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Wirtschaftsumfeld | Russland | Sanktionen

Finanzsanktionen gegen Russland

Die EU unterbindet den Zugang zu ihrem Kapitalmarkt für den russischen Staat und wichtige Banken. Staatliche Finanzhilfen für Handel oder Investitionen in Russland sind untersagt.

Von Edda Wolf | Bonn

Der Zugang Russlands, seiner Regierung, der Zentralbank sowie von über 100 Banken und Unternehmen zum Kapitalmarkt der EU wurde unterbunden. Rund 80 Prozent des russischen Bankenmarktes, die russische Regierung und große staatliche Unternehmen (darunter im Verteidigungssektor) sind nicht mehr in der Lage, sich auf den EU-Kapitalmärkten zu refinanzieren. Die Maßnahmen werden im Rahmen der G7-Staaten - Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Japan, Kanada und USA - abgestimmt.

Russisches Staatsvermögen eingefroren

Am 23. Februar 2022 hat die EU die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Russische Föderation (Staat), deren Regierung und die russische Zentralbank untersagt (Verordnung (EU) 2022/262). Alle Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank wurden verboten und deren Vermögenswerte in Euro eingefroren. Dies schließt Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, ein (Amtsblatt L 57, Verordnung (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022, Artikel 1, Absatz 3).

Zu den eingeführten Kapitalmarktbeschränkungen gehören ferner bestimmte Verbote hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (Staatsanleihen) sowie der Neuvergabe von Darlehen und Krediten. Die russische Zentralbank kann dadurch auf die Hälfte ihrer Devisenreserven von 604,4 Milliarden US-Dollar (Stand: 1. April 2022) nicht mehr zugreifen. Betroffen sind alle Reserven in Euro, US-Dollar, Pfund Sterling, japanischem Yen und Schweizer Franken. Denn am 28. Februar 2022 schlossen sich die USA, Kanada, Großbritannien und Japan den Finanzsanktionen der EU gegen die russische Zentralbank an, später gab die Schweiz erstmals ihre Neutralität auf.

Das 10. Sanktionspaket der EU vom 25. Februar 2023 erlegt Vermögenswerten der russischen Zentralbank neue Meldepflichten auf. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die mögliche Verwendung öffentlicher russischer Vermögenswerte zur Finanzierung des Wiederaufbaus der Ukraine nach der Niederlage Russlands. Die EU hat mit dem 10. Sanktionspaket auch den Nationalen Wohlstandsfonds der Russischen Föderation auf die Sanktionsliste gesetzt. Die USA und Kanada hatten bereits 2022 alle Transaktionen mit dem Nationalen Wohlstandsfonds und dem Finanzministerium der Russischen Föderation untersagt und deren Vermögenswerte eingefroren (siehe auch Frequently Asked Questions Nr. 1005 und 1019 des OFAC vom 6. Juni 2022). Damit wird der riesige Staatsschatz, den die russische Regierung zum Schutz vor Sanktionen angehäuft hatte, nutzlos.

Aufgrund der Sanktionen stoppte die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) am 1. März 2022 den Zugang von Russland zu ihren Finanzen. Die Weltbank gab am 2. März 2022 bekannt, dass sie alle Programme in Russland einstellt. Die von China initiierte Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB) teilte am 3. März 2022 mit, ihre Aktivitäten in Russland auf Eis zu legen und zu überprüfen. Die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel hat die Mitgliedschaft der russischen Zentralbank am 10. März 2022 ausgesetzt. Damit ist diese von den Treffen und Dienstleistungen der "Bank der Zentralbanken" (63 Zentralbanken weltweit sind Mitglied) ausgeschlossen.

Staatliche Exportkredit- und Investitionsgarantien gestoppt

Verboten ist die Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Handel oder Investitionen in Russland (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften). Deshalb verfügte das Finanzministerium am 26. Februar 2022 einen Stopp für die Neuvergabe der staatlichen Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien des Bundes. Bereits vor dem Stichtag bestehende Hermes-Deckungen sichern Exporteure und finanzierende Banken weiterhin gegen Zahlungsausfälle und politische Risiken in Russland ab. Für Sammeldeckungen (APG) gilt: für bereits erfolgte Versendungen und Zahlungen besteht Deckungsschutz, dagegen nicht für neue Versendungen und für Fabrikationsrisiken.

