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Rechtsbericht | Saudi-Arabien | Investitionsrecht

Neues Investitionsgesetz in Saudi-Arabien

Das neue Gesetz verspricht ausländischen Investoren verbesserten Zugang zum saudi-arabischen Markt. Ob dieses Versprechen eingelöst wird, werden die Ausführungsbestimmungen zeigen.

Von Sherif Rohayem | Bonn

Saudi-Arabien hat mit dem königlichen Dekret M/19 im August ein neues Investitionsgesetz (InvestitionsG) verabschiedet. Dieses wird im Februar 2025 mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen in Kraft treten. Bis dahin gilt für ausländische Investoren das Gesetz über ausländische Investitionen.

Saudi-Arabien kennt keine Gewerbefreiheit  

Im Gegensatz zum deutschen Recht herrscht in Saudi-Arabien keine Gewerbefreiheit: Einheimische und ausländische Investoren benötigen stets eine Gewerbeerlaubnis. Voraussetzungen sowie bürokratischer Aufwand zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis variieren: Zunächst gibt es Unterschiede je nachdem, ob die Investoren im Dienstleistungs-, Handels- oder verarbeitenden Gewerbe tätig sein wollen. Des Weiteren spielt es nach gegenwärtiger Rechtslage eine Rolle, ob die Antragstellerin eine einheimische oder ausländische Investorin ist. So müssen Ausländer gemäß Art. 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen (AusführungsVO InvestG) eine sogenannte foreign investors license beantragen. 

Ausländische Investoren können nicht uneingeschränkt investieren

Das Verfahren für ausländische Investoren ist komplexer, etwa weil hier im Gegensatz zu einheimischen Investoren Übersetzungen und Beglaubigungen ausländischer Dokumente vorzulegen sind. Schließlich ist im Falle von ausländischen Investoren zu beachten, dass es nach gegenwärtiger und künftiger Rechtslage Gewerbe gibt, von denen Ausländer gänzlich ausgeschlossen oder nur mit lokaler Beteiligung und Mindestkapital zugelassen sind.

NegativlisteKein Marktzugang für ausländische Investoren
Öl-Erkundungen und -Bohrungen; mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bergbau, gelistet unter der Kennziffer CPC 5115 + 883 (International Industrial Classification Codes)
Catering Dienste für das saudische Militär
Immobilienerwerb und -Investitionen in Mekkah und Medina
Tourismus und Reiseführung im Zusammenhang mit der Hajj (Pilgerreise)
Personalrekrutierung
Kommissionstätigkeit nach CPC 621 (International Industrial Classification Codes)
Fischerei
Quelle: Service Manual des saudi-arabischen Ministeriums für Investitionen, Ausgabe 2024

Gewerbe mit zwingender Lokalbeteiligung, einschließlich Mindestkapitalanforderung
Art der Gewerbeerlaubnis

Mindestkapital (in Mio. Euro*)

lokale Mindestbeteiligung (in Prozent)

Kommerziell (commercial license)

6,8

25

Kommerziell ohne lokalen Partner

7,6

-

Kommunikation

-

40

Kommunikation Mehrwert (Communications Value Added)

-

30

Versicherung 

40

Rückversicherung 

40

Immobilienfinanzierung

50,8

40

Management von Bauprojekten, Erstellung von Entwürfen und Durchführung von Engineering, Procurement Verträgen

-

25

Öffentlicher Bustransport - innerorts

0,13

30

U-Bahn Transport - innerorts

0,13

20

*Umrechnungskurs gerundet; nach Oanda mit Stand vom 19.12.2024Quelle: Service Manual des saudi-arabischen Ministeriums für Investitionen, Ausgabe 2024

Neues Gesetz ersetzt Genehmigung mit Registrierung 

Das neue InvestionsG gilt für lokale und ausländische Investoren. Das lässt sich bereits dem Titel entnehmen, aus dem das Wort „foreign“ gestrichen wurde. Ebenso gestrichen hat der saudische Gesetzgeber das Erfordernis der foreign investors license im Sinne des Art. 2 AusführungsVOInvestG. Dieser Wegfall ist allerdings nicht restlos. So tritt anstelle der foreign investors license nach Art. 2 AusführungsVO InvestG eine Registrierung, die ausländische Investoren gemäß Art. 7 Nr. 2 neues InvestG bewirken lassen müssen. Ob der Aufwand für die Registrierung geringer sein wird als der für die foreign investors license, werden die noch ausstehenden Ausführungsbestimmungen zum neuen InvestitionsG zeigen.  

Spezialgesetzliche Genehmigungen fallen nicht weg

Außerdem bedeutet der Wegfall des Erfordernisses einer foreign investors license nicht, dass Saudi-Arabien nun die Gewerbefreiheit eingeführt hat. Ausländische und lokale Investoren müssen weiterhin je nach Gewerbe eine entsprechende Erlaubnis einholen. Dies impliziert Art. 7 Nr. 4 InvestG. Die Vorschrift formuliert die Zuständigkeit des Dienstleistungszentrums innerhalb des Investitionsministeriums zur Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung erforderlicher Genehmigungen und gewerblicher Erlaubnisse. Gemeint dürften damit spezialgesetzliche Gewerbegenehmigungen sein, die unabhängig von der Nationalität eines Investors erforderlich sind. 

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