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Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Saudi-Arabien

Zoll und Einfuhr kompakt - Saudi-Arabien gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Handelsabkommen

    Saudi-Arabien ist Mitglied des Golfkooperationsrates und der panarabischen Freihandelszone. Außerdem unterhält das Königreich Freihandelsabkommen mit EFTA und Singapur.

    Golfkooperationsrat

    Zusammen mit Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Kuwait, Katar und Oman ist Saudi-Arabien Mitglied des Golfkooperationsrates (Gulf Cooperation Council - GCC). Im Jahre 2003 wurde offiziell eine Zollunion (GCC Customs Union) mit einem gemeinsamen Zollgesetz und einem gemeinsamen Zolltarif, mit einigen wenigen Ausnahmen, geschaffen. Im Jahre 2008 folgte der gemeinsame Markt (Gulf Common Market). Der Außenzollsatz beträgt fünf Prozent für die meisten Waren. Der Warenhandel innerhalb des GCC ist zollfrei. Saudi-Arabien sowie alle anderen GCC-Staaten sind Mitglieder der Welthandelsorganisation WTO.

    Als Mitglied des Golfkooperationsrates ist Saudi-Arabien bestrebt, eine Harmonisierung ihrer Handelsgesetzgebung mit den anderen Mitgliedstaaten zu erreichen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit sind einheitliche Maßnahmen im Handel und Zollwesen zu beobachten. Darüber hinaus wurde ein Patentamt des GCC zum Schutz von einheitlichem Markenrecht gegründet. In bestimmten Industriezweigen wie Energie, Verkehr, Landwirtschaft und Wasser, Telekommunikation, Planung und Statistik erfolgten Harmonisierungen. Zoll- und Konformitätsverfahren werden zunehmend digitalisiert und vereinfacht.

    Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Regeln sind allerdings noch nicht vollständig vereinheitlicht worden, so dass hier abweichende nationale Regelungen möglich sind. Für die Abschaffung der verbliebenen Handelsbarrieren und die Organisation innerhalb der Zollunion ist seit Juni 2012 die GCC Customs Union Authority in Riad verantwortlich.

    Die Finanzminister des Golfkooperationsrates (GCC) haben im Mai 2016 eine einheitliche Umsatzsteuer in Höhe von fünf Prozent beschlossen. Bislang setzten lediglich Saudi-Arabien, die VAE, Bahrain und Oman den Beschluss um. Saudi-Arabien hat den Steuersatz zum 1. Juli 2020 auf 15 Prozent erhöht. Bahrain verdoppelte seinen Steuersatz zum 1. Januar 2022 von fünf auf zehn Prozent. 

    Eine Verbrauchsteuer auf gesundheitsschädliche Produkte wie Zigaretten, Energy Drinks und gesüßte Getränke wurde ebenfalls beschlossen und teilweise umgesetzt.

    Freihandelsabkommen des Golfkooperationsrates

    Der Golfkooperationsrat hat bislang zwei Freihandelsabkommen abgeschlossen, eines mit den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen und eines mit Singapur. Mit China, Indien, Neuseeland und Pakistan werden seit einigen Jahren Verhandlungen geführt. Außerdem wird ein Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich angestrebt. Im Februar 2024 wurde die sechste Verhandlungsrunde abgeschlossen. Mit Südkorea hat sich die Staatengruppe nach fünf Verhandlungsrunden auf ein Abkommen geeinigt. Das Abkommen ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Eine stärkere Öffnung für den internationalen Handel soll zum Wachstum und zur Diversifikation der Wirtschaft in den GCC-Staaten beitragen.

    Das Abkommen mit den EFTA-Staaten einschließlich der bilateralen Landwirtschaftsabkommen ist zum 1. Juli 2014 für die EFTA-Staaten und am 1. Juli 2015 in den GCC-Staaten in Kraft getreten. Für Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft (Zolltarif-Kapitel 25 bis 97) mit Ursprung in den GCC-Staaten fallen die Zölle in den EFTA-Staaten weg. Auch die GCC-Staaten gewähren für die Mehrzahl der gewerblichen Erzeugnisse aus den EFTA-Staaten zollfreien Zugang. Bei der Ausfuhr aus den EFTA-Staaten in den GCC ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis zu nutzen. Einzelheiten zum Zollabbauregime für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, Fisch und sonstige Meereserzeugnisse sowie bei Basisagrarprodukten enthalten die Anhänge I und III zum Abkommen sowie die entsprechenden Anhänge der Landwirtschaftsabkommen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite der EFTA zu finden.

    Das Freihandelsabkommen mit Singapur ist am 1. September 2013 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Abkommens gewährt Singapur allen GCC-Ursprungswaren mit sofortiger Wirkung Zollfreiheit. Im Gegenzug sind circa 95 Prozent der Tariflinien des GCC-Einfuhrzolltarifs für Waren mit Ursprung in Singapur zollfrei, für weitere 2,7 Prozent gilt seit 2018 Zollfreiheit. Die Ursprungsregeln des Abkommens sehen grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35 Prozent vor.

    Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA)

    Die 17 Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga unterzeichneten 1997 einen Vertrag über die Arabische Freihandelszone (Greater Arab Free Trade Area - GAFTA), auch als Great Arab Free Trade Area oder Pan-Arab Free Trade Area (PAFTA) bekannt. Der Vertrag ist im Januar 1998 in Kraft getreten. Zu den Mitgliedstaaten der GAFTA gehören neben den GCC-Staaten Tunesien, Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Jemen, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Palästinensischen Gebiete, Sudan und Syrien. Die Vertragsparteien gewähren sich offiziell Zollfreiheit bei der Einfuhr ihrer industriellen und landwirtschaftlichen Ursprungswaren mit einem inländischen Fertigungsanteil von mindestens 40 Prozent. Außerdem müssen die Waren direkt in das Zielland befördert werden, um von Zollpräferenzen zu profitieren.

    Wirtschaftliche Beziehungen zur EU

    Saudi-Arabien hat kein Freihandelsabkommen mit der EU abgeschlossen. 

