den Schaden ersetzen, den er wegen des Arrests oder der für die Abwehr oder die Aufhebung des Arrests notwendigen Maßnahmen erlitten hat (§ 32-11 Absatz 1 Tvisteloven). Wurde ein Reiseverbot ausgesprochen, kann das Gericht dem Schuldner anstelle oder über den wirtschaftlichen Schaden hinaus, Schadensersatz für den immateriellen Schaden zusprechen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Arrest erlassen wurde, weil der Gläubiger vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat (§ 32-11 Absatz 2 Tvisteloven).