SWIFT-Ausschluss von zehn russischen Banken

Die EU, das Vereinigte Königreich, die USA und Kanada einigten sich am 26. Februar 2022 auf den Ausschluss sieben wichtiger russischer Banken vom internationalen Finanznachrichtensystem SWIFT.

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022 (6. Sanktionspaket) weitete die EU das Verbot auf drei weitere russische Kreditinstitute aus: Sberbank (größte russische Bank), Credit Bank of Moscow (größte nichtstaatliche öffentliche Bank und sechstgrößtes Finanzinstitut Russlands) und Rosselkhozbank (Russian Agricultural Bank). Damit werden der weltweite Geschäftsverkehr der betroffenen Banken und der russische Außenhandel beeinträchtigt. Die EU schließt aktuell zehn russische Banken vom Finanznachrichtensystem SWIFT aus:

Name der Bank Geltungsbeginn
Bank FC Otkritie 12. März 2022
Bank Rossiya 12. März 2022
Novikombank 12. März 2022
Promsvyazbank 12. März 2022
Sovcombank 12. März 2022
Vnesheconombank (VEB)12. März 2022
VTB Bank12. März 2022
Sberbank (Sberbank CEO Herman Gref steht auf der Sanktionsliste der EU, Beschluss vom 8. April 2022)14. Juni 2022
Credit Bank of Moscow14. Juni 2022
JSC Rosselkhozbank (Russian Agricultural Bank)14. Juni 2022

Die Listen wurden im Amtsblatt der EU Nr. L153 vom 3. Juni 2022 (Seite 138, Anhang VIII) und im Amtsblatt der EU Nr. L63 vom 2. März 2022 veröffentlicht. Es können jederzeit weitere russische Banken hinzugefügt werden. Die Sberbank ist die größte russische Bank gemessen an Aktiva, Einlagen und Kreditvolumen, hält fast ein Drittel der Vermögenswerte des gesamten russischen Bankensektors und ist deshalb systemrelevant für die russische Wirtschaft. Die Credit Bank of Moscow ist Russlands sechstgrößtes Finanzinstitut.

Die Gazprombank ist vom SWIFT-Ausschluss der EU nicht betroffen, weil sie die wichtigste Bank für die Bezahlung der Gaslieferungen aus Russland ist. Gegen Sberbank und Gazprombank bestehen zudem seit 2014 bereits andere Sanktionen der EU. Doch zum 1. Oktober 2023 verbietet die Zentralbank russischen Geldinstituten die Nutzung von SWIFT. Stattdessen soll das einheimische Bankenkommunikationssystem SPFS zum Einsatz kommen.

Das Verbot, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zum Austausch von Finanzdaten zu erbringen (SWIFT), gilt auch für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar bei einer in der Tabelle aufgeführten Bank liegen (gemäß Artikel 1e) Absatz (1) des Beschlusses (GASP) 2022/884 des Rates der EU vom 3. Juni 2022, siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 131, sowie Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022, Artikel 5h, siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 59).

Vollständiges Transaktionsverbot für elf russische Banken

Am 8. April 2022 wurde ein vollständiges Transaktionsverbot gegen vier wichtige russische Banken verhängt (Listung), die 23 Prozent Marktanteil im russischen Bankensektor halten. Die Vermögenswerte dieser Banken in der EU werden eingefroren und es gilt ein direktes und indirektes Bereitstellungsverbot für Finanzmittel und wirtschaftliche Ressourcen. Dadurch werden sie vollständig von den EU-Kapitalmärkten abgeschnitten.