    Seit 1989 besteht ein Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Golfkooperationsrat. Im Fokus dessen stehen die wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder. Die Zusammenarbeit tangiert auch die Bereiche wirtschaftliche und technische Kooperation, Energie, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen, Wissenschaft, Technik und Umweltschutz.

    Zum 1. Januar 2014 fielen die GCC-Staaten aus dem Fördersystem für Entwicklungsländer (Allgemeines Präferenzsystem) der EU. Folglich entfallen die freiwilligen Zollvergünstigungen für GCC-Ursprungswaren bei der Einfuhr in die EU. Stattdessen werden die Regelzollsätze der EU angewandt.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Zollverfahren

    Welche Zollverfahren gibt es in Saudi-Arabien? Welche Dokumente benötige ich für die Einfuhr und welche Vereinfachungen kann ein Unternehmen nutzen?

    In Saudi-Arabien eingeführte Waren können unter Anwendung folgender Zollverfahren abgefertigt werden:

    • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Normalverfahren)
    • vorübergehenden Verwendung
    • Zollgutlagerung
    • Transit 
    • Re-Export 
    • Veredelung.

    Die gesetzliche Grundlage für Zollbestimmungen bilden in erster Linie der gemeinsamen Zollkodex (Common Customs Law of the GCC States) aus 2003, seine 2010 geänderte Fassung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen und der "Unified Guide for Customs Procedures at First Points of Entry".

    Die Zollabfertigung und Abgabenerhebung werden in dem Mitgliedstaat des Golf-Kooperationsrat (GCC) durchgeführt, den die von außerhalb des GCC eingeführte Ware zuerst erreicht. Im Bestimmungsland werden in der Regel keine Erhebungen durchgeführt. Einfuhrverbote, Beschränkungen und produktspezifische Maßnahmen sind nicht vereinheitlicht worden, so dass hier zum Teil abweichende Regelungen bestehen.

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Um die Ware endgültig zu importieren, müssen alle Einfuhrabgaben gezahlt und eventuelle handelspolitische Regelungen, zum Beispiel Genehmigungen, erfüllt werden. Für zahlreiche Konsumgüter wird außerdem ein Konformitätszertifikat verlangt.

    Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

    Um Waren einzuführen, muss das in Saudi-Arabien ansässige, importierende Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein. Für den Handel mit Waren, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, muss der Importeur die Genehmigung der technisch zuständigen Behörde einholen. Steuerpflichtige juristische und natürliche Personen sowie Händler und Importeure verbrauchsteuerpflichtiger Waren müssen auch eine Eintragung in das Steuerregister bei der Behörde für Zakat, Steuern und Zoll (ZATCA) vornehmen. Die Zollanmeldung wird im elektronischen System FASAH durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit, einen Zollagenten zu berufen. 

    Während zuvor für den Import durchschnittlich zwölf und für den Export neun Dokumente nötig waren, sind es nach Angaben der Zollverwaltung grundsätzlich nur noch zwei: die Rechnung und der Frachtbrief.

    Vorübergehende Verwendung

    Berufsausrüstung, Warenmuster, Messewaren oder Reisegegenstände wie Kraftfahrzeuge und Laptops können vorübergehend in Saudi-Arabien eingeführt werden. Für die Abfertigung ist vom Importeur eine detaillierte Warenliste zu erstellen und das voraussichtliche Datum der Wiederausfuhr anzugeben. Außerdem ist in der Regel eine Rechnung vorzulegen. Für die aufgelisteten Waren wird eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben geleistet. Bei der fristgerechten Ausfuhr wird die Sicherheit erstattet.

    Für Messewaren ist die Teilnahme an einer Messe oder Ausstellung nachzuweisen. Für die Einfuhr von Berufsausrüstung muss bei der Anmeldung zu diesem Verfahren ein Arbeitsauftrag oder ein anderer Vertrag vorgelegt werden. Bei Wiederausfuhr der unveränderten Waren wird die geleistete Sicherheit erstattet, Mindermengen werden verzollt. Kostenlose Werbedrucke und Werbegegenstände können mit Ausnahmen zollfrei eingeführt werden. Saudi-Arabien ist dem Carnet A.T.A.-System nicht beigetreten.

    Zollgutlagerung

    Waren können vorerst unverzollt in einem vom Zoll überwachten Lager deponiert werden und dort bis zu drei Jahre verbleiben. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Lager werden die Einfuhrabgaben fällig. 

    Das Königreich hat außerdem neue Flächen, so genannte "bonded zones" geschaffen. In diesen Zonen können Importeure, Exporteure oder Logistiker ihre Waren abgabenfrei und unter Aufsicht der Zollverwaltung zum Beispiel lagern, verpacken oder kennzeichnen. Für diese Tätigkeiten ist eine Lizenz notwendig. Der Antragsteller muss nicht in Saudi-Arabien ansässig oder im saudi-arabischen Handelsregister eingetragen sein. 

    Zollgutversand/Transit

    Unverzollte Waren können im Zollgutversand von der saudi-arabischen Eingangszollstelle zur Bestimmungszollstelle transportiert werden. Nach Entrichtung von Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben und Vorlage der Warenbegleitpapiere wird ein Versandschein für den Weitertransport zur Bestimmungszollstelle ausgestellt. Das Verfahren wird mit der Rückmeldung der Bestimmungszollstelle an die Eingangszollstelle über den Eingang der Waren abgeschlossen.

    Der Warentransit erfolgt entsprechend. Ist der Bestimmungsort der Ware ein anderer GCC-Staat, muss für statistische Zwecke zusätzlich eine Anmeldung abgegeben werden. Details zum Transit zwischen den Mitgliedsstaaten der Arabischen Liga können dem „Agreement on the Regulation of Transit Transport among Arab States“ entnommen werden. Saudi-Arabien ist Unterzeichnerstaat der TIR-Konvention.

