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Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern

Einen Teil der Horizontalbestimmungen des portugiesischen Gesetzesdekrets Nr. 92/2010 stellen auch die Informationspflichten dar, die Dienstleister gegenüber Dienstleistungsempfängern in Portugal haben. Zu den nach Artikel 20 des Gesetzesdekrets zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören unter anderem

  • Name, Rechtsform und Anschrift des Dienstleisters,
  • seine Mehrwertsteueridentifikationsnummer,
  • seine Handelsregisternummer,
  • bei reglementierten Berufen (siehe oben) Angaben zur Berufsbezeichnung und zum öffentlichen Berufsverband, dem der Dienstleistungserbringer angehört,
  • die Hauptmerkmale der Dienstleistung (wenn sie nicht aus dem Kontext hervorgehen) und deren Preis, falls der Dienstleister diesen im Voraus festlegt.

Weitere Ausführungen zu den nach dem portugiesischen Gesetzesdekret Nr. 92/2010 nötigen Informationspflichten enthalten auch die Rubriken Internationales Privatrecht, Vertragsrecht, Zuständige Gerichte und Außergerichtliche Streitbeilegung dieses Länderberichts.

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