Rechtsbericht | Saudi-Arabien | Investitionsrecht
Neues Investitionsgesetz in Saudi-Arabien
Das neue Gesetz verspricht ausländischen Investoren verbesserten Zugang zum saudi-arabischen Markt. Ob dieses Versprechen eingelöst wird, werden die Ausführungsbestimmungen zeigen.
19.12.2024
Von Sherif Rohayem | Bonn
Saudi-Arabien hat mit dem königlichen Dekret M/19 im August ein neues Investitionsgesetz (InvestitionsG) verabschiedet. Dieses wird im Februar 2025 mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen in Kraft treten. Bis dahin gilt für ausländische Investoren das Gesetz über ausländische Investitionen.
Saudi-Arabien kennt keine Gewerbefreiheit
Im Gegensatz zum deutschen Recht herrscht in Saudi-Arabien keine Gewerbefreiheit: Einheimische und ausländische Investoren benötigen stets eine Gewerbeerlaubnis. Voraussetzungen sowie bürokratischer Aufwand zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis variieren: Zunächst gibt es Unterschiede je nachdem, ob die Investoren im Dienstleistungs-, Handels- oder verarbeitenden Gewerbe tätig sein wollen. Des Weiteren spielt es nach gegenwärtiger Rechtslage eine Rolle, ob die Antragstellerin eine einheimische oder ausländische Investorin ist. So müssen Ausländer gemäß Art. 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen (AusführungsVO InvestG) eine sogenannte foreign investors license beantragen.
Ausländische Investoren können nicht uneingeschränkt investieren
Das Verfahren für ausländische Investoren ist komplexer, etwa weil hier im Gegensatz zu einheimischen Investoren Übersetzungen und Beglaubigungen ausländischer Dokumente vorzulegen sind. Schließlich ist im Falle von ausländischen Investoren zu beachten, dass es nach gegenwärtiger und künftiger Rechtslage Gewerbe gibt, von denen Ausländer gänzlich ausgeschlossen oder nur mit lokaler Beteiligung und Mindestkapital zugelassen sind.
Öl-Erkundungen und -Bohrungen; mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bergbau, gelistet unter der Kennziffer CPC 5115 + 883 (International Industrial Classification Codes) |
Catering Dienste für das saudische Militär |
Immobilienerwerb und -Investitionen in Mekkah und Medina |
Tourismus und Reiseführung im Zusammenhang mit der Hajj (Pilgerreise) |
Personalrekrutierung |
Kommissionstätigkeit nach CPC 621 (International Industrial Classification Codes) |
Fischerei |
Art der Gewerbeerlaubnis | Mindestkapital (in Mio. Euro*) | lokale Mindestbeteiligung (in Prozent) |
Kommerziell (commercial license) | 6,8 | 25 |
Kommerziell ohne lokalen Partner | 7,6 | - |
Kommunikation | - | 40 |
Kommunikation Mehrwert (Communications Value Added) | - | 30 |
Versicherung | 40 | |
Rückversicherung | 40 | |
Immobilienfinanzierung | 50,8 | 40 |
Management von Bauprojekten, Erstellung von Entwürfen und Durchführung von Engineering, Procurement Verträgen | - | 25 |
Öffentlicher Bustransport - innerorts | 0,13 | 30 |
U-Bahn Transport - innerorts | 0,13 | 20 |
Neues Gesetz ersetzt Genehmigung mit Registrierung
Das neue InvestionsG gilt für lokale und ausländische Investoren. Das lässt sich bereits dem Titel entnehmen, aus dem das Wort „foreign“ gestrichen wurde. Ebenso gestrichen hat der saudische Gesetzgeber das Erfordernis der foreign investors license im Sinne des Art. 2 AusführungsVOInvestG. Dieser Wegfall ist allerdings nicht restlos. So tritt anstelle der foreign investors license nach Art. 2 AusführungsVO InvestG eine Registrierung, die ausländische Investoren gemäß Art. 7 Nr. 2 neues InvestG bewirken lassen müssen. Ob der Aufwand für die Registrierung geringer sein wird als der für die foreign investors license, werden die noch ausstehenden Ausführungsbestimmungen zum neuen InvestitionsG zeigen.
Spezialgesetzliche Genehmigungen fallen nicht weg
Außerdem bedeutet der Wegfall des Erfordernisses einer foreign investors license nicht, dass Saudi-Arabien nun die Gewerbefreiheit eingeführt hat. Ausländische und lokale Investoren müssen weiterhin je nach Gewerbe eine entsprechende Erlaubnis einholen. Dies impliziert Art. 7 Nr. 4 InvestG. Die Vorschrift formuliert die Zuständigkeit des Dienstleistungszentrums innerhalb des Investitionsministeriums zur Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung erforderlicher Genehmigungen und gewerblicher Erlaubnisse. Gemeint dürften damit spezialgesetzliche Gewerbegenehmigungen sein, die unabhängig von der Nationalität eines Investors erforderlich sind.
Zum Thema:
- Englische Fassung des neuen Investitionsgesetzes
- Englische Fassung des Gesetzes über ausländische Investitonen
- Englische Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über ausländische Investitionen