Am 21. Juli 2022 wurde die größte russische Bank, die Sberbank (inklusive der assoziierten Gesellschaft OOO SBK ART), gelistet. Am 16. Dezember 2022 kamen die Credit Bank of Moscow, die Dalnevostochny Bank und die Russische Regionale Entwicklungsbank hinzu. Seit dem 25. Februar 2023 stehen die Alfa-Bank, die Rosbank und die Tinkoff Bank, der National Wealth Fund der Russischen Föderation und die Russian National Reinsurance Company auf der Sanktionsliste der EU.

Name der Bank

Geltungsbeginn des Transaktionsverbots

Rechtsgrundlage

Novikombank

8. April 2022

5. Sanktionspaket der EU

Bank FC Otkritie

(früher: Nomos Bank)

8. April 2022

5. Sanktionspaket der EU

Sovkombank

8. April 2022

5. Sanktionspaket der EU

VTB Bank*)

8. April 2022

5. Sanktionspaket der EU

Sberbank

21. Juli 2022

Änderungsbeschluss (GASP) 2022/1272

Credit Bank of Moscow

16. Dezember 2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476

Dalnevostochny Bank, JSC (Fernöstliche Bank)

16. Dezember 2022

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2476

Russische Regionale Entwicklungsbank

16. Dezember 2022

Beschluss (GASP) 2022/2478

Alfa-Bank

25. Februar 2023

10. Sanktionspaket der EU,

Beschluss (GASP) 2023/432

Rosbank

25. Februar 2023

10. Sanktionspaket der EU,

Beschluss (GASP) 2023/432

Tinkoff Bank

25. Februar 2023

10. Sanktionspaket der EU,

Beschluss (GASP) 2023/432

Hinweis der Bundesbank zur Listung der VTB Bank vom 9.04.2022

Russische Großbank VTB verliert Kontrolle über Europa-Tochter

Die russische Außenhandelsbank VTB hat der deutschen Finanzaufsichtsbehörde BaFin zufolge keine Kontrolle mehr über ihre hiesige Tochter. Das ist die Konsequenz aus dem fünften Sanktionspaket der EU gegen Russland, das am 8. April 2022 verhängt wurde.


Die BaFin hat am 9. April 2022 der Muttergesellschaft aus Sankt Petersburg die Ausübung ihrer Stimmrechte bei der Tochter VTB Bank Europe untersagt. Das russische Geldhaus sei Gegenstand der neuen Sanktionen. Die Tochter dürfe keine Weisungen der Muttergesellschaft mehr befolgen, so die BaFin. Die Tochtergesellschaft ist vollständig abgeschirmt, Einleger können weiterhin frei über ihr Geld verfügen.

Meldepflichten zu eingefrorenen Vermögenswerten gemäß dem 10. Sanktionspaket der EU vom 25. Februar 2023

Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,


a) Informationen, die die Anwendung der Verordnung Nr. 269/2014 erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise
— Übermittlung von Informationen über (nach Artikel 2) eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der EU, die Eigentum oder Besitz der in der Sanktionsliste der EU aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
— Übermittlung von Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der EU, die Eigentum oder Besitz der in der Sanktionsliste der EU aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die in den zwei Wochen vor der Aufnahme dieser juristischen oder natürlichen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Sanktionsliste Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung, eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e oder f waren, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
und


b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.


Quelle: Verordnung (EU) 2023/426 vom 25. Februar 2023 (Artikel 1, Punkt 5.) zur Änderung von Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 (Artikel 8)

Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot und Abwicklungsfristen für Geschäfte mit gelisteten Banken

Die Verordnung (EU) 2022/580 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nimmt zum einen Institutionen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, von einem Teil der Sanktionen aus. Zum anderen schafft sie die Möglichkeit für Behörden der EU-Mitgliedstaaten, in streng limitierten Einzelfällen Genehmigungen zu erteilen, damit etwa Beziehungen zu Korrespondenzbanken noch einigermaßen geordnet abgewickelt werden können. Allerdings bleiben die Erlöse eingefroren.

