Portal 21 Norwegen
Rechtsmittel
Hat ein norwegisches Gericht eine Entscheidung (avgjørelse), wozu Urteile (dom) und Beschlüsse (kjennelse und beslutning) gehören, erlassen, kann man dagegen grundsätzlich Berufung (anke) einlegen (§ 29-2 und § 30-3 Tvisteloven):
- Das Amtsgericht (Tingrett) überprüft im begrenzten Umfang Urteile des Vergleichsgerichts (Forliksråd). Das Urteil muss binnen eines Monats angegriffen werden (§ 6-14 Tvisteloven).
- Das Landgericht (Lagmannsrett) ist Berufungsinstanz für Urteile des Amtsgerichts (§ 29-1 Tvisteloven). Die Frist zur Berufungseinlegung beträgt grundsätzlich einen Monat, in Ausnahmefällen nach gerichtlicher Anordnung gibt es eine auf eine Woche verkürzte bzw.--beziehungsweise eine auf sechs Wochen verlängerte Berufungsfrist (§ 29-5 Tvisteloven). Beträgt der Streitwert des Rechtsstreits im Rahmen einer Berufung gegen ein Urteil mit vermögensrechtlichem Bezug weniger als 125.000 NOK (Stand August 2023 etwa 11.000 Euro), muss das Langericht der Berufung zustimmen (samtykke) (§ 29-13 Absatz 1 Tvisteloven).
- Der Oberste Gerichtshof (Høyesterett) ist Berufungsinstanz für Entscheidungen des Landgerichts (§ 30-1 Absatz 1 Tvisteloven). Über die Berufung gegen Beschlüsse entscheidet der Berufungsausschuss des Obersten Gerichtshofs (Høyesteretts ankeutvalg). Die Berufung gegen Urteile muss vom Berufungsausschuss zugelassen werden. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Sache über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat oder wenn es aus anderen Gründen besonders wichtig ist, dass der Oberste Gerichtshof sich mit der Sache befasst (§ 30-4 Absatz 1 Tvisteloven). Darüber hinaus kann auch gegen bestimmte Urteile, die normalerweise zunächst vom Landgericht überprüft werden müssten, direkt beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Sache besonders wichtige Grundsatzfragen aufwirft, die eine rasche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erfordert (§ 30-2 Absatz 1 Tvisteloven). Dies muss ebenfalls vom Berufungsausschuss befürwortet werden (§ 30-2 Absatz 7 Tvisteloven). Die Berufungsfrist vor dem Obersten Gerichtshof ist identisch mit der gemäß § 29-5 Tvisteloven vor dem Landgericht geltenden (§ 30-3 Absatz 1 Tvisteloven).
Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)