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Kaufvertragsrecht
Für Kaufverträge sieht das norwegische Kaufgesetz (Kjøpsloven) weitere Vorschriften vor. Bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern regelt § 45 Kjøpsloven beispielsweise, dass der Käufer, sofern es keine konkrete Absprache zum Kaufpreis gibt, den Preis zu zahlen hat, der für diese Art von Kaufsache unter ähnlichen Umständen normalerweise gezahlt wird, solange dieser nicht unangemessen ist. Gibt es keinen Vergleichspreis, muss der Käufer den Preis zahlen, der im Hinblick auf die Art und Güte sowie den Umständen entsprechend angemessen erscheint.
Vereinbaren Verkäufer und Käufer nichts Konkretes zum Ort, an den die Lieferung erfolgen soll, hat der Verkäufer den verkauften Gegenstand an seinem Wohnsitz oder Unternehmenssitz zur Abholung durch den Käufer bereitzuhalten (sogenannte Holschuld). Befand sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschluss an einem anderen Ort und wusste dies der Käufer, dann muss er den Gegenstand dort abholen (§ 6 Absatz 1 Kjøpsloven). Der Verkäufer hat dann mit der Bereitstellung der Kaufsache alles seinerseits für die Vertragserfüllung Erforderliche getan (§ 6 Absatz 2 Kjøpsloven). Soll der Verkäufer den Gegenstand zum Käufer bringen (sogenannte Bringschuld), gilt die Lieferung erst dann als erledigt, wenn der Käufer den Gegenstand empfangen hat (§ 7 Absatz 1 Kjøpsloven). Soll der Verkäufer den Gegenstand an den Käufer versenden (sogenannte Schickschuld), so gilt die Lieferung grundsätzlich als erledigt, sobald der Verkäufer die Kaufsache an den Frachtführer übergeben hat, der sich um den Transport der Sache zum Käufer kümmern wird; erledigt der Verkäufer den Transport selbst, so gilt die Lieferung erst dann als erledigt, wenn der Käufer den Gegenstand empfängt (§ 7 Absatz 2 Kjøpsloven).
Sobald der Verkäufer all das getan hat, was entweder laut Vertrag vereinbart war oder was mangels Vereinbarung je nach §§ 6 und 7 Kjøpsloven von ihm im Zusammenhang mit der Lieferung der verkauften Sache verlangt werden darf, geht die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs dieser Sache auf den Käufer über. Konkret heißt das, dass der Käufer ab diesem Zeitpunkt die Sache grundsätzlich selbst dann bezahlen muss, wenn sie beschädigt wird, verloren- oder untergeht (§§ 12, 13 Kjøpsloven).
Der Kaufgegenstand ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Kauf zu liefern, sofern Käufer und Verkäufer im Hinblick auf den Lieferzeitpunkt nicht vereinbart, dass der Kaufgegenstand auf Nachfrage oder so schnell wie möglich geliefert werden soll und es sich auch sonst nicht aus dem Vertrag ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll (§ 9 Absatz 1 Kjøpsloven).
Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, wenn dieser nicht gleichzeitig den Kaufpreis begleicht (§ 10 Kjøpsloven). Ist im Kaufvertrag nicht festgehalten, wann der Käufer den Kaufpreis zahlen muss, muss er ihn begleichen, wenn der Verkäufer ihn hierzu auffordert. Der Verkäufer darf die Zahlung des Kaufpreises jedoch erst dann verlangen, wenn er die Sache geliefert oder zur Verfügung gestelllt hat (§ 49 Absatz 1 Kjøpsloven). Bevor der Käufer zahlen muss, darf er den Kaufgegenstand grundsätzlich vorher untersuchen, sofern dies mit den vertraglich geregelten Zahlungsbedingungen vereinbar ist (§ 49 Absatz 2 Kjøpsloven). Bezahlt der Käufer die Kaufsumme nicht (rechtzeitig), fallen Verzugszinsen nach dem Zahlungsverzugsgesetz (Forsinkelsesrenteloven) an (§ 71 Kjøpsloven) (vgl.--vergleiche Ausführungen weiter oben unter dem Punkt Allgemeines Vertragsrecht dieses Länderberichts).
Meldet der Käufer nach Vertragsschluss Insolvenz an, gelten die Vorschriften von Kapitel 7 des Gesetzes zur Forderungsbefriedigung (Dekningsloven) (§ 63 Kjøpsloven). Weitere Informationen bietet der Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts.