Das Mindestgrundkapital einer polnischen Aktiengesellschaft (spółka akcyjna) beträgt 100.000 Złoty (ca. 25.000 Euro). Der minimale Nennwert einer Aktie beträgt einen grosz (0,25 Cent).
Ebenso wie bei einer deutschen Aktiengesellschaft tragen die Aktionäre einer polnischen AG das finanzielle Risiko nur in Form eines Wertverlustes der von ihnen gehaltenen Aktien. Auch bei den Aktienarten gibt es keine Unterschiede zum deutschen Recht. So wird unterschieden zwischen:
Namensaktien (akcje imienne);
Inhaberaktien (akcje na okaziciela);
Vorzugsaktien (akcje uprzywilejowane);
Stammaktien (akcje zwykłe);
Nennwertaktien (akcje o równej wartości nominalnej).
Die polnische Aktiengesellschaft besteht aus folgenden Organen:
Vorstand (zarząd, Artikel 368-380 des Handelsgesellschaftsgesetzes): Er besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht unbedingt gleichzeitig Aktionäre der Aktiengesellschaft sein. Grundsätzlich werden sie durch den Aufsichtsrat berufen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Satzung der Aktiengesellschaft (statut spółki akcyjnej) eine andere Regelung vorsieht. Eine Abberufung ist indes auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung durch die Hauptversammlung der Aktionäre möglich.
Beim Vorstand, der sich aus mehreren Mitgliedern zusammensetzt, ist grundsätzlich jedes einzelne Mitglied befugt, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, solange dies keine verbindlichen Willenserklärungen nach außen sind. Dem steht nämlich der Grundsatz entgegen, dass die Vertretung der Gesellschaft nur gemeinsam durch den Vorstand erfolgen darf und zwar auf Grundlage eines mit absoluter Mehrheit ergangenen Vorstandsbeschlusses. Andere Vertretungsregeln können allerdings in der Satzung vereinbart werden.
Aufsichtsrat (rada nadzorcza, Artikel 381-392 des Handelsgesellschaftsgesetzes): Er muss bei jeder polnischen Aktiengesellschaft vorhanden sein. Als Aufsichtsgremium ist er dazu verpflichtet, über die Tätigkeiten des Vorstandes zu wachen. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen, die durch die Aktionärsversammlung berufen sowie auch abberufen werden.
Hauptversammlung der Aktionäre (walne zgromadzenie, Artikel 393-429 des Handelsgesellschaftsgesetzes): Sie ist das wichtigste Organ einer jeden Aktiengesellschaft. Gegenstand einer solchen Versammlung ist die Prüfung und Bestätigung des Vorstandsberichtes für das letzte Geschäftsjahr, die Abstimmung über die Ergebnisverteilung (Gewinn/Verlust) und die Entlastung des Vorstandes. Die Hauptversammlung sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden und nicht später als sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die hier mehrmals erwähnte Satzung einer polnischen Aktiengesellschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit, wie der Gesellschaftsvertrag einer polnischen GmbH, der notariellen Beurkundung.