Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem norwegischen Dienstleister haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC-International Chamber of Commerce), in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Norwegen unter anderem das Institut für Schiedsverfahren und alternative Streitbeilegung der Handelskammer von Oslo. Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in Verträge aufgenommen werden können.
Eine Vereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens ist auch nach dem nationalen norwegischen Recht möglich.
Zum einen enthalten Verträge im Baubereich, die auf der Grundlage der norwegischen Standardverträge (Norge Standard, kurz: NS) geschlossen werden (mehr hierzu im Abschnitt Vertragsrecht - Werkvertragsrecht dieses Länderberichts), unter Ziffer 43 eine Regelung, wie im Streitfalle vorgegangen wird. Dies hängt vom Streitwert ab:
- Ist der Streitwert geringer als das 100-fache des Grundbetrages der Sozialversicherung (grunnbeløpet i Folketrygden, kurz: G) (mehr hierzu im Abschnitt Pflichtversicherung - Berufshaftpflichtversicherung dieses Länderberichts), ist die Streitigkeit, sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart haben, vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (mehr hierzu im Abschnitt zuständige Gerichte dieses Länderberichts) zu lösen.
- Übersteigt der Streitwert das 100-fache des Grundbetrages der Sozialversicherung, ist die Streitigkeit, sofern die Vertragsparteien nicht Anderes vereinbart haben, vor einem Schiedsgericht nach den Bestimmungen des norwegischen Schiedsgerichtgesetzes (mehr hierzu im nächsten Absatz) zu lösen.
Zum anderen sieht das Schiedsgerichtsgesetz (Lov om voldgift) Regelungen zum Schiedsverfahren vor. Die Vorschriften des Schiedsverfahrensgesetzes finden Anwendung, sofern die Parteien dies vereinbart haben oder sich dies aus gesetzlichen Regelungen ergibt. Dabei ist unerheblich, ob die Parteien aus Norwegen kommen oder nicht. Allerdings muss für die Anwendbarkeit der norwegischen Regeln das Schiedsverfahren grundsätzlich in Norwegen geführt werden (§ 1 Absatz 1 Lov om voldgift).
Schiedsverfahren können Rechtsstreitigkeiten der Parteien betreffen, über die diese verfügen dürfen (§ 9 Lov om voldgift). Die Parteien können eine Schiedsvereinbarung (voldgiftsavtale) sowohl über bereits bestehende als auch über zukünftige Streitigkeiten abschließen (§ 10 Lov om voldgift). Die Schiedsabrede darf u.a.--unter anderen Regelungen zur Anzahl der Schiedsrichter (§ 12 Lov om voldgift), zur Prozedur, wie ein Schiedsrichter abgelehnt wird (§ 15 Lov om voldgift), zum Schiedsort (§ 22 Lov om voldgift), zur Schiedssprache (§ 24 Lov om voldgift) und zu Verfahrensregeln (§§ 23 und 25 Lov om voldgift) enthalten. Sind diese Fragen nicht ausdrücklich geregelt, gelten die gesetzlich festgeschriebenen Vorschriften.
Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen, erklärt sich das Gericht, das nichtsdestotrotz angerufen wird, auf Antrag einer Partei grundsätzlich als unzuständig (§ 7 Lov om voldgift). Das angerufene Gericht kann jedoch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem norwegischen Verfahrensgesetz (Tvisteloven) anordnen (§ 8 Lov om voldgift) (mehr hierzu im Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts). Auch das Schiedsgericht darf, sofern die Parteien dies vertraglich nicht ausgeschlossen haben, auf Antrag einer Partei vorläufige und sichernde Maßnahmen, welches es für notwendig erachtet, erlassen (§ 19 Absatz 1 und 4 Lov om voldgift). Es kann anordnen, dass die antragstellende Partei hierfür eine Sicherheit stellt (§ 19 Absatz 1 Lov om voldgift). Zeigt sich im Nachhinein, dass die Forderung, die durch die vorläufige Maßnahme geschützt werden sollte, nicht bestand, hat die durch diese Maßnahme betroffene Partei gegen die antragstellende Partei einen Anspruch auf Erstattung des daraus resultierenden wirtschaftlichen Schadens (§ 19 Absatz 3 Lov om voldgift).
Das Schiedsgericht entscheidet per Schiedsspruch (voldgiftsdom) (§ 37 Absatz 1 Lov om voldgift). Dieser ergeht schriftlich, ist von den Schiedsrichtern unterzeichnet, begründet und muss einigen inhaltichen Mindestanforderungen entsprechen (§ 36 Lov om voldgift). Darüber hinaus entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten (§§ 39 und 40 Lov om voldgift). Der Schiedsspruch hat bindende Wirkung (§ 45 Absatz 1 Lov om voldgift).
Die Parteien können nur eingeschränkt gegen einen Schiedsspruch vorgehen. Das angerufene Gericht kann den Schiedsspruch nur in den von § 43 Lov om voldgift abschließend aufgezählten Fällen aufheben. Wenn es der Auffassung ist, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs verhindert werden kann, kann es die Sache an das Schiedsgericht verweisen (§ 44 Absatz 2 Lov om voldgift).
Die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch erfolgt nach den Zwangsvollstreckungsregeln, d.h. nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz (Tvangsfullbyrdelsesloven) (§ 45 Absatz 3 Lov om voldgift). Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung bietet der Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts. Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann nur in den abschließend in § 46 Absatz 1 Lov om voldgift aufgezählten Fällen abgelehnt werden. Da sowohl Deutschland als auch Norwegen Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 sind, können in Norwegen ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt). Dies ist ausdrücklich in § 1 Absatz 4 Lov om voldgift festgehalten.