Das norwegische Recht der Gewährleistung für Kaufverträge regelt das norwegische Kaufgesetz (Kjøpsloven) in seinen §§ 30 fortfolgende.
Der Verkäufer haftet für Mängel an der von ihm verkauften Sache unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Sache muss mangelhaft sein. Ein Mangel (mangel) liegt nach § 17 Absatz 4 Kjøpsloven vor, wenn die Sache nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist oder mangels vertraglicher Regelung nicht den Vorgaben von § 17 Absatz 2 Kjøpsloven entspricht.
- Der Käufer darf für den Mangel nicht verantwortlich sein (§ 30 Kjøpsloven).
- Der Mangel muss grundsätzlich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer vorliegen (§ 21 Absatz 1 Kjøpsloven). Nähere Ausführungen zum Gefahrübergang enthält der Abschnitt Vertragsrecht - Kaufvertragsrecht dieses Länderberichts.
Der Käufer kann sich nicht auf solche Mängel berufen, die er beim Kauf der Sache kannte oder hätte kennen müssen (§ 20 Absatz 1 Kjøpsloven). Hat der Käufer die Kaufsache vor Vertragsabschluss untersucht oder ist er ohne triftigen Grund einer dahingehenden Aufforderung des Verkäufers nicht nachgekommen, so kann er sich - außer bei grober Fahrlässigkeit oder Arglist des Verkäufers - nicht auf solche Mängel berufen, die er bei einer Untersuchung hätte entdecken müssen (§ 20 Absatz 2 Kjøpsloven). Das Gleiche gilt, wenn der Käufer vorab eine Warenprobe erhalten hat, um diese zu untersuchen und der Mangel eine Eigenschaft, die er bereits bei der Untersuchung der Warenprobe hätte feststellen können, betrifft (§ 20 Absatz 3 Kjøpsloven).
Nach der Lieferung trifft den Käufer eine Untersuchungspflicht (undersøkelse), d.h. er muss die Sache, so schnell wie es nach den Umständen des Falles angemessen ist, überprüfen (§ 31 Absatz 1 Kjøpsloven). Entdeckt der Käufer einen Mangel, muss der Käufer binnen angemessener Zeit den Verkäufer über die Art des Mangels in Kenntnis setzen (reklamasjon). Andernfalls verliert er seine Ansprüche. Das Gleiche gilt, wenn er den Mangel hätte erkennen müssen (§ 32 Absatz 1 Kjøpsloven). Der Käufer muss den Mangel spätestens zwei Jahre nach Übernahme der Sache geltend machen. Dies gilt nicht im Falle einer Garantie oder einer vertraglichen Vereinbarung, wonach der Verkäufer länger als diese zwei Jahre haftet (§ 32 Absatz 2 Kjøpsloven). Diese Einschränkungen der §§ 31 und 32 Kjøpsloven in Bezug auf die Geltendmachung eines Mangels gelten nicht, wenn der Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 33 Kjøpsloven).
Liegen die Voraussetzungen für die Sachmängelhaftung vor, steht dem Käufer eine breite Palette an Gewährleistungsoptionen zur Verfügung (§ 30 Kjøpsloven):
- Der Käufer kann vom Verkäufer Nacherfüllung (retting) verlangen, d.h. dass dieser den Mangel beseitigt. Allerdings darf dies für den Verkäufer nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder sonstigen Nachteilen verbunden sein. Der Verkäufer kann anstelle der Nacherfüllung auch die Nachlieferung (omlevering) wählen, d.h. die alte Sache durch eine neue ersetzen (§ 34 Absatz 1 Kjøpsloven). Der Käufer kann grundsätzlich auf einer Nachlieferung bestehen, wenn der Mangel wesentlich ist (§ 34 Absatz 2 Kjøpsloven). Der Käufer ist nicht nur verpflichtet, den Verkäufer über die Existenz des Mangels zu informieren, sondern auch den Anspruch auf Nacherfüllung oder Nachlieferung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Andernfalls verliert er diesen Anspruch, es sei denn der Verkäufer hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt (§ 35 Kjøpsloven).
- Bei der Minderung (prisavslag) ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert stand (§ 38 Kjøpsloven). Der Käufer kann den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung oder Nachlieferung nicht in Frage kommen oder der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem der Käufer den Verkäufer über den Mangel informiert hat, nacherfüllt oder nachliefert. Dies gilt nicht, wenn der Käufer die Nacherfüllung oder Nachlieferung ausschlägt, obwohl er zu deren Annahme verpflichtet ist (§ 37 Absatz 1 Kjøpsloven).
- Der Rücktritt (heving) vom Vertrag kommt in Frage, wenn der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (§ 39 Absatz 1 Kjøpsloven). Darüber hinaus kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung oder Nachlieferung nicht in Frage kommt oder der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem der Käufer den Verkäufer über den Mangel informiert hat, nacherfüllt oder nachliefert. Letzteres gilt nicht, wenn der Käufer die Nacherfüllung oder Nachlieferung ausschlägt, obwohl er zu deren Annahme verpflichtet ist (§ 37 Absatz 1 Kjøpsloven). Will der Käufer sein Rücktrittsrecht geltend machen, muss er den Verkäufer über seine Rücktrittsabsichten innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von der Existenz des Mangels Kenntnis erlangt hat oder die Frist, innerhalb derer der Verkäufter die Nacherfüllung oder Nachlieferung nach den §§ 34-36 Kjøpsloven hätte erledigen müssen, abgelaufen ist, informieren. Das Rücktrittsrecht ist nicht beschränkt, wenn der Verkäufer grob fahrlässig oder arglistig gehandelt hat (§ 39 Absatz 2 Kjøpsloven).
- Der Käufer kann unter Umständen Schadensersatz (erstatning) für solche Schäden verlangen, die er in Folge des Mangels erlitten hat (§ 40 Absatz 1 Kjøpsloven). Das gilt nicht, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel auf in § 27 Kjøpsloven genannte Hindernisse zurückzuführen ist. Schadensersatz kann der Käufer in jedem Fall verlangen, wenn der Mangel durch Verschulden oder Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde oder die Eigenschaften der Sache bereits bei Vetragsschluss von denen abwichen, die der Verkäufer vertraglich zugesichert hat (§ 40 Absatz 3 Kjøpsloven). Grundsätzlich hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz mittelbarer Verluste (indirekte tap) nach § 67 Absatz 2 Kjøpsloven. Sonderregelungen gelten im internationalen Warenkauf nach § 70 Absatz 3 Kjøpsloven (§ 40 Absatz 2 Kjøpsloven).
- Hat der Käufer einen der oben genannten Gewährleistungsansprüche, kann er sich gegenüber dem Verkäufer auf ein Zurückbehaltungsrecht (tilbakeholdsrett) berufen (§ 42 Kjøpsloven). Er kann so viel vom Kaufpreis einbehalten, wie notwendig ist, um seinen Anspruch abzusichern.
Darüber hinaus ist auf das Produkthaftungsgesetz (Produktansvarloven) hinzuweisen.
Die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, wenn dieser nicht zahlt oder seine sonstigen Vertragspflichten nicht erfüllt, ist in den §§ 51 ff. Kjøpsloven geregelt.