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Zuständige Gerichte

Ist ein deutsches Unternehmen gezwungen, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen, muss es den Dienstleistungserbringer aus Norwegen vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu zunächst geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein (internasjonal domsmyndighet). Anschließend muss man sich bewusst machen, bei welchem Gericht in diesem Staat geklagt werden muss. Dafür muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit (saklig domsmyndighet). Zudem muss das jeweilige Gericht innerhalb eines Staates örtlich zuständig (stedlig domsmyndighet) sein.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen norwegischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach den Vorschriften des revidierten Lugano-Übereinkommens (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007). Dieses revidierte Lugano-Übereinkommen ist im Verhältnis zwischen Norwegen und der EU seit dem 1.1.2010 in Kraft. Gemäß § 4-8 des norwegischen Verfahrensgesetzes (Tvisteloven) gilt sie im nationalen Recht als Gesetz und ist dem Tvisteloven beigefügt. Darüber hinaus enthält § 4-3 Tvisteloven eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit.

Basisinformationen zum revidierten Lugano-Übereinkommen bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache (Verstärkte Zusammenarbeit mit der Schweiz, Norwegen und Island: das „Übereinkommen von Lugano" (2007)).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind auch nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen.

Auch wenn gemäß Artikel 23 des revidierten Lugano-Übereinkommens nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.

Bei fehlender Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind auch nach Artikel 2 des revidierten Lugano-Übereinkommens grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft, deren Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung abgestellt (Artikel 60 des revidierten Lugano-Übereinkommens).

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 des revidierten Lugano-Übereinkommens zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Vertragsstaat (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Norwegen).

Denkbar sind im Ergebnis also Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit norwegischen Dienstleistern vor einem norwegischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Norwegen.
  3. Wurde die Dienstleistung in Norwegen erbracht oder hätte sie nach Vertrag in Norwegen erbracht werden müssen, so kann auch vor einem norwegischen Gericht geklagt werden.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des norwegischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des norwegischen Rechts.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Wenn eine internationale Zuständigkeit der norwegischen Gerichte gegeben ist, muss die klagende Partei ermitteln, welches konkrete Gericht zuständig ist. Die Grundlagen für den Aufbau wie auch für den Instanzenzug des norwegischen Gerichtssystems legen diese beiden norwegischen Justizgesetze:

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich nach § 1 Domstolloven sowie § 4-1 Tvisteloven wie folgt dar:

  • In 20 Amtsgerichtsbezirken gibt es teilweise mehrere Amtsgerichte (Tingrett / District Courts)
  • 6 Landgerichte (Lagmannsrett / Courts of Appeal): je eines in den Landgerichtsbezirken Borgarting in Oslo, Eidsivating in Hamar, Agder in Skien, Gulating in Bergen, Frostating in Trondheim, Hålogaland in Tromsø
  • Oberster Gerichtshof (Hoyesterett / Supreme Court).

Die örtliche Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte ist geregelt in der Forskrift om inndelingen av rettskretser og lagdømmer. Das norwegische Recht kennt keine eigenständigen Fachgerichtsbarkeiten, wie etwa die deutsche Arbeits-, Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als Spezialgerichte gibt es in Norwegen aber u.a. das norwegische Arbeitsgericht (Arbeidsretten), das bei tarifvertraglichen Fragen anzurufen ist sowie das norwegische Sozialgericht (Trygderetten), das bei sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist.

Eine wichtige Besonderheit der norwegischen Gerichtsbarkeit ist, dass prinzipiell zunächst ein Schlichtungsverfahren vor dem sogenannten Vergleichsgericht (Forliksråd) durchlaufen werden muss. Diese Vergleichsgerichte sind nicht mit Berufsjuristen, sondern nur mit Laienrichtern (jeweils drei sog.--sogenannte lekdommere, unterstützt von drei Beisitzern, den varamedlemmer) besetzt, die von der kommunalen Vertretung berufen werden. Die Aufgabe dieser historisch bis auf das Jahr 1795 zurückgehenden Institution der alternativen Streitbeilegung besteht darin, einen Lösungsversuch im Wege eines gegenseitigen Ausgleichs zu finden. Regelungen des Verfahrens vor dem Vergleichsgericht enthält das sechste Kapitel (§§ 6-1 bis 6-14) Tvisteloven. Informationen zu weiteren Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung bietet der Abschnitt außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts.

Die Grundregel über die sachliche Zuständigkeit in Norwegen enthält § 4-1 Tvisteloven. Hiernach ist grundsätzlich das Amtsgericht sachlich zuständig, wenn nicht laut Gesetz das Vergleichsgericht oder Landgericht zuständig ist (§ 4-1 Tvisteloven).

Die Zuständigkeit des Vergleichsgerichts richtet sich nach § 6-2 Tvisteloven. Hiernach kann sich das Vergleichsgericht grundsätzlich mit allen Verfahren, die sich nach den allgemeinen Verfahrensregelungen oder den Regelungen für geringfügige Forderungen richten, befassen. Ausgenommen sind u.a.--unter anderen Familiensachen, Streitigkeiten mit der öffentlichen Hand, Rechtsstreitigkeiten um Patente, Warenzeichen und Designs und Schiedssprüche (§ 6-2 Absatz 1 Tvisteloven). Auch sind beispielsweise solche Rechtsstreitigkeiten ausgenommen, deren Streitwert sich auf mindestens 125.000 NOK (Stand März 2018 etwa 13.000 Euro) beläuft und in denen beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Das Gleiche gilt, sofern ein außergerichtliches Schiedsverfahren nach dem siebten Kapitel Tvisteloven durchgeführt wurde (§ 6-2 Absatz 2 Tvisteloven). Wird die Klage entgegen § 6-2 Tvisteloven direkt beim Amtsgericht eingereicht, wird die Sache an das örtlich zuständige Vergleichsgericht verwiesen (§ 4-2 Tvisteloven).

