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Gesellschaftsformen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist - neben dem Einzelunternehmen - die in der Praxis am häufigsten gewählte Rechtsform. Rechtsgrundlage ist das österreichische GmbH-Gesetz.

Zur Gründung bedarf es nach § 1 GmbH-Gesetz einer oder mehrerer Personen sowie eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages (Inhalt: Firma und Sitz der Gesellschaft; Gegenstand des Unternehmens; Höhe des Stammkapitals; Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage - Stammeinlage). Unter den Voraussetzungen des § 9a GmbHG kann von einer notariellen Gründung abgesehen werden. Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 Euro (§ 6 GmbH-Gesetz). Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch besteht die Gesellschaft als solche nicht. Handeln die Gesellschafter vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft, so haften die Handelnden gemäß § 2 GmbH-Gesetz persönlich als Gesamtschuldner. Mit Eintragung in das Firmenbuch erlangt die GmbH eigene Rechtspersönlichkeit. Nach Eintragung in das Firmenbuch ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur die Gesellschaft als juristische Person (§ 61 GmbH-Gesetz).

Organe der GmbH sind:

  • der oder die Geschäftsführer (§§ 15-28a GmbH-Gesetz);
  • der Aufsichtsrat, bestehend aus drei Mitgliedern und zwingend vorgeschrieben unter anderem bei mehr als 50 Gesellschaftern und einem Stammkapital von mehr als 70.000 Euro, oder bei mehr als 300 Arbeitnehmern (§§ 29-33 GmbH-Gesetz);
  • die Generalversammlung (§§ 34-44 GmbH-Gesetz).

 

Aktiengesellschaft (AG)

Rechtsgrundlage ist das österreichische Aktiengesetz. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Gründer der AG sind die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (Satzung) abgeschlossen haben. Am Abschluss der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen. Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 16 Aktiengesetz). Zu ihrem Inhalt gehören etwa:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft;
  • Gegenstand des Unternehmens;
  • Höhe des Grundkapitals;
  • ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist.

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70.000 Euro (§ 7 Aktiengesetz). Bei Nennbetragsaktien muss der Nennbetrag auf mindestens 1 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die AG bedarf der Eintragung ins Firmenbuch und erlangt damit eigene Rechtspersönlichkeit.

Organe der AG sind:

  • Vorstand als Leitungs- und Vertretungsorgan (§§ 70 ff. Aktiengesetz);
  • Aufsichtsrat als Überwachungsorgan (§§ 86 ff. Aktiengesetz);
  • Hauptversammlung als Organ der Aktionäre (§§ 102 ff. Aktiengesetz).

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet gegenüber den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 48 Aktiengesetz).

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