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Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsformen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist - neben dem Einzelunternehmen - die in der Praxis am häufigsten gewählte Rechtsform. Rechtsgrundlage ist das österreichische GmbH-Gesetz.

Zur Gründung bedarf es nach § 1 GmbH-Gesetz einer oder mehrerer Personen sowie eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages (Inhalt: Firma und Sitz der Gesellschaft; Gegenstand des Unternehmens; Höhe des Stammkapitals; Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage - Stammeinlage). Unter den Voraussetzungen des § 9a GmbHG kann von einer notariellen Gründung abgesehen werden. Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 Euro (§ 6 GmbH-Gesetz). Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch besteht die Gesellschaft als solche nicht. Handeln die Gesellschafter vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft, so haften die Handelnden gemäß § 2 GmbH-Gesetz persönlich als Gesamtschuldner. Mit Eintragung in das Firmenbuch erlangt die GmbH eigene Rechtspersönlichkeit. Nach Eintragung in das Firmenbuch ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur die Gesellschaft als juristische Person (§ 61 GmbH-Gesetz).

Organe der GmbH sind:

  • der oder die Geschäftsführer (§§ 15-28a GmbH-Gesetz);
  • der Aufsichtsrat, bestehend aus drei Mitgliedern und zwingend vorgeschrieben unter anderem bei mehr als 50 Gesellschaftern und einem Stammkapital von mehr als 70.000 Euro, oder bei mehr als 300 Arbeitnehmern (§§ 29-33 GmbH-Gesetz);
  • die Generalversammlung (§§ 34-44 GmbH-Gesetz).

 

Aktiengesellschaft (AG)

Rechtsgrundlage ist das österreichische Aktiengesetz. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Gründer der AG sind die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (Satzung) abgeschlossen haben. Am Abschluss der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen. Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 16 Aktiengesetz). Zu ihrem Inhalt gehören etwa:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft;
  • Gegenstand des Unternehmens;
  • Höhe des Grundkapitals;
  • ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist.

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 70.000 Euro (§ 7 Aktiengesetz). Bei Nennbetragsaktien muss der Nennbetrag auf mindestens 1 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die AG bedarf der Eintragung ins Firmenbuch und erlangt damit eigene Rechtspersönlichkeit.

Organe der AG sind:

  • Vorstand als Leitungs- und Vertretungsorgan (§§ 70 ff. Aktiengesetz);
  • Aufsichtsrat als Überwachungsorgan (§§ 86 ff. Aktiengesetz);
  • Hauptversammlung als Organ der Aktionäre (§§ 102 ff. Aktiengesetz).

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet gegenüber den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 48 Aktiengesetz).

Registrierung

Nicht nur österreichische GmbHs und AGs, auch andere österreichische Handelsgesellschaften (wie Offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Privatstiftungen müssen sich in das (dem deutschen Handelsregister vergleichbare) Firmenbuch eintragen lassen. Dort sind auch Abfragen möglich. 

Die gleiche Verpflichtung haben österreichische Einzelunternehmer mit einem jährlichen Umsatzerlös von mehr als 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren beziehungsweise einem Umsatzerlös von über einer Million Euro in einem Geschäftsjahr. Auch in Österreich liegenden Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, Europäischen Gesellschaften (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) obliegt diese Registrierung.

Das Firmenbuch enthält bei allen Unternehmen unter anderem folgende allgemeine Eintragungen:

  • Firmenbuchnummer, Firma, Rechtsform, Sitz und für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen;
  • kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs (nach eigener Angabe des Unternehmens), Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
  • Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder (bei juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften) vertretungsbefugter Personen wie Geschäftsführer oder Prokuristen (einschließlich Beginn und Art der Vertretungsbefugnis);
  • Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird; Vereinbarungen, durch die die Nachhaftung eines Unternehmensnachfolgers beschränkt wird; Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
  • einige besondere Eintragungen bei insolventen Gesellschaften (Einzelheiten hierzu im Kapitel Insolvenzrecht dieses "Portal 21"-Länderbeitrages).

Für Aktiengesellschaften und GmbHs werden darüber hinaus die nachstehenden besonderen Eintragungen aufgenommen:

  • Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Aufsichtsratsmitglieder;
  • Höhe des Grund- oder Stammkapitals, bei Aktiengesellschaften außerdem die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien) und bei Stückaktien deren Zahl;
  • Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlussstichtag;
  • einige Arten von Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen;
  • Urteile, durch die die Gesellschaft oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluss der Hauptversammlung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;
  • bei einer GmbH außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen;
  • falls ein Aktionär alle Anteile an einer Aktiengesellschaft hält: dessen Name, Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer;
  • bei börsennotierten Aktiengesellschaften: Adresse der Internetseite und der Umstand der Börsennotierung.

Die vorstehenden Eintragungen werden in das sogenannte "Hauptbuch" des Firmenbuches aufgenommen. Daneben enthält das Firmenbuch noch eine "Urkundensammlung". In dieser werden beispielsweise der Gesellschaftsvertrag oder Bilanzen verwahrt.

Die Firmenbücher werden von den österreichischen Landesgerichten (in Wien vom Handelsgericht) geführt. Deren Adressen und Telefonnummern können auf dieser Internetseite der österreichischen Justiz abgefragt werden.

Germany Trade & Invest (Stand: April 2024)

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