    Aktive und passive Veredelung

    Bei dem Zollverfahren "aktive Veredelung" werden zuvor eingeführte Waren be- oder verarbeitet und als veredelte Waren wieder ausgeführt. Dabei sind für die eingeführten Waren zunächst Einfuhrabgaben zu entrichten, die bei der nachgewiesenen Ausfuhr der veredelten Waren erstattet werden.

    Passive Veredelung bedeutet, dass Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu entrichten.

    Vereinfachungen

    In der letzten Ausgabe des "Trading Across Borders Index" der Weltbank hat sich Saudi-Arabien von Platz 150 (2016) auf Platz 86 (2020) verbessert. Die Zollverwaltung hat mit den folgenden Vereinfachungen dazu beigetragen:

    • Single Window System FASAH mit 135 Dienstleistungen
    • Abgabe einer elektronischen Eingangsmeldung vor Ankunft der Sendung
    • Einrichtung von Mehrzweckzolllagern
    • Einführung des AEO
    • Unterzeichnung des TIR-Übereinkommens
    • Online-Buchungsservice für LKW
    • Ausbau des Risikomanagements durch das Customs Targeting Center
    • Reduzierung der Anzahl benötigter Dokumente für die Einfuhr und die Ausfuhr
    • Update der Regulierung für Zollagenten
    • Senkung der Anzahl genehmigungspflichtiger Waren um 20 Prozent
    • Verbesserungen beim Kundenservice.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Zölle und Einfuhrabgaben

    Die Einfuhrabgaben setzen sich aus dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Einige Waren sind außerdem verbrauchsteuerpflichtig.

    Zolltarif und Zollsätze

    Für die Bestimmung des Einfuhrzolls ist weitestgehend der Zolltarif des Golfkooperationsrates (GCC) maßgeblich. Dieser ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie dem GCC-Tarif aufgebaut. Ein Großteil der Waren, die in die GCC-Staaten eingeführt werden, wird mit fünf Prozent verzollt. In Einzelfällen sind auch spezifische Zölle sowie Mindestzollsätze möglich. Die meisten Waren unterliegen dem Wertzollsystem, in dem ein bestimmter Prozentsatz vom Warenwert berechnet wird. Wie hoch der Prozentsatz ist, kann aufgrund der Zolltarifnummer der Ware im Zolltarif festgestellt werden.

    Zollwert

    Für die Festsetzung der Höhe des Einfuhrzolls ist der Transaktionswert maßgeblich, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Bruttorechnungspreis für die eingeführte Ware, die der Käufer an den Verkäufer zu entrichten hat. Dem Transaktionswert sind Versicherungskosten und die Kosten für die Beförderung der Waren bis zum Grenzzollamt in Saudi-Arabien hinzuzurechnen. Maßgeblich ist somit der cif-Wert: cost, insurance, freight.

    Kann der Zollwert aufgrund des Transaktionswerts nicht ermittelt werden, können gemäß dem GCC-Zollgesetz die Anwendung von vier weiteren Methoden geprüft werden: Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktiver Wert und errechneter Wert.

    Zollbefreiungen

    Ursprungswaren der GCC-Länder, sowie zum Beispiel Grundnahrungsmittel, Medikamente, Bücher, Edelmetalle, Investitionsgüter, bestimmte medizinische Geräte sowie militärische und sicherheitsrelevante Ausrüstungsgegenstände sind tariflich grundsätzlich zollfrei.

    Zollfreiheit besteht grundsätzlich auch für Wareneinfuhren, die kulturellen, pädagogischen, wissenschaftlichen, wohltätigen oder religiösen Zwecken dienen. Waren an staatliche Stellen, Regierungsmitglieder, Diplomaten, humanitäre Organisationen, militärische Waren, Waren von Einwanderern (nur bei der ersten Einwanderung) und von Heimkehrern, Waren des persönlichen Bedarfs sowie gebrauchte Haushaltswaren in üblichen Mengen sind vom Zoll befreit.

    Im Reiseverkehr sind Geschenke sowie Waren für den persönlichen Bedarf mit einem Wert von bis zu 3.000 Saudi-Riyal (S.Rl.) vom Einfuhrzoll befreit. Die eingeführte Art und Menge der Ware darf keinen kommerziellen Charakter haben.

    Umsatzsteuer

    Die Finanzminister des Golfkooperationsrates haben im Mai 2016 eine flächendeckende Umsatzsteuer (value added tax) in Höhe von fünf Prozent beschlossen. Saudi-Arabien setzte den Beschluss zum 1. Januar 2018 mit dem nationalen Mehrwertsteuergesetz um und führte die Steuer erstmals ein. Die Umsatzsteuer wird auch für die Einfuhr von Waren erhoben, soweit sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Hier spricht man von der Einfuhrumsatzsteuer. Auf einige Waren wird null Prozent Mehrwertsteuer erhoben und einige sind von der Steuer befreit. Der Regelsatz lag zunächst bei fünf Prozent. Zum 1. Juli 2020 erhöhte Saudi-Arabien den Steuersatz von 5 auf 15 Prozent. 

    Eine Übersicht über den Stand der Einführung und die Steuersätze im GCC gibt es in unserer Meldung „Mehrwertsteuer im Golfkooperationsrat – aktueller Stand“.  

    Verbrauchsteuer

    Seit dem 11. Juni 2017 wird eine Verbrauchsteuer auf gesundheitsschädliche Produkte erhoben. Sowohl Importeure als auch Hersteller verbrauchsteuerpflichtiger Waren müssen sich bei der saudi-arabischen Steuerbehörde (General Authority for Zakat and Tax) registrieren lassen. Hersteller können hier außerdem die Lizenz für ein Steuerlager beantragen.

    Das Verbrauchsteuergesetz wurde im Amtsblatt Umm Al Qura, Nr. 4672 vom 26. Mai 2017 veröffentlicht. Es basiert auf einer im Dezember 2016 unterzeichneten Rahmenvereinbarung des GCC zur Einführung einer Verbrauchsteuer auf gesundheitsschädliche Produkte. Weitere Anpassungen erfolgten durch die Durchführungsregelung 2-3-2019 vom 15. Mai 2019. Diese hob das Einfuhrverbot von Shisha-Tabak und E-Zigaretten samt Verbrauchsstoffen auf. Anstelle der Verbots wird nunmehr eine Verbrauchsteuer erhoben.

    Zum 1. Dezember 2019 wurde der steuerpflichtige Warenkreis um gesüßte Getränke erweitert. Die saudi-arabische Steuerbehörde definiert gesüßte Getränke als alle zum Trinken verwendeten Produkte, denen Zucker oder Süßungsmittel jeglicher Art zugesetzt wurde. Dazu gehören sowohl trinkfertige Getränke als auch konzentrierte Flüssigkeiten, Pulver, Gele, Extrakte als auch jede andere Form, die in ein Getränk umgewandelt werden kann. Von der Steuer ausgenommen sind gesüßte Getränke mit mindestens 75 Prozent Milch oder Milchprodukten, Babynahrung und Getränke, die von Natur aus Zucker enthalten oder für medizinische Zwecke bestimmt sind.

    Verbrauchsteuern in Saudi-Arabien
    ProduktVerbrauchsteuersatz in Prozentin Kraft seit
    Tabakprodukte10011. Juni 2017
    Energy Drinks10011. Juni 2017
    E-Zigaretten10015. Mai 2019
    Verbrauchstoffe für E-Zigaretten10015. Mai 2019
    Softdrinks5015. Mai 2019
    Sonstige zuckerhaltige Getränke501. Dezember 2019

    Für Tabakprodukte gilt ein Zollsatz in Höhe von 100 Prozent. Dieser Zollsatz gilt nicht, wenn ein bestimmter Grenzwert nicht erreicht wird, für diesen Fall wird dann eine Mindestabgabe pro Kilogramm oder pro 1.000 Stück verlangt.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Einfuhrverbote

    Einfuhrverbote werden aus kulturellen und religiösen Gründen erlassen, aber auch zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Volkes.

    Das gemeinsame Zollgesetz des Golfkooperationsrat (GCC) unterscheidet zwischen Einfuhrverboten und genehmigungspflichtigen Einfuhren. Da jeder Mitgliedstaat den Warenkreis für diese Maßnahmen in eigener Zuständigkeit festlegt, gilt es, bei der Wareneinfuhr jeweils die nationalen Bestimmungen zu beachten.

    Beispielsweise besteht für folgende Produkte (komplette Liste hier) ein Einfuhrverbot in Saudi-Arabien:

    • geschützte Tier- und Pflanzenarten
    • lebende Schweine, Schweinefleischprodukte, Schweineleder
    • Betäubungsmittel und ihre Rohprodukte
    • alkoholische Getränke und alle Lebensmittel, die Alkohol enthalten
    • Süßwaren in Form von Zigaretten
    • Weinhefe
    • Kautabak und Schnupftabak
    • Werbematerial für Zigaretten
    • Glücksspielgeräte und -automaten
    • Asbest
    • radioaktiv belastete Produkte
    • ozonschädigende Substanzen
    • Industrieabfälle
    • Plastiktüten, die nicht biologisch abbaubar sind
    • gebrauchte elektrische Haushaltsgeräte für den Weiterverkauf
    • Hoverboards
    • bestimmte Videospiele
    • Laserpointer
    • Waffen für den nicht-militärischen Bereich
    • israelische Ursprungswaren oder Waren mit israelischen Logos.

    Außerdem dürfen alle Produkte, auch Publikationen und Kunstwerke, die in Saudi-Arabien aus moralischer oder religiöser Sicht als anstößig empfunden werden, nicht importiert werden.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Einfuhrbeschränkungen

    Für eine Reihe von Waren bestehen besondere Zugangsvoraussetzungen. Dazu gehören zum Beispiel Fahrzeuge, Medizintechnik und Kosmetik.

    Neufahrzeuge und Reifen

    Bei der Einfuhr von Neufahrzeugen muss ein Konformitätszertifikat (englisch: Certificate of Conformity for Motor Vehicles) vorgelegt werden. Das Zertifikat wird vom Hersteller bei der GCC Standardization Organization (GSO) beantragt.

    Für die Einfuhr neuer Reifen ist ebenfalls ein bestimmtes Konformitätszertifikat (englisch: Certificate of Conformity for Tyres) vorzulegen. Beide Zertifikate können nach einer Registrierung online im ECCS (Electronic Conformity Certificate System) beantragt werden.

    Konformitätszertifikate für Neufahrzeuge werden akzeptiert, wenn sie im Ursprungsland des Fahrzeugs ausgestellt worden sind. Neufahrzeuge mit einem Navigationssystem müssen alle Informationen in der arabischen Sprache anzeigen können. Englisch kann zusätzlich zu Arabisch verwendet werden. Für gebrauchte Reifen besteht ein Einfuhrverbot.

    Die Standardisierungsorganisation des Golfkooperationsrats (GCC) hat die Vorschrift (GSO 1780:2010) erlassen, die bei der Herstellung neuer Kraftfahrzeuge für den GCC-Markt zu beachten ist. Sie sieht unter anderem folgende Vorgaben bei der Produktion von Neufahrzeugen vor:

    • Einbau von RKDS (Reifendruckkontrollsystem)
    • Einbau von Airbag sowohl für den Fahrer als auch für den Beifahrer und
    • Innenausstattung aus feuerfestem Material.

    Für Elektrofahrzeuge haben die GCC-Staaten und Jemen einen Entwurf über technische Standards bei der WTO vorgelegt.

    Telekommunikationsgeräte

    Alle Geräte, die der Telekommunikation dienen, beziehungsweise Funkfrequenzen senden, müssen vor der Einfuhr nach Saudi-Arabien durch die Communication, Space and Technology Commission (CITC) genehmigt werden. Auf der Webseite der CITC befinden sich weiterführende Informationen zur Beantragung der Genehmigung.

    Pharmazeutische Produkte

    Für pharmazeutische Erzeugnisse, Kosmetika und medizintechnische Geräte ist die Saudi Food and Drug Authority (SFDA) zuständig.