Der Beschluss (GASP) 2022/1272 des Rates vom 21. Juli 2022 änderte den Beschluss 2014/145/GASP und erlaubte weitere Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot, gelisteten natürlichen oder juristischen Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Es wurden in Artikel 2 vier neue Absätze (14), (15), (16) und (17) eingefügt.

Durch den Beschluss (GASP) 2022/2479 des Rates vom 16. Dezember 2022 wurde der Beschluss 2014/145/GASP Artikel 2, Absätze (10), (15) und (17) erneut geändert und Absatz (20) eingefügt. Im Rahmen des 10. Sanktionspakets der EU änderte der Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 den Beschluss 2014/145/GASP in Artikel 2 Absatz 10 und 17 und fügte die Absätze 21, 22 und 23 hinzu (siehe auch Verordnung (EU) 2023/426 des Rates vom 25.02.2023).

Dadurch stellen sich die Abwicklungsfristen und Ausnahmen jetzt wie folgt dar: 

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können - unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen - die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine gelistete natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind:

  • Absatz (10) a): für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der EU niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Mai 2023 (ersetzt durch Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023) oder während eines Zeitraums von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Benennung im Anhang, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, und

    b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.

  • Absatz (14): für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit der Sberbank geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023;
  • Absatz (15): um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz der Sberbank befindlichen Eigentumsrechten an eine in der EU niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen.
  • Absatz (16): zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird und wenn die Erlöse aus der Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden;
  • Absatz (17): für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln;
  • Absatz (20): für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit der Credit Bank of Moscow und der Dalnevostochny Bank geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023.
  • Absatz (21): Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines EU-Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der Alfa-Bank (EU-Sanktionsliste: Eintragsnummer 198), Rosbank (Eintragsnummer 199) oder Tinkoff Bank (Eintragsnummer 200) gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Banken unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der Alfa-Bank für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstigte in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023 - und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen geschlossen wurden.
  • Absatz (22): Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die vom National Settlement Depository (NSD) (Eintragsnummer 101) der Russischen Föderation gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der EU niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der VTB Bank (Eintragsnummer 82) kontrolliert wird; b) die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und c) die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit dem National Settlement Depository (NSD) (Eintragsnummer 101) oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

  • Absatz (23): Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der LLC „Commercial Vehicles – GAZ Group” (Eintragsnummer 190) aufgeführten Organisation gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Organisation oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.“
  • Notifizierungspflicht: Der betreffende EU-Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen (16), (17), (20) und (21) erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Bank(en)

Finanzielle Vorgänge, die begonnen wurden vor dem:

Abwicklungsfrist bis zum:

Bank Rossiya, Promsvyazbank, Vneschekonombank (VEB.RF)

23. Februar 2022

24. August 2022

Novikombank, Otkritie FC Bank, Sovcombank, VTB Bank

8. April 2022

9. Oktober 2022

Sberbank

21. Juli 2022

22. August 2023

Credit Bank of Moscow,

Dalnevostochny Bank

16. Dezember 2022

17. Juni 2023

Alfa-Bank, Rosbank, Tinkoff-Bank

25. Februar 2023

26. August 2023

Commercial Vehicles – GAZ Group

25. Februar 2023

26. August 2023

Eine Ausnahme für elektronische Kommunikationsdienste wurde durch den Beschluss (GASP) 2022/885 des Rates der EU vom 3. Juni 2022, der den Absatz (13) an den Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP Artikel 2 anfügte, geschaffen (siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 139). Zudem wurde durch die Verordnung (EU) 2022/880 des Rates vom 3. Juni 2022 in die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 der Artikel 6c eingefügt (siehe EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 75).

Die Verbote "gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Europäischen Union und zwischen Russland und der EU und zwischen der Ukraine und der EU sowie für Rechenzentrumsdienste unbedingt erforderlich sind".

