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Special | Ukraine | Rechtliche Entwicklungen

Zahlungsverkehr und Steuerrecht

Kraft der Geltung des Kriegsrechts ist mit Einschränkungen bei Geschäften mit ukrainischen Geschäftspartnern zu rechnen wie beim Zahlungsverkehr in Fremdwährung.

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Geltung des Kriegsrechts

Das Kriegsrecht wird durch das Gesetz Nr. 389-VII zur rechtlichen Regelung des Kriegsrechts geregelt und etabliert einen besonderen Rechtsstatus in der Ukraine. Es verleiht der Regierung erweiterte Rechte. Während der Geltung des Kriegsrechtes können Grundrechte wie das Recht auf Eigentum oder das Recht auf Arbeit eingeschränkt werden, auch Wahlen dürfen nicht durchgeführt werden. 

Was ist bei Zahlungen zu beachten?

Für Zahlungen aus dem Ausland in die Ukraine bestehen keine Beschränkungen. Für Zahlungen aus der Ukraine ins Ausland in Fremdwährung bestehen jedoch nach wie vor Einschränkungen.

Überweisungen in Fremdwährung sind möglich, aber mit Einschränkungen

Mit dem Beginn des Krieges in der Ukraine beschloss die ukrainische Nationalbank (Ukrayinsʹkyy natsionalʹnyy bank - NBU) die Durchführung von Operationen mit Fremdwährungen einzuschränken. Per Erlass vom 24. Februar 2022 führte die NBU Beschränkungen und Änderungen der Fristen für die Abwicklung von Aus- und Einfuhrgeschäften im Zahlungsverkehr mit Fremdwährungen ein. Bis zum 1. Juli 2022 konnten ukrainische Unternehmen nur solche Waren bezahlen, die auf der Liste der kritischen Importgüter standen.

Mit der Zeit lockerte die NBU die Beschränkungen, um das Wirtschaftsleben aufrecht zu erhalten und Zahlungen ins Ausland zu ermöglichen. Seit dem 9. Juli 2022 ist es Unternehmen wieder möglich, ohne Einschränkungen für Waren in Fremdwährungen zu bezahlen. Dies gilt allerdings nicht für Dienstleistungen: Nach wie vor können nur solche Dienstleistungen in Fremdwährung bezahlt werden, die auf der Liste der kritischen Importgüter stehen. 

Im Verlauf des Jahres 2023 kamen weitere Lockerungen der Beschränkungen dazu. So erlaubte die NBU für bestimmte Geschäfte grenzüberschreitende Überweisungen in Hrywnja auf ein Korrespondenzkonto einer ausländischen Bank zu tätigen, wenn dieses ein Wertpapierkonto der NBU unterhält. Darüber hinaus können ukrainische Unternehmen Versicherungszahlungen an Nichtansässige und Rückzahlung von Auslandskrediten leisten.  

Wichtiges Update: Zum 4. Mai 2024 traten umfangreiche Lockerungen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen: 

  1.  Aufhebung aller Währungsbeschränkungen für die Einfuhr von Werk- und Dienstleistungen; 
  2.  Erleichterungen bei Einkauf von Fremdwährung;
  3.  Möglichkeit, Dividenden an ausländische Investoren zu zahlen;
  4.  Zahlungen im Rahmen von Leasing ins Ausland; 
  5.  Vorschriften für die Rückzahlung von Darlehen und Zinsen in Fremdwährungen werden vereinfacht.

Einen Überblick die aktuellen Lockerungen bietet der GTAI-Rechtsbericht Ukraine lockert die Währungsbeschränkungen: Was ist neu?.

Sind Zahlungsfristen zu beachten?

Unternehmen sollten beachten, dass Export-Import-Transaktionen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen. Das umfasst sowohl die Bezahlung der Ware als auch die Lieferung. Derzeit gilt eine Frist von 180 Tagen. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zieht Strafen in Höhe von 0,3 Prozent des entgangenen Betrags für jeden Tag der Verspätung nach sich.

Vor Beginn des Krieges galt eine Frist von 365 Tagen. Zu Beginn des Krieges beschränkte die NBU die Frist zunächst auf 90 Tage. Am 7. Juni 2022 wurde die Frist zunächst auf 120 Tage und per Erlass vom 9. Juli 2022 auf 180 Tage verlängert. Gleichzeitig mussten Export-Import-Transaktionen, die nicht vor dem 5. April 2022 abgewickelt wurden, innerhalb von 365 Tagen ab dem Datum der Abwicklung beendet werden. 

Hinweis: Für ausgesuchte Transaktionen gelten Ausnahmen von den kürzeren Fristen:

  • Wenn der Wert der Export-Import-Transaktionen (Waren oder Dienstleistungen) zum Zeitpunkt der Transkationen 400.000 Hrywnja (ca. 10.986 Euro) nicht überschreitet;
  • Wenn der Saldo für Import-Export-Transaktionen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abrechnungsfrist ca. 400.000 Hrywnja (ca. 10.986 Euro) nicht überschreitet.

Weitere Ausnahmen werden mit dem Erlass Nr. 67 der NBU vom 14. September 2019 geregelt für unter anderem:

  • Waren, die für die Zwecke der Produktionsvereinbarung exportiert und/oder importiert werden und in einer solchen Vereinbarung vorgesehen sind;
  • beschaffungspflichtige Waren und Dienstleistungen wie Arzneimittel, Medizinprodukte;
  • Export von Dienstleistungen, Bauleistungen, geistige Eigentumsrechte und Nicht-Eigentumsrechte.

Zudem kann die 180-Tage-Frist für bestimmte Transaktionen verlängert werden. Diese werden durch die NBU Richtlinie Nr. 104-2017 festgelegt. So zum Beispiel, wenn der Fall der höheren Gewalt vorliegt und dies durch ein Zertifikat bestätigt ist.

Aktuelle Entwicklungen des Steuerrechts

Im Bereich des Steuerrechts verabschiedete die ukrainische Regierung eine Reihe von Gesetzen. Diese sollen Unternehmen während der Geltung des Kriegsrechts entlasten. Die Gesetze aus dem Jahr 2022 haben Entlastungen eingeführt, wie unter anderem Steuerreduzierung, vereinfachte Abgabe von Steuerunterlagen sowie verlängerte Fristen. Allerdings beschloss die Regierung am 1. August 2023 eine Rückkehr zum Vor-Kriegs-Steuersystem. Durch das Gesetz Nr. 3219-IX wurden einige Erleichterungen abgeschafft:

  • Die im März 2022 eingeführte Einheitssteuer in Höhe von 2 Prozent;
  • Teilweise Wiedereinführung von Betriebsprüfungen;
  • Wiedereinführung der ursprünglichen Fristen für Steuerprüfungen, Einreichung von Steuerdokumenten und Zahlungen an die Steuerbehörde.

Ausführliche Informationen hierzu bietet der GTAI-Rechtsbericht Aktuelle Änderungen des ukrainischen Steuerrechts. Die ukrainische Steuerbehörde (Derzhavna podatkova sluzhba) veröffentlicht die planmäßigen Prüfungstermine jeweils am letzten Tag des Monats. 

Hinweis: Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Situation nicht in der Lage sein sollten, die Fristen für die Berichtspflichten und Steuerzahlungen einzuhalten, können diesen Verpflichtungen nach der Beendigung des Kriegszustandes nachkommen.

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