Bei den Verjährungsvorschriften ist zu beachten, dass die Vertragsparteien grundsätzlich selbst die Dauer der Verjährungsfrist, die von einem Jahr bis zu zehn Jahren betragen darf, sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist festlegen können. Fehlt zwischen den Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Verjährung, kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen (ein, zwei, drei oder zehn Jahre) zur Anwendung. Vereinbaren sie eine Verjährungsfrist, so ist die Maximaldauer der (vertraglich vereinbarten) Verjährungsfrist an die gesetzlichen Verjährungsfristen angelehnt. So können die Verjährungsfristen von einem, zwei oder drei Jahren von den Vertragsparteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die zehnjährige Verjährungsfrist kann auf maximal zwanzig Jahre ausgedehnt werden. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in bestimmten Bereichen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Hotels, Restaurants etc.) gilt die gesetzliche Frist von einem Jahr. Der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen bspw. Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Sachenrechtliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit Umweltschäden verjähren in zehn Jahren.
Auch bei den Verjährungsvorschriften sind wesentliche Änderungen zu beachten. Demnach können die Vertragsparteien selbst die Dauer der Verjährungsfrist, die ein Jahr bis zehn Jahre betragen darf, sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist festlegen.
Fehlt hingegen eine solchen Vereinbarung kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen Rumäniens (ein, zwei, drei oder zehn Jahre) zur Anwendung. Die Verjährungsfrist von einem Jahr, zwei oder drei Jahren kann von den Parteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die zehnjährige Verjährungsfrist kann auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden.
Die rumänische gesetzliche Regel-Verjährungsfrist beträgt weiterhin drei Jahre. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in bestimmten Bereichen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Hotels, Restaurants etc.) gilt die gesetzliche Frist von einem Jahr.
Der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen beispielsweise Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen. Sachenrechtliche Ansprüche sowie solche im Zusammenhang mit Umweltschäden verjähren in zehn Jahren.