Von den USA und Großbritannien sanktionierte Banken

Von den USA und Großbritannien sind mit Sanktionen belegt (Stand: Dezember 2022):

  • Sberbank und Sberbank Europe AG (größte Bank Russlands),
  • Alfa Bank (größte Bank in Privatbesitz in Russland),
  • Moscow Credit Bank (sechstgrößte Bank Russlands),
  • VEB.RF, 
  • VTB (einschließlich 17 Tochtergesellschaften),
  • Bank FC Otkritie,
  • Sovkombank,
  • Rosbank (USA: seit 15.12.2022).

Seit 26. März 2022 hat die Sberbank keinen Zugang mehr zum US-Dollar-Clearing. Bereits am 1. März 2022 untersagte die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde der Sberbank Europe AG in Wien mit sofortiger Wirkung die Fortführung des kompletten Geschäftsbetriebes. Dies erfolgte auf Anweisung der Europäischen Zentralbank.

Am 6. April 2022 verhängten die USA gegen Sberbank und Alfa Bank "Sanktionen in vollem Umfang" (full blocking sanctions). Diese Finanzinstitute sind seitdem auf der CAPTA-Liste geführt. Das bedeutet, dass alle Transaktionen in jeglicher Währung mit US-Personen oder US-Institutionen verboten sind und dass alle Vermögenswerte, die mit dem US-Finanzsystem in Berührung gekommen sind, eingefroren werden. Das US-Finanzministerium hat außerdem Beschränkungen gegen 42 Tochtergesellschaften der Sberbank und gegen sechs mit der Alfa Bank verbundene Unternehmen verhängt.

Abwicklungsfristen: Die Frist für den Abschluss aller Transaktionen mit der Alfa Bank endete am 6. Mai 2022, für die Sberbank am 13. April 2022 und für ihre US-Einheit Sberbank CIB USA am 7. Juni 2022. Für den Abschluss von Transaktionen mit den Tochterfirmen der Sberbank in Kasachstan (Sberbank Kazakhstan) und Österreich (Sberbank Europe) hatte das US-Finanzministerium eine Frist bis zum 12. Juli 2022 gesetzt (siehe General License Nr. 26 vom 12. April 2022). Die Abwicklungsfrist für Altgeschäfte mit der Rosbank ist der 15. März 2023 (siehe General License Nr. 58 und Nr. 59).

Ausnahme für Energiegeschäfte: Das US-Finanzministerium genehmigte energiebezogene Geschäfte mit sanktionierten russischen Banken bis zum 16. Mai 2023 (laut General License Nr. 8E vom 15.12.2022). Die Liste der Finanzinstitute, mit denen es erlaubt war Transaktionen durchzuführen, umfasste die Alfa-Bank, Bank FC Otkritie, Sovcombank, Sberbank, VEB, VTB, Rosbank und die Zentralbank Russlands sowie jedes Unternehmen, an dem eine oder mehrere der oben genannten Banken direkt oder indirekt, einzeln oder insgesamt eine Beteiligung von 50 Prozent oder mehr besitzen.

"Für die Zwecke dieser allgemeinen Genehmigung bedeutet der Begriff 'energiebezogen': Förderung, Produktion, Raffination, Verflüssigung, Vergasung, Wiederverdampfung, Umwandlung, Anreicherung, Herstellung, Transport oder Kauf von Öl, einschließlich Rohöl". Die Ausnahmen galten auch für LNG, Erdölprodukte und Erdgas, Kohle, Holz und Uran sowie für die "Erzeugung, Übertragung oder den Austausch von Energie auf beliebige Weise, einschließlich nuklearer, thermischer und erneuerbarer Energie".

Darüber hinaus verbieten die USA Neuinvestitionen in Russland durch US-Personen, wo auch immer diese sich befinden (gemäß Executive Order vom 6. April 2022, siehe auch Frequently Asked Questions des OFAC vom 6. Juni 2022). Dem Verbot von Neuinvestitionen hat sich Großbritannien angeschlossen.

