Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei folgende Fallkonstellationen begegnen:
FALLKONSTELLATIONEN DER ANNERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG |
Land der Anerkennung & Vollstreckung | Polnisches Urteil (1) | Deutsches Urteil (2) |
Anerkennung & Vollstreckung in Polen | Nur polnisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a) | EuGVVO i.V.m. polnischem Recht (2a) |
Anerkennung & Vollstreckung in Deutschland | EuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b) | Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b) |
vereinfachte Darstellung |
Zunächst ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 36 der EuGVVO polnische Urteile automatisch in Deutschland anerkannt werden, ohne dass es hierzu noch weiterer Feststellungen seitens eines deutschen Gerichts bedürfte. Dies gilt auch für deutsche Urteile in Polen.
Die Entscheidung eines polnischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) kann entweder in Polen vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden, je nachdem, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo sich die für die Vollstreckung verwendbaren Vermögenswerte befinden.
Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung, gezwungen sein, vor einem deutschen Gericht zu klagen. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Polen anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber direkt in Deutschland (2b) vollstreckt werden. Dies hängt ebenfalls davon ab, in welchem Land der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo sich die für die Vollstreckung verwendbaren Vermögenswerte befinden.
Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger der Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das durch den polnischen Dienstleister erwirkt wurde.
Dies ist beispielsweise bei Klagen des polnischen Dienstleistungserbringers auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohns möglich. Hat der polnische Dienstleistungserbringer seinen Lohn erfolgreich in Polen eingeklagt, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben (1a), vorausgesetzt der deutsche Dienstleistungsempfänger hat Vermögenswerte in Polen, oder aber er kann die Anerkennung und Vollstreckung der polnischen Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b).
Hat der polnische Dienstleistungserbringer dagegen einen Prozess in Deutschland für sich entschieden, sind ausschließlich die deutschen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anwendbar (2b).
Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der polnische Dienstleister lieber auf in Polen gelegene Vermögenswerte (falls solche bestehen) des deutschen Dienstleistungsempfängers zugreifen möchte. Dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Polen (2a) voraus.
Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils setzt allerdings gemäß Artikel 42 EuGVVO stets einen Antrag des Gläubigers an das Gericht voraus, in dessen Zuständigkeitsbezirk die Vollstreckung betrieben werden soll.