    Für die Einfuhr pharmazeutischer Produkte ist zunächst ein bei SFDA registrierter, lokaler Vertriebspartner notwendig. Die Produkte müssen ebenfalls registriert werden. Hierfür muss der Exporteur alle notwendigen Dokumente zur Verfügung stellen. Über die notwendigen Tests und Zertifikate sollte eine Absprache mit dem Importeur erfolgen. Auch der Vertrieb von Medizin- und Gesundheitsprodukten kann grundsätzlich nur durch einen ordnungsgemäß zugelassenen Vertreter durchgeführt werden. Bei der Suche nach einem Vertreter kann SFDA behilflich sein.

    Das elektronische Registrierungssystem (Saudi Drug Registration - SDR) soll die Registrierung von medizinischen, pflanzlichen und die Gesundheit betreffenden Produkten sowohl für den Gebrauch in der Human- als auch in der Veterinärmedizin erleichtern. Dieses System kann von Einrichtungen benutzt werden, die bereits in der Drug Establishment National Registry - DENR eingetragen sind.

    Neben SDR und DENR wurde ein weiteres elektronisches System implementiert. Das "Importing, Batch Release & Clearance System" - IBRCS stellt Zulassungen für den Import und die Abfertigung von pharmazeutischen Waren bei der Eingangszollstelle aus. 

    Medizintechnik

    Medizintechnische Geräte sowie Unternehmen, die diese nach Saudi-Arabien importieren und vertreiben, müssen bei der SFDA registriert sein. Für die Geräte sind außerdem eine von SFDA erstellte Marktzulassung sowie eine Konformitätserklärung des Herstellers notwendig. Weitere Voraussetzungen für die Marktzulassung enthalten die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über medizinische Geräte. Zu beachten ist außerdem, dass medizinische Geräte nicht bei allen Zollstellen abgefertigt werden können, sondern nur an den folgenden: 

    • King Khaled International Airport, Riad
    • Dry Port, Riad
    • Jeddah Islamic Sea Port, Jeddah
    • King Abdul Aziz International Airport, Jeddah
    • King Abdul Aziz Sea Port, Ad Dammam
    • King Fahd International Airport, Ad Dammam
    • King Fahd Causeway, Ad Dammam
    • Hadithah Port
    • Prince Muhammad bin Abdul Aziz Airport, Medina.

    Weitere Informationen zum Thema Medizintechnik in Saudi-Arabien finden Sie auch in unserer Publikation Branche kompakt.

    Kosmetik

    Kosmetika müssen im nationalen Register eCosma registriert sein. Für die Zollabfertigung von Kosmetika sind folgende Dokumente vorzulegen:

    • Konformitätszertifikat von einem akkreditierten Zertifizierungsunternehmen
    • Handelsrechnung,
    • Ursprungszeugnis, von der IHK bescheinigt und die
    • Versandpapiere.

    SFDA hat mit dem Rundschreiben Nr. 6391 die Liste der Substanzen erweitert, die bei der Herstellung von Kosmetik nicht verwendet werden dürfen. Dazu gehören zahlreiche potenziell kanzerogene Stoffe. Die neuen Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Weitere (Einfuhr-) Bestimmungen für Kosmetik stellt SFDA zur Verfügung. 

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Konformitätsprüfung und Zertifizierung

    Saudi-Arabien hat ein neues Programm für Produktsicherheit entwickelt. Die Umsetzung des neuen Konformitätsprogramms wird mit Hilfe der Online-Plattform SABER durchgeführt.

    Zuständige Behörden

    Um die Harmonisierung der Einfuhrvorschriften in den Staaten des Golfkooperationsrats (GCC) zu unterstützen, wurde die GCC Standardization Organization (GSO) gegründet. Sie ist eine regionale Organisation, die sich aus den nationalen Standardisierungsorganisationen der GCC-Staaten zusammensetzt. Die GSO hat die Aufgaben, GCC-weit gültige Standards und technische Normen einzuführen.

    Für die Erstellung und Implementierung saudi-arabischer Normen ist die Saudi-arabische Organisation für Standards, Metrologie und Qualität (Saudi Standards, Metrology and Quality Organization - SASO) zuständig. Sie untersteht dem Ministerium für Wirtschaft und Industrie. Diese Normen entsprechen weitgehend den international üblichen ISO und IEC-Standards. Wie in vielen anderen Ländern hat auch Saudi-Arabien besondere Vorschriften, die zum Beispiel die klimatischen Bedingungen berücksichtigen.

    Im Falle einer Ausfuhr ist zunächst zu prüfen, ob für das zu exportierende Produkt SASO-Standards existieren. Sind keine anwendbaren SASO-Standards vorhanden, werden GCC-Standards oder entsprechende Standards der ISO, IEC oder ASTM angewandt.

    Konformitätsprogramm Saleem

    Das bisherige Konformitätssystem der SASO wurde schrittweise durch das neue Produktsicherheitsprogramm (Saudi Product Safety Program-SALEEM) ersetzt. Das neue Online Registrierungstool Saber soll das Verfahren vereinfachen. In Saber können Zertifizierung und Registrierung von Produkten und Warensendungen beantragt werden. Von der Konformitätsprüfung und anschließender Zertifizierung ausgenommen sind genehmigungspflichtige Waren wie bestimmte Medizinprodukte, Printmedien, Nahrungsmittel, Ursprungswaren der anderen GCC-Mitgliedstaaten.

    Saleem erfasst nahezu alle Konsum- und Industriewaren und unterscheidet zwischen regulierten und nicht regulierten Produkten. Außerdem stuft das Programm die Waren in drei Risikokategorien ein.

    Nicht regulierte Produkte sind Produkte mit geringem Risiko. Sie haben grundsätzlich freien Marktzugang. Für die Einfuhr dieser Produkte sind eine technische Produktakte und ein Selbsterklärungszertifikat (self-declaration certificate) in Saber ausreichend. Dieses Zertifikat ist seit dem 1. Januar 2021 verpflichtend. Anschließend kann eine Verschiffungsbescheinigung (shipment request certificate) für die Einfuhr ausgestellt werden. Die Einbindung einer Konformitätsbewertungsstelle und eine Produktzertifizierung sind für Produkte mit geringem Risiko nicht notwendig.

