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Russland: Konsequenzen der Nichtvorlage von Jahresabschlüssen
Ausländisch kontrollierte Unternehmen in Russland werden zeitweise von der Haftung bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen befreit.
19.05.2022
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Mit dem Schreiben der Föderalen Russischen Steuerbehörde vom 29. April 2022 "Zu den Besonderheiten der Verwaltung der CFC-Vorschriften für die Berichtszeiträume 2021 - 2022“ wurden Einzelheiten der Befreiung von der Haftung bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen bekannt gegeben.
In Russland ansässige, ausländisch kontrollierte Unternehmen sind jährlich zur Vorlage einer Jahresabschlusserklärung über die Gewinn-und-Verlust-Rechnung am Ende eines Geschäftsjahres verpflichtet. Aufgrund der bestehenden russischen Gegensanktionen können einige Unternehmen entsprechende Unterlagen nicht an die Steuerbehörde übermitteln. Zum Beispiel wurde seit dem 14. April 2022 der Empfang von E-Mails von ausländischen Domains, die aus der EU und den USA stammen, von der Steuerbehörde blockiert.
In diesem Zusammenhang müssen die Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 nicht vorgelegt werden. Das steuerpflichtige Unternehmen ist jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde eine entsprechende Erklärung über Hinderungsgründe vorzulegen. Entfällt der Hinderungsgrund, so müssen die Unterlagen nachgereicht werden. Eine Haftung für eine verspätete Vorlage entsteht dabei nicht.
Ist die Vorlage des Jahresbeschlusses dauerhaft nicht möglich, so kann das Unternehmen andere Belege über die Höhe des Gewinns bzw. Verlustes vorlegen, die von der Steuerbehörde im Einzelfall überprüft werden.
Zum Thema:
- GTAI-Bericht vom 27. März 2022: Übermittlung von Informationen an die russischen Steuerbehörden trotz Störungen im Postverkehr