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Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen norwegischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach den Vorschriften des revidierten Lugano-Übereinkommens (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007). Dieses revidierte Lugano-Übereinkommen ist im Verhältnis zwischen Norwegen und der EU seit dem 1.1.2010 in Kraft. Gemäß § 4-8 des norwegischen Verfahrensgesetzes (Tvisteloven) gilt sie im nationalen Recht als Gesetz und ist dem Tvisteloven beigefügt. Darüber hinaus enthält § 4-3 Tvisteloven eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit.

Basisinformationen zum revidierten Lugano-Übereinkommen bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache (Verstärkte Zusammenarbeit mit der Schweiz, Norwegen und Island: das „Übereinkommen von Lugano" (2007)).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind auch nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen.

Auch wenn gemäß Artikel 23 des revidierten Lugano-Übereinkommens nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.

Bei fehlender Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind auch nach Artikel 2 des revidierten Lugano-Übereinkommens grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft, deren Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung abgestellt (Artikel 60 des revidierten Lugano-Übereinkommens).

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 des revidierten Lugano-Übereinkommens zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Vertragsstaat (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Norwegen).

Denkbar sind im Ergebnis also Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit norwegischen Dienstleistern vor einem norwegischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Norwegen.
  3. Wurde die Dienstleistung in Norwegen erbracht oder hätte sie nach Vertrag in Norwegen erbracht werden müssen, so kann auch vor einem norwegischen Gericht geklagt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des norwegischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des norwegischen Rechts.

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