Beschränkungen für Bargeld, Bank- und Kryptoguthaben, Wertpapierhandel, Ratingdienste

Von der EU ist/sind ferner grundsätzlich verboten:

  • in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen;
  • alle Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen, die bereits Refinanzierungsbeschränkungen unterliegen (Beschluss (GASP) 2022/430, Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022); 
  • Bereitstellung von Bargeld: Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lautenden Banknoten nach Russland verboten. So soll der Zugang der russischen Regierung, ihrer Zentralbank sowie natürlicher und juristischer Personen in Russland zu Euro-Bargeld beschränkt werden, um die Umgehung von Sanktionen zu verhindern.
  • Einlagen: Verbot für die Entgegennahme von Einlagen von russischen Kunden, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person pro Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt. Russische Kunden sind alle russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 vom 21. Juli 2022 Artikel 1 Punkt 2. wurde der Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, die in Drittländern außerhalb der EU niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.
  • Ausnahme: Dies gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der EU und Russland erforderlich sind (gemäß Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Artikel 5b und 5i). Durch Beschluss (GASP) 2022/1271 vom 21. Juli 2022 wird für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben.
  • Notifizierungspflicht: Zudem ist gemäß Artikel 1z der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats oder der EU-Kommission - unbeschadet des Bankgeheimnisses - spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 Euro übersteigenden Einlagen von russischen Kunden zu übermitteln und alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen mitzuteilen. Diese Information über 100.000 Euro übersteigende Einlagen von russischen Kunden, ist auch für solche Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln;
  • Kryptoguthaben: Verbot für die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Kunden unabhängig von der Höhe des Betrags (Verschärfung durch das 8. Sanktionspaket der EU vom 06.10.2022; zuvor galt "wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der Person pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10.000 Euro übersteigt");
  • Verschärfung bestehender Verbote von Krypto-Assets, das heißt alle Krypto-Asset-Wallets, -Konten oder -Verwahrungsdienste unabhängig von der Höhe des Betrags, sind verboten.
  • Wertpapiere: Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren oder Fondsanteilen, die auf Euro oder eine amtliche Währung eines EU-Mitgliedslandes lauten und nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an russische Kunden;

  • Im Rahmen des 11. Sanktionspakets der EU änderte Beschluss GASP 2023/2018 des Rates vom 23. Juni 2023 den Beschluss 2014/145/GASP in Artikel 2 Absatz 22 und fügte die Absätze 24, 25, 26 und 26 hinzu.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die gelisteten Organisationen gehören oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:

  • a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von gelisteten Organisationen kontrolliert wird;

  • die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist;

  • die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den gelisteten Organisationen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisationen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

  • Um die Umgehung des Verbots der Bereitstellung übertragbarer Wertpapiere für Personen in Russland zu verhindern, wurde dieses Verbot durch den Beschluss GASP 2023/2017 des Rates vom 23. Juni 2023 auf in alle Währungen lautende Finanzinstrumente ausgeweitet.

  • Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Organisation bis zum 24. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das von einer gelisteten Organisation gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Organisation in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass

  • a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde;

  • b) der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 24. September 2023 gestellt wurde;

  • c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist;

  • d) die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit dem Verbot gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP, einschließlich dessen Artikel 1 und 1d, vereinbar ist;

  • e) keiner anderen im Anhang aufgeführten Organisation Gelder bereitgestellt werden.

  • Wertpapierverwahrung: Zentralverwahrern in der EU ist es verboten, Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden;

  • Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit Aktivitäten in den Branchen Energie, Bergbau oder Gewinnung von Steinen und Erden Russlands im Zusammenhang stehen, zu erbringen (laut Verordnung (EU) Nr. 833/2014, Artikel 3a, geändert durch Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022, Artikel 3a) Absätze 1d) und 2d), siehe Seite 16).