Das Landgericht ist erstinstanzlich zuständig, sofern es gesetzlich vorgesehen ist (§ 4-1 Absatz 3 Tvisteloven).

Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in Norwegen enthalten vornehmlich §§ 4-3 bis 4-8 Tvisteloven.

Demnach richtet sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Beklagten und ist in Norwegen bei natürlichen Personen am Ort ihres Wohnsitzes, bei Unternehmen am Ort des Hauptsitzes, wie er sich aus der Registrierung ergibt (§ 4-4 Tvisteloven).

Daneben gibt es auch in Norwegen besondere Gerichtsstände, die vom Kläger gewählt werden können (§ 4-5 Tvisteloven):

  • bei Grundstücken deren Belegenheitsort
  • bei Verträgen der Leistungsort
  • bei Schadensersatz der Ort der schädigenden Handlung oder des Schadenseintritts
  • bei Beschäftigungsverhältnissen der Ort der Diensterbringung
  • bei Seeverhältnissen der Ort, in dessen Hafen das Schiff registriert ist
  • bei Verbraucherverträgen der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers
  • bei Versicherungsverträgen der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsnehmers.

Schließlich ermöglicht § 4-6 Absatz 1 Tvisteloven eine freie Gerichtsstandsvereinbarung seitens der Parteien. Wird jedoch durch die Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit norwegischer Gerichte erweitert beziehungsweise beschränkt oder werden dadurch Verbraucherrechte in Bezug auf den Rechtsstand geschmälert, schreibt das norwegische Recht zwingend Schriftform vor (§ 4-6 Absatz 2 Tvisteloven).

Bei der Suche nach dem zuständigen Gericht kann das Gerichtsportal DOMSTOLEN zu Hilfe genommen werden.

Die norwegischen Vergleichsgerichte (Forliksråd) haben auch örtlich vorgegebene Zuständigkeiten. Auf einer Internetseite zu den Vergleichsgerichten (Forliksråd Og Namsmenn) kann ein alphabetisch nach Orten geordnetes, aktualisiertes Mitgliedsverzeichnis (Oppdatert medlemsliste ) mitsamt ausführlicher Kontaktangaben abgerufen werden.

Rechtsmittel

Hat ein norwegisches Gericht eine Entscheidung (avgjørelse), wozu Urteile (dom) und Beschlüsse (kjennelse und beslutning) gehören, erlassen, kann man dagegen grundsätzlich Berufung (anke) einlegen (§ 29-2 und § 30-3 Tvisteloven):

  • Das Amtsgericht (Tingrett) überprüft im begrenzten Umfang Urteile des Vergleichsgerichts (Forliksråd). Das Urteil muss binnen eines Monats angegriffen werden (§ 6-14 Tvisteloven).
  • Das Landgericht (Lagmannsrett) ist Berufungsinstanz für Urteile des Amtsgerichts (§ 29-1 Tvisteloven). Die Frist zur Berufungseinlegung beträgt grundsätzlich einen Monat, in Ausnahmefällen nach gerichtlicher Anordnung gibt es eine auf eine Woche verkürzte bzw.--beziehungsweise eine auf sechs Wochen verlängerte Berufungsfrist (§ 29-5 Tvisteloven). Beträgt der Streitwert des Rechtsstreits im Rahmen einer Berufung gegen ein Urteil mit vermögensrechtlichem Bezug weniger als 125.000 NOK (Stand August 2023 etwa 11.000 Euro), muss das Langericht der Berufung zustimmen (samtykke) (§ 29-13 Absatz 1 Tvisteloven).
  • Der Oberste Gerichtshof (Høyesterett) ist Berufungsinstanz für Entscheidungen des Landgerichts (§ 30-1 Absatz 1 Tvisteloven). Über die Berufung gegen Beschlüsse entscheidet der Berufungsausschuss des Obersten Gerichtshofs (Høyesteretts ankeutvalg). Die Berufung gegen Urteile muss vom Berufungsausschuss zugelassen werden. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Sache über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat oder wenn es aus anderen Gründen besonders wichtig ist, dass der Oberste Gerichtshof sich mit der Sache befasst (§ 30-4 Absatz 1 Tvisteloven). Darüber hinaus kann auch gegen bestimmte Urteile, die normalerweise zunächst vom Landgericht überprüft werden müssten, direkt beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Sache besonders wichtige Grundsatzfragen aufwirft, die eine rasche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erfordert (§ 30-2 Absatz 1 Tvisteloven). Dies muss ebenfalls vom Berufungsausschuss befürwortet werden (§ 30-2 Absatz 7 Tvisteloven). Die Berufungsfrist vor dem Obersten Gerichtshof ist identisch mit der gemäß § 29-5 Tvisteloven vor dem Landgericht geltenden (§ 30-3 Absatz 1 Tvisteloven).

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

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