    Regulierte Produkte werden in zwei Risikokategorien eingeteilt: mittleres und hohes Risiko. Zu den Waren mit mittlerem Risiko gehören zum Beispiel bestimmte Bauprodukte, Chemikalien wie Öle und Farben und bestimmte Maschinen. Für diese Produkte gibt es technische Vorschriften. Die Konformität mit diesen Vorschriften muss durch eine registrierte Konformitätsbewertungsstelle (R-CAB) überprüft werden. Anschließend wird eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.

    Zu den Produkten mit hohem Risiko gehören etwa bestimmte Kfz-Ersatzteile, Flüssiggasgeräte und einige Bauprodukte wie Zement. Produkte mit hohem Risiko unterliegen ebenfalls dem Konformitätsbewertungsverfahren durch eine R-CAB.

    Ablauf des Konformitätsbewertungsverfahrens

    Das Konformitätsbewertungsverfahren für regulierte Produkte besteht aus zwei Schritten. Im ersten Schritt wird ein Konformitätszertifikat (Certificate of Conformity- CoC) in Saber beantragt. Dies ist die Aufgabe des Importeurs.

    Der Importeur registriert sich zunächst in Saber. Danach erfasst er alle Produkte, die eingeführt werden sollen. Anschließend wählt er eine akkreditierte Zertifizierungsstelle (RCAB) für die Bearbeitung des CoC aus und zahlt die Gebühren an die Zertifizierungsstelle. RCAB prüft die Anfrage in Saa und kontaktiert den Exporteur. Der Exporteur stellt die nötigen Konformitätsnachweise zur Verfügung. Diese werden von RCAB überprüft und in Saber hochgeladen. Zuletzt gibt RCAB das Zertifikat frei. Danach kann es in SABER elektronisch erstellt werden. Die Konformitätszertifikate gelten ein Jahr.

    Im zweiten Schritt, wenn das Konformitätszertifikat bereits vorliegt, kann eine Verschiffungsbescheinigung (Shipment Certificate of Conformity) in SABER beantragt werden. Diese Bescheinigung gilt nur für eine Einfuhr. Sie bestätigt, dass ein gültiges Konformitätszertifikat für alle Produkte einer Warensendung vorliegt. Weitere Informationen zur Registrierung in SABER haben wir in den FAQ zusammengestellt. 

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • FAQ zur Registrierung in Saber

    Seit dem 1. Januar 2021 müssen alle regulierten Konsumgüter in der Plattform für Zertifizierung (Saber) registriert werden.

    Was ist Saber?

    Saber ist eine elektronische Plattform. Sie dient der Registrierung von Konformitätszertifikaten für lokal hergestellte und importierte Konsumgüter. Die Plattform wurde unter der Aufsicht der saudi-arabischen Organisation für Standardisierung, Metrologie und Qualität (Saudi Standards, Metrology and Quality Organization - SASO) entwickelt. Sie soll zum einen zu mehr Produktsicherheit in Saudi-Arabien beitragen und zum anderen das Konformitätsverfahren und die Einfuhrabfertigung vereinfachen und beschleunigen. Außerdem bildet die Plattform eine Schnittstelle zwischen dem Importeur, SASO, der saudi-arabischen Zollverwaltung und dem Zertifizierungsunternehmen.

    Welche Produkte müssen registriert werden?

    Es gibt regulierte und nicht regulierte Güter. Alle regulierten Güter, deren Risiko von SASO als mittel oder hoch eingestuft wird, müssen registriert werden. Die Registrierung ist eine Voraussetzung für den Marktzugang.

    Wer ist für die Registrierung zuständig?

    Für die Registrierung ist grundsätzlich das importierende Unternehmen in Saudi-Arabien zuständig.

    Welches Verfahren ist für nicht regulierte Produkte vorgesehen?

    Für nicht regulierte Produkte ist ein Selbsterklärungszertifikat (self-declaration certificate) ausreichend. Dies wird ebenfalls in SABER erstellt und ist seit dem 1. Januar 2021 verpflichtend. Seit dem 5. Oktober 2022 müssen hierfür auch Produktfotos in SABER hochgeladen werden. Anschließend kann ein „shipment request certificate“ für die Einfuhr ausgestellt werden. Eine Produktzertifizierung ist nicht notwendig.

    Wo erfahre ich, welche Regulierung für meine Produkte gilt?

    In der HS Codes List der SABER Plattform kann man anhand der Zolltarifnummer oder der Warenbeschreibung nach der relevanten Regulierung suchen.

    Wo finde ich weitere Informationen?

    Weitere Informationen zum Thema SABER sind unter anderem in den FAQ der Plattform zu finden. Konformitätsprüfung und Zertifizierung können bei den akkreditierten Zertifizierungsunternehmen angefragt werden.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Einfuhrbestimmungen für Nahrungsmittel

    Neben Anforderungen an Lebensmittelsicherheit müssen für den Export bestimmter Nahrungsmittel nach Saudi-Arabien auch Halal-Zertifikate eingeholt werden. 

    Zuständigkeit und allgemeine Bestimmungen

    Die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln zu gewährleisten ist Aufgabe der saudi-arabischen Lebensmittel- und Medikamentenbehörde (Saudi Food and Drug Authority - SFDA). Die Zuständigkeit dieser Behörde erstreckt sich auf Nahrungsmittel, Kosmetika, biologische und chemische Substanzen sowie pharmazeutische Produkte und medizinische Geräte.

