Sind portugiesische Gerichte international zuständig, so bestimmt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit nach den in Portugal geltenden Vorschriften. Die Grundlagen für die örtliche und sachliche Zuständigkeit portugiesischer Gerichte finden sich im portugiesischen Gerichtsorganisationsgesetz (Lei da Organização do Sistema Judiciário) und im portugiesischen Zivilprozessgesetzbuch (Código de Processo Civil).
Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger am wichtigsten anzusehen sind, gliedern sich wie folgt:
Darüber hinaus gibt es Gerichte mit Sonderzuständigkeiten, die bezirksübergreifend zuständig sind, beispielsweise ein Gericht für geistiges Eigentum (Tribunal da propiedade intelectual) (Artikel 111 Lei da Organização do Sistema Judiciário), ein Wettbewerbsgericht (Tribunal da concorrência, regulação e supercisão) (Artikel 112 Lei da Organização do Sistema Judiciário), Arbeitsgerichte (Juízos do trabalho) (Artikel 126 Lei da Organização do Sistema Judiciário), Handelsgerichte (Juízos de comércio) (Artikel 128 Lei da Organização do Sistema Judiciário) oder Vollstreckungsgerichte (Juízos de execução) (Artikel 129 Lei da Organização do Sistema Judiciário).
Die Friedensgerichte sind zuständig für kleinere Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Streitwert 15.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 8 Gesetz Nr. 78/2001) Außerdem ist die Zuständigkeit der Friedensgerichte auf bestimmte Sachgebiete beschränkt (Artikel 9 Gesetz Nr. 78/2001).
Die Amtsgerichte sind erstinstanzlich für alle Streitigkeiten zuständig, für die kein besonderes Gericht zuständig ist, unabhängig vom Streitwert. Nur in seltenen Ausnahmefällen können auch die Berufungsgerichte oder der Oberste Gerichtshof erstinstanzlich tätig werden. Daher entscheiden die Berufungsgerichte hauptsächlich über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte (Artikel 73 lit. a Lei da Organização do Sistema Judiciário). Der Oberste Gerichtshof entscheidet im Wesentlichen über Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsgerichte (Artikel 69 Abs. 2 Código de Processo Civil).
Für die örtliche Zuständigkeit geht das portugiesische Zivilverfahrensrecht, wie das deutsche, von dem Grundsatz aus, dass eine Klage am Beklagtenwohnsitz zu erheben ist (Artikel 80 Abs. 1 Código de Processo Civil). Hiervon gibt es allerdings zahlreiche vorrangig zu beachtende Ausnahmen, die insbesondere in den Artikeln 70 bis 79 Código de Processo Civil geregelt sind. So ist bei Klagen, die sich auf dingliche Rechte oder persönliche Nutzungsrechte, beispielsweise Miete, beziehen, das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das Recht begründet wurde (Artikel 70 Código de Processo Civil). Bei Vertragsklagen kann ein Verbraucher die Klage am Ort der Erfüllung des Vertrags erheben (Artikel 71 Abs. 1 Código de Processo Civil). Außerdem können Ansprüche aus unerlaubter Handlung an dem Ort geltend gemacht werden, an dem die Handlung stattgefunden hat (Artikel 71 Abs. 2 Código de Processo Civil).