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Rechtsbericht | Oman | Datenschutzrecht

Ausführungsbestimmungen zum omanischen Datenschutzgesetz erlassen

Am 5. Februar 2024 sind in Oman die Ausführungsbestimmungen für das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in Kraft getreten. Diese konkretisieren das Gesetz an vielen Stellen.

Von Jakob Kemmer | Bonn

Die neuen Ausführungsbestimmungen klären eine Reihe noch offener Fragen im Rahmen des im Februar 2022 erlassenen omanischen Datenschutzgesetzes. Unter anderem enthalten die Ausführungsbestimmungen Vorschriften in Bezug auf Einwilligungen, Datenübertragungen und Verstöße gegen die personenbezogene Datenverarbeitung.

Einwilligung

Die Ausführungsbestimmungen verlangen nun eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen vor der Verarbeitung ihrer Daten. Diese Einwilligung ist nur dann entbehrlich, wenn die Verarbeitung einem Ausschlusstatbestand wie beispielsweise der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder dem Schutz lebenswichtiger Interessen unterfällt.

Datenübermittlung

Die Ausführungsbestimmungen führen zudem neue restriktive Anforderungen für Datenübermittlungen ins Ausland ein. Vor der Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb Omans, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person einholen. Die Datenübermittlung darf auch nur dann erfolgen, wenn die nationale Sicherheit oder die höchsten Interessen Omans dadurch nicht gefährdet sind. Eine Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Übermittlung zur Wahrung einer internationalen Verpflichtung Omans im Rahmen eines Abkommens notwendig ist. Sollten die personenbezogenen Daten anonymisiert und die Identität der betroffenen Personen verschleiert sein, ist ein Datentransfer ins Ausland ebenfalls möglich.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Das zuständige Ministerium für Transport, Kommunikation und Informationstechnologie kann im Falle eines Verstoßes gegen die neuen Ausführungsbestimmungen Sanktionen verhängen. Diese können von einer Verwarnung über die Aussetzung der Genehmigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten bis hin zur Pflicht der Behebung des Verstoßes reichen. Auch eine Verwaltungsstrafe von maximal 2.000 Omani Riyal (ca. 4.800 Euro) kann vom Ministerium ausgesprochen werden.

Das Datenschutzgesetz selbst enthält auch einen Katalog von Geldstrafen für verschiedene Verstöße, die bis zu 500.000 Omani Riyal (ca. 1.200.000 Euro) reichen. Strafrechtliche Sanktionen für die Weitergabe von Geheimnissen oder andere datenschutzrechtliche Verstöße nach dem omanischen Strafgesetz bleiben ebenso weiterhin bestehen.

Unternehmen, die dem omanischen Datenschutzgesetz unterliegen, haben seit dem 5. Februar 2024 nun ein Jahr Zeit, um ihre Datenverarbeitungstätigkeiten an die neuen Ausführungsbestimmungen anzupassen.

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