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Portal 21 Österreich

Register

Gewerberegister

Österreichische Gewerbetreibende (vgl.--vergleiche den Abschnitt Gewerberecht) müssen ihr Gewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Standortes anmelden (§§ 339 ff.--folgende Gewerbeordnung 1994). Änderungen einer bestehenden Gewerbetätigkeit oder der Daten sind ebenfalls anzuzeigen. Die österreichische Bezirksverwaltungsbehörde hat grundsätzlich binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung gegeben sind, und den Gewerbetreibenden in ihr Gewerberegister (§§ 365 ff.--folgende Gewerbeordnung 1994) einzutragen. Die Adressen der Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich sind auf einer Internetseite der österreichischen Regierung abfragbar.

Das Gewerberegister umfasst bei natürliche Personen Daten wie Berufsbezeichnungen, Sozialversicherungsnummern, Firma und Firmenbuchnummer, die genaue Bezeichnung, den Standort und den Ausführungsbeginn des Gewerbes, ggf.--gegebenenfalls auch das Datum des Erlöschens der Gewerbeberechtigung und Vermerke über die Feststellung der individuellen Befähigung der Person. Daten über strafgerichtliche Verurteilungen dürfen allerdings nicht in das Gewerberegister eingetragen werden. Wenn Gesellschaften als Gewerbeinhaber auftreten, werden darüber hinaus unter anderem die Rechtsform sowie die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift aufgeführt. Die Bezirksverwaltungsbehörden müssen jedermann Auskunft über den Inhalt des Gewerberegisters erteilen, für bestimmte Daten wie Sozialversicherungsnummern oder Nachsichtsvermerke ist jedoch ein berechtigtes Interesse des Anfragenden nötig.

Die Daten, die ohne berechtigtes Interesse zugänglich sind, sind auch im Gewerbe Informations System Austria (GISA) hinterlegt, das vom österreichischen Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geführt wird. Einen Online-Zugriff auf die Inhalte des GISA gibt es unter diesem Link.

Weiterführende Informationen zum österreichischen Gewerberecht enthält die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Österreich-Länderberichts.

Firmenbuch (Handelsregister)

Ausführliche Informationen über das dem deutschen Handelsregister vergleichbare österreichische Firmenbuch bietet das Kapitel Registrierung im Abschnitt "Gesellschaftsrecht" dieses Österreich-Länderbeitrages. Es erläutert die Registrierungspflichten im Firmenbuch sowie dessen Inhalt. Auch zeigt es Möglichkeiten zum Online-Abruf österreichischer Firmenbuchauskünfte auf.

Insolvenzregister

Näheres zum österreichischen Insolvenzverfahren allgemein und zum österreichischen Insolvenzregister (Insolvenzdatei) im Besonderen bietet der Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderbeitrages. Er enthält auch Verweise auf die Online-Ausgabe der vom österreichischen Bundesministerium für Justiz geführten Insolvenzdatei.

Register für einzelne Dienstleister

Exemplarisch sind nachstehend einige Register für einzelne Dienstleister in Österreich aufgeführt:

Zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften erfasst ein gesondertes Register, das auf der Homepage der österreichischen Abschlußprüfer-Aufsichtsbehörde (APAB) kostenlos einsehbar ist.

Österreichische Steuerberater und Wirtschaftsprüfer führt das Verzeichnis der Wirtschaftstreuhänder auf. Im Online-Auftritt der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in diesem Verzeichnis nach Namen und Niederlassungsorten von Wirtschaftstreuhändern gesucht werden.

Rechtsanwälte müssen sich vor Beginn ihrer Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskammer ihres Ortes in die Liste der Rechtsanwälte eintragen lassen (§ 5 österreichische Rechtsanwaltsordnung). Im Internet kann im Rechtsanwaltsverzeichnis auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages nach Rechtsanwälten in Österreich recherchiert werden. Eine Auswahl stellt auch der Bereich Recht von Germany Trade & Invest unter "Rechtsberatung im Ausland" zur Verfügung.

Mediatoren, die die Voraussetzungen des österreichischen Zivilrechts-Mediations-Gesetzes erfüllen, werden auf eigenen Antrag in die vom österreichischen Bundesministerium für Justiz geführte Liste der Mediatorinnen und Mediatoren aufgenommen.

Architekten und Ingenieurkonsulenten werden in Österreich unter der Berufsbezeichnung "Ziviltechniker" zusammengefasst. Um zur Ausübung dieses Berufes berechtigt zu sein, sind nach dem österreichischen Ziviltechnikergesetz 2019 nach dem Architektur- oder Ingenieurstudium eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit und anschließend der erfolgreiche Abschluss der Ziviltechnikerprüfung nötig (§§ 6, 7 Ziviltechnikergesetz). Mit der darauffolgenden Ablegung des obligatorischen Ziviltechnikereides beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ziviltechniker seinen Sitz hat. Die österreichische Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bietet als Serviceleistung ein Internetverzeichnis sämtlicher österreichischer Architekten und Ingenieurkonsulenten, in dem nach Ziviltechnikern mit einer Namens- und einer Freitextsuche recherchiert werden kann.

Die österreichische Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Online-Angebot des österreichischen Bundesministeriums für Justiz verzeichnet Angehörige dieser beiden Berufsgruppen. Eine Suche ist nicht nur nach Namen und Orten möglich. Vielmehr kann man bei Dolmetschern nach Sprachen und bei Gerichtssachverständigen auch nach Fachgebieten recherchieren.

Germany Trade & Invest (Stand: April 2024)

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