Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sind in Polen in das sogenannte Unternehmerregister (rejestr przedsiębiorców) einzutragen.
Das Unternehmerregister ist Teil des polnischen Handelsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy), welches bei den Wirtschaftsabteilungen der polnischen Amtsgerichte (sądy rejonowe) geführt wird. Ausführliche Informationen zum Themenkomplex des Registerwesens in Polen finden Sie in unserer Rubrik „Register in Polen“.
Das Registrierungsverfahren selbst soll gemäß Artikel 20a Absatz 1 des Gesetzes über das Handelsregister (Ustawa z dnia 20 sierpnia 1997 r. o Krajowym Rejestrze Sądowym) höchstens sieben Tage dauern. Die Vorschrift sieht jedoch keine Sanktionen für das registrierende Gericht vor, wenn es zu einer Überschreitung dieser Frist kommt. Die Erfahrung zeigt, dass die Registrierungsdauer durchschnittlich vier Wochen beträgt.
Exkurs: Eine Besonderheit in Polen ist die Möglichkeit, Handelsgesellschaften über das Internet im Wege des sogenannten "S24" zu gründen. Gemeint ist damit, dass eine Handelsgesellschaft über die einschlägige Internetseite des polnischen Justizministeriums (https://ekrs.ms.gov.pl/) online theoretisch innerhalb von 24 Stunden gegründet werden kann. Selbst auf die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages kann in diesen Fällen verzichtet werden, wenn die Gesellschafter sich dazu entschließen, den auf der Internetseite zur Verfügung gestellten Mustervertrag zu nutzen. Änderungen dieses Mustergesellschaftsvertrages können allerdings nicht vorgenommen werden. Er muss so genutzt werden, wie er auf der Internetseite zur Verfügung gestellt wird. Entscheidet man sich für diesen Weg, so erfolgt nach erfolgreicher Eintragung der Handelsgesellschaft in das polnische Handelsregister KRS (Krajowy Rejestr Sadowy) die automatische und unverzügliche Vergabe der Steuernummer NIP (Numer identyfikacji podatkowej) und der Statistischen Identifikationsnummer REGON (Rejestr Gospodarki Narodowej). In der Praxis bedeutet dies, dass die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit als Handelsgesellschaft de facto an dem gleichen Tag beginnen kann, an dem die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgt.
Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)