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Österreich: Steuerrecht

Dieser Überblick informiert unter anderem über das Einkommensteuer-, Mehrwertsteuer- und Körperschaftsteuerrecht sowie über Besonderheiten bei der Mitarbeiterentsendung. 

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf

Einkommensteuer

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (das heißt länger als sechs Monate) haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommen). Bei freien Berufen (zum Beispiel Ingenieure, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte) sowie sonstiger selbständiger Tätigkeit werden Einkünfte, die von in Deutschland ansässigen Personen bezogen werden, nur in Deutschland besteuert, es sei denn, dass der Person in Österreich für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht.

Die aktuellen Einkommensteuersätze in Österreich betragen:

Bei einem Einkommen von (in Euro)

Steuersatz (in Prozent)

12.816 und darunter

0

über 12.816 bis 20.818

20

über 20.818 bis 34.513

30

über 34.513 bis 66.612

40

über 66.612 bis 99.266

48

über 99.612 bis 1.000.000

50

über 1.000.000

55

Die angezeigten Grenzwerte der Lohnsteuertabelle gelten für das Steuerjahr 2024. Sie werden an die Inflation angepasst.

Die individuellen Steuerabsetzbeträge werden vom errechneten Steuerbetrag subtrahiert.

Körperschaftsteuer

Es gilt ab dem Steuerjahr 2024 ein Körperschaftsteuersatz in Höhe von 23 Prozent, der unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens ist (§ 22 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz). Von unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen sowie deren vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften ist eine Mindest-Körperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielt. Die Mindestkörperschaftsteuer ist pro Kalenderjahr anteilig vierteljährlich (jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) zu entrichten. Wurde mehr Mindestkörperschaftsteuer bezahlt als die tatsächliche Jahresschuld an Körperschaftsteuer ausmacht, wird diese wie eine Steuervorauszahlung behandelt und daher in den Folgejahren auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer gilt für GmbH und FlexKap (500 Euro), AG (3.500 Euro) sowie für Kreditinstitute und Versicherungen (5.452 Euro).

Umsatzsteuer

Der Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent. Neben diesem Regelfall gibt es noch zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe von 10 Prozent und 13 Prozent. Diese gelten zum Beispiel bei der Vermietung zu Wohnzwecken, der Personenbeförderung, bei Lebensmitteln oder der Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen oder bei Brennholz. Wann einer dieser ermäßigten Sätze Anwendung findet, ist der abschließenden Aufzählung in § 10 Umsatzsteuergesetz zu entnehmen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24.8.2000 ist am 18. August 2002 in Kraft getreten. Es löste das Abkommen vom 4. Oktober 1954 ab. Das geltende Abkommen kann auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen abgerufen werden.

Für die Mitarbeiterentsendung bedeutet dies, dass eine eventuelle doppelte Besteuerung der Einkünfte vermieden werden kann. Denn grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Durch bestimmte nationale Regelungen kann aber gleichzeitig auch das Besteuerungsrecht des Entsendestaates gegeben sein.

Besteuerung des entsandten Mitarbeiters/Betriebsstättenproblematik

Von dem Grundsatz der Besteuerung im Tätigkeitsstaat macht das deutsch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme. Danach entsteht die Einkommensteuerpflicht nur in Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des entsandten Mitarbeiters, wenn:

  • der Arbeitnehmer sich in Österreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
  • die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber, der nicht in Österreich ansässig ist, gezahlt wird. Maßgeblich ist hier der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Nach diesem Begriff gilt als Arbeitgeber derjenige, der tatsächlich die Vergütung für den entsandten Mitarbeiter trägt - unabhängig davon, ob jemand anderes zunächst in Vorleistung tritt,
  • die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Österreich hat. Der Begriff der Betriebsstätte umfasst jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Hierunter fallen insbesondere der Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung und der Produktionsstätte. Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (zum Beispiel bloße Schauräume, Auslieferungslager).

Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen die drei aufgezeigten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, das heißt es reicht nicht aus, wenn nur eine oder zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

Entsandte Mitarbeiter, die mehr als 183 Tage in Österreich verbringen, unterliegen in Österreich der vollen Einkommensbesteuerung (uneingeschränktes Besteuerungsrecht). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (Welteinkommen).

Nationale Anlaufstelle

Weitergehende Informationen hält das österreichische Bundesministerium für Finanzen auf seiner Webseite bereit. Dort findet sich auch das Steuerbuch zum Download.

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