  • Börsenhandel: Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere (Aktien, Anteile an Gesellschaften, Schuldverschreibungen) von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2020 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen (Artikel 5 Absatz 5 geändert durch Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022, siehe Seite 30).
  • Ratingdienste: Es ist seit dem 15. April 2022 verboten, russischen Kunden Ratingdienstleistungen zu erbringen und Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren (Beschluss (GASP) 2022/430 und Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022). Durch den Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022, Artikel 1, Punkt 4. erhält Artikel 1g Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.“ - Ausnahmen gelten nur für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen (Beschluss (GASP) 2022/430 und Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022; Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP);
  • Verbot, neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Sektor Energie oder im Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen (Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022, Artikel 3a) Absätze 1b) und 2b), siehe Seiten 15 und 16);

  • Verbot für die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk in die EU. In den genannten Gebieten sind ebenso untersagt der Immobilienerwerb, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligung sowie die Bereitstellung von Finanzierungen an dort ansässige Einrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Wertpapierdienstleistungen.

Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder der Erbringung von Dienstleistungen für Konten oder Wallets

Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, wurden bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen festgelegt (gemäß Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022, Absatz (27), siehe EU-Amtsblatt L153, Seite 56.

Durch Änderungen gemäß Artikel 5c der Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 können die zuständigen Behörden - abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 - die Entgegennahme einer Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung;

a) zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient;

d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

e) für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist;

f) für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist. (ergänzt durch Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022, Artikel 1, Punkt 2., EU-Amtsblatt L193 vom 21. Juli 2022, Seite 9).

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(Quelle: EU-Amtsblatt L153 vom 3. Juni 2022, Seite 59)

Wichtige Kreditkarten und Bezahldienste nicht mehr verfügbar

Die Nutzung nicht-russischer Kreditkarten ist in Russland derzeit nicht mehr möglich. Mastercard, Visa und American Express haben aufgrund der US-Finanzsanktionen ihre Tätigkeit in Russland am 10. März 2022 bis auf Weiteres eingestellt. Alle von russischen Banken ausgestellten Visa- und Mastercard-Karten können bis zu ihrem Ablaufdatum wie gewohnt im Inland verwendet werden. Mit diesen Karten kann jedoch nicht im Ausland und in ausländischen Online-Shops bezahlt werden.

Die Bezahldienste Apple Pay, Google Pay und PayPal sind aufgrund der US-Sanktionen in Russland nicht mehr verfügbar. Der Money-Transfer-Dienst Western Union und das japanische Zahlungssystem JCB stellten ihren Betrieb in Russland am 14. März 2022 ein.

Verbot der Einfuhr von Gold aus Russland

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1271 vom 21. Juli 2022 wurde verboten, Gold — nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands — unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die EU einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die EU oder ein Drittland ausgeführt wurde.

Verbot von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen

Die EU hat verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für die russische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der zuvor genannten öffentlichen Stellen handeln.

Ausnahmen vom Verbot gelten für (Haft-)Pflichtversicherungen für ein in der EU belegenes Risiko. Das Verbot gilt auch nicht für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Russland innerhalb der EU.

Ein Verbot der Versicherung oder der Rückversicherung des Transports von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, auf dem Seeweg in Drittländer, enthält der Beschluss (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022. Außerdem ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste bereitzustellen im Zusammenhang mit dem Verbot, Rohöl oder Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Die Rückversicherungsgesellschaft Russian National Reinsurance Company wurde mit dem 10. Sanktionspaket der EU sanktioniert (Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023).

Verbot von Trusts, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuer- und Unternehmensberatung

Der EU-Beschluss (GASP) 2022/884 vom 3. Juni 2022 enthält Verbote für die Erbringung von Dienstleistungen für Russland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (siehe Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022, Absatz (23), siehe EU-Amtsblatt L153, Seite 55). Dieser Beschluss wurden mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 vom 16. Dezember 2022, Seiten 10-19) geändert und ergänzt.

Mehr dazu lesen Sie im GTAI-Bericht "EU erweitert Verbot von Beratungsdienstleistungen für Russland."

Kontaktanschrift

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

T +49 89 2889-3800 (Hotline)

Finanzsanktionen - Sanktionsregime Ukraine | Russland

Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen

FAQ der EU-Kommission – B. Individual financial measures – C. Finance and banking

Finanzsanktionsliste der EU (FiSaLis)


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