Rechtsgrundlage ist das österreichische Aktiengesetz. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Gründer der AG sind die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (Satzung) abgeschlossen haben. Am Abschluss der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen. Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 16 Aktiengesetz). Zu ihrem Inhalt gehören etwa:
- Firma und Sitz der Gesellschaft;
- Gegenstand des Unternehmens;
- Höhe des Grundkapitals;
- ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist.
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70.000 Euro (§ 7 Aktiengesetz). Bei Nennbetragsaktien muss der Nennbetrag auf mindestens 1 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die AG bedarf der Eintragung ins Firmenbuch und erlangt damit eigene Rechtspersönlichkeit.
Organe der AG sind:
- Vorstand als Leitungs- und Vertretungsorgan (§§ 70 ff. Aktiengesetz);
- Aufsichtsrat als Überwachungsorgan (§§ 86 ff. Aktiengesetz);
- Hauptversammlung als Organ der Aktionäre (§§ 102 ff. Aktiengesetz).
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet gegenüber den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 48 Aktiengesetz).