    Lebensmitteleinfuhren werden grundsätzlich an den Einfuhrzollstellen von SFDA-Kontrolleuren überprüft. Stimmt die Ware mit den saudi-arabischen oder entsprechenden Standards des Golfkooperationsrats (GCC) überein, wird sie abgefertigt. Andernfalls hat der Importeur die Möglichkeit, in der Zentrale der SFDA eine Beschwerde einzureichen eine zweite Überprüfung der Ware zu beantragen. Ist das Testergebnis wieder negativ, wird die Ware reexportiert oder unter der Aufsicht der SFDA vernichtet. Bei der Warenkontrolle spielt nicht nur die Qualität der Ware sondern auch die beiliegende Dokumentation eine Rolle. Mit dem Importeur sollte besprochen werden, ob eventuell Einfuhrverbote für Tiere aus bestimmten Ursprungsländern bestehen. Dies kann vor allem nach dem Auftreten von Tierseuchen der Fall sein.

    Abgesehen von den allgemeinen Importvoraussetzungen der saudi-arabischen Zollbehörde gelten für die Einfuhr von Nahrungsmitteln grundsätzlich folgende Bestimmungen:

    • Importeure müssen bei der Saudi Food and Drug Authority (SFDA) gemeldet sein und ihre Produkte registriert haben.
    • Importierte Nahrungsmittel müssen den saudi-arabischen Nahrungsmittelvorschriften entsprechen.
    • Der Importeuer muss im Handelsregister eingetragen sein. Der Wortlaut des Handelsregistereintrages muss explizit "Nahrungsmittelhandel" (Food Trade) beinhalten.
    • Die Handelsrechnung muss von einer deutschen Industrie- und Handelskammer beglaubigt sein.
    • Ggf. Vorlage von Ursprungszeugnis
    • Halal-Zertifikat.

    Für die Einfuhr von Tieren, Tierprodukten und Schlachtabfällen sind außerdem folgende Dokumente erforderlich:

    • offizielles veterinärärztliches, in Deutschland ausgestelltes Gesundheitszeugnis. Das Gesundheitszeugnis dient als Nachweis der erfolgten Untersuchung mit Befund über die Freiheit von Seuchen und ansteckenden Krankheiten.
    • evtl. ein Dioxinfreiheits- oder Radioaktivitätszertifikat.

    Zusätzliche Anforderungen bestehen für die Einfuhr von Sonderkost, neuartigen und gentechnisch veränderten Lebensmitteln sowie Säuglingsmilchnahrung.

    Mustersendungen von Lebensmitteln können ebenfalls kontrolliert werden. Sie unterliegen jedoch nicht den Vorschriften zur Etikettierung und Haltbarkeit. Eine Handelsrechnung mit der Angabe, dass die Waren nicht für den Verkauf bestimmt sind und dass sie keinen Handelswert haben ("Not For Sale- No Commercial Value"), wird im Allgemeinen verlangt.

    Alle wichtigen Informationen zur Einfuhr von Nahrungsmitteln sowie Muster der erforderlichen Gesundheitszertifikate hat SFDA in der Broschüre Conditions and Requirements for Importing Food to KSA zusammengefasst.

    Pflanzen und Pflanzenprodukte

    Alle Pflanzen und Pflanzenprodukte bedürfen bei der Einfuhr der Vorlage eines im Ursprungsland der Ware offiziell ausgestellten Pflanzengesundheitserzeugnisses, engl. "phytosanitary certificate". Bei Pflanzen oder Waren aus pflanzlichen Bestandteilen, die zuvor aus einem Drittland (Nicht EU-Land) unter Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses eingeführt wurden, benötigt man ein Reexport-Pflanzenschutzzeugnis, engl.: "phytosanitary re-export certificate". 

    Fragen im Zusammenhang mit Pflanzengesundheit sowie Kontakte zu den verantwortlichen Stellen und eine Liste der amtlichen Pflanzenschutzstellen in Deutschland finden Sie unter anderem beim Julius Kühn Institut

    Halal-Zertifizierung

    Bei Einfuhren von Fleisch, Geflügel und daraus hergestellten Waren muss ein Halal-Zertifikat vorgelegt werden. Die Prüfung und anschließende Zertifizierung soll die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses nachweisen. Das arabische Wort „halal“ bedeutet „zulässig“ oder „erlaubt“. Beispielsweise dürfen Lebensmittel weder Alkohol noch Schweinefleisch noch Tierblut oder Erzeugnisse daraus enthalten.

    Auch die Einfuhr anderer Lebensmittel mit Inhaltsstoffen tierischen Ursprungs, zum Beispiel Gelatine in Gummibärchen oder im Joghurt ist grundsätzlich nicht erlaubt, wenn kein Halal-Zertifikat vorgelegt wird. Ebenso kann für andere Lebensmittel und bestimmte chemische Produkte vom Importeur ein solches Zertifikat verlangt werden. Wird es nicht verlangt, empfiehlt es sich dennoch, Lebensmittel, Kosmetika und Medikamenten die Bescheinigung beizulegen und ein Halal-Siegel an der Verpackung anzubringen. Dies führt zur höheren Akzeptanz der Produkte.

    Für das Thema "Halal" ist das Saudi Halal Center der SFDA zuständig. Vor dem Export sollte immer geklärt werden, ob das Zertifizierungsunternehmen eine gültige Akkreditierung besitzt. SFDA wies im November 2023 mit einem Rundschreiben erneut darauf hin, dass nur von akkreditierten Unternehmen erstellte Halal-Zertifikate bei der Einfuhr in Saudi-Arabien anerkannt werden und dass sie andere Halal-Zertifikate nicht akzeptiert. Folglich können solche Warensendungen in Saudi-Arabien nicht abgefertigt und eingeführt werden, da ihre Übereinstimmung mit den gültigen technischen Regulierungen nicht gewährleistet ist. Welche deutschen Halal-Zertifizierer akkreditiert sind, kann bei SFDA unter "List of recognized bodies" recherchiert werden. Derzeit (Stand Februar 2024) besitzen drei deutsche Unternehmen eine Akkreditierung: Halal Quality Control Group, Halal Control und RACS. Welche saudi-arabischen Unternehmen Zertifikate des Saudi Halal Center für den Export ihrer Waren besitzen, kann in der Liste "List of Establishments that obtain Halal Certification" abgerufen werden.

    Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

  • Kennzeichnungsvorschriften

    Für den Vertreib von Waren in Saudi-Arabien sind bestimmte Vorschriften zur Kennzeichnung von Waren und der Verpackung zu beachten.

    Herkunftsbezeichnung

    Grundsätzlich sind alle einzuführenden Waren mit einer nicht entfernbaren Herkunftsbezeichnung zu versehen. Die Warenmarkierung soll gut lesbar und dauerhaft mit der Ware verbunden sein. Sie kann durch Druck, Gravur oder Pressung erfolgen und ist grundsätzlich an der Ware selbst anzubringen. Nur im Ausnahmefall und nur wenn ein Anbringen der Kennzeichnung auf Grund der Größe oder Beschaffenheit der Ware, wie zum Beispiel bei Schrauben, Kleinteilen, Lebensmitteln oder Flüssigkeiten nicht möglich ist, ist das Anbringen der Markierung auf der Verpackung zulässig. Die Kennzeichnung ist dann auf der kleinsten Verpackungseinheit vorzunehmen. Produkte mit unterschiedlichen Herkunftsländern müssen mit den entsprechenden Unterlagen über die jeweiligen Herkunftsländer ausgestattet werden. Zu beachten ist, dass die Ursprungsangabe auf der Verpackung unbedingt mit den Ursprungsangaben in den Warenbegleitdokumenten übereinstimmt.

    Etikettierung von Nahrungsmitteln

    Alle Nahrungsmittel müssen in arabischer Sprache etikettiert sein. Möglich sind zusätzliche Übersetzungen in andere Sprachen. Das Etikett muss folgende Angaben beinhalten:

    • Produktname und Produktmarke
    • Inhaltsstoffe in abnehmender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil; Inhaltsstoffe, die eine Überempfindlichkeit auslösen können, müssen hervorgehoben sein
    • Nettogewicht in metrischen Einheiten
    • Ursprungsland
    • Name und Adresse des Herstellers
    • Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum
    • Barcode
    • Nährwertangaben
    • Chargennummer
    • ggf. Halal-Kennzeichnung
    • ggf. Kennzeichnung für genetisch veränderte Lebensmittel.

    Fleisch- und Geflügelimporte müssen im Allgemeinen eine Halal-Kennzeichnung aufweisen. Für andere, auch für Non-food-Produkte kann ein Halal-Zertifikat und eine entsprechende Etikettierung des Produkts verlangt werden. Die Etiketten von Energy Drinks müssen klare Warnungen über potenzielle Gesundheitsrisiken in Englisch und Arabisch enthalten. Klebeetiketten sind für die Angaben des Herstellung- und Haltbarkeitsdatums sowie des Warenursprungs nicht erlaubt. Die Etikettierung hat der Hersteller vor dem Export vorzunehmen. Für Messewaren und Warenmuster ist eine Etikettierung in Englisch grundsätzlich ausreichend.

    Kosmetika und andere Waren

    Die Etikettierung von Kosmetikprodukten ist gemäß den aktualisierten Standards GSO 1943/2009 vorzunehmen. Sowohl am Produkt als auch auf seiner äußeren Verpackung müssen die folgenden Informationen angebracht sein: Produktname und Marke, Name und Adresse des Herstellers, Name und Adresse des Importeurs in Saudi-Arabien, Liste der Inhaltsstoffe, Lagerbedingungen, Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum, Gebrauchsanweisung, Funktion des Produkts und Warnhinweise. Alle Angaben müssen in Arabisch oder in Arabisch und Englisch vorliegen. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen zur gewährleisten, werden die Waren bei der Einfuhr in Prüflaboratorien kontrolliert.

    G-Mark

    Seit Juli 2016 müssen elektronische und elektrische Verbraucherprodukte mit dem Konformitätszeichen "G-Mark" gekennzeichnet werden. Die neue Regelung geht aus einer gemeinsamen Regulierung der Staaten des Golfkooperationsrats (GCC), der "Gulf Technical Regulation for Low Voltage Electrical Equipment and Appliances", hervor.

    Energieeffizienz-Kennzeichnung

    Folgende Produkte müssen bei der Einfuhr in Saudi-Arabien eine Energieeffizienz-Kennzeichnung aufweisen: Kühl- und Gefrierschränke, Klimaanlagen, die in Privathaushalten oder auch im Industrie- bzw. Gewerbebereich zum Einsatz kommen; Waschmaschinen, Leuchtmittel und Elektromotoren.

    Die Kennzeichnung beruht auf den Forderungen aus dem EESL-System ("Energy Effieciency Standardization and Labelling Program"). Das Programm ist eine Kombination aus Energieeffizienvorschriften ("Minimum Energy Performance Standards" - MEPS) und Vorschriften für die Kennzeichnung. Vor der Vermarktung ist eine Registrierung für die Energieeffizienz-Kennzeichnung bei Saudi Label and Standard (SLS) zu beantragen.

    QR-Code

    Spielzeug und kleine Elektrogeräte müssen einen QR-Code aufweisen. Im QR-Code sollen Bilder und Informationen über das Produkt, den Namen des Herstellers, die Zusammensetzung, das Herkunftsland sowie die technischen Fähigkeiten hinterlegt werden.

    Steuermarke

    Auf Tabakprodukten, Softdrinks und Energydrinks sollen Steuermarken angebracht werden. Weitere Informationen finden Sie bei der Zakat, Tax and Customs Authority.

    Verpackungsbestimmungen

    Die Verpackung sollte widerstandsfähig und den Anforderungen der besonderen Klimabedingungen gerecht sein. Darüber hinaus soll die Verpackung wasserdicht und diebstahlsicher sein. Alle Angaben der Markierung müssen mit den Angaben der Dokumente, insbesondere der Ursprungszeugnisse, übereinstimmen. Zerbrechliche oder besonders zu behandelnde Waren sollten zusätzlich mit einer entsprechenden Kennzeichnung zur Behandlung der Waren, zweckmäßigerweise in Arabisch, versehen werden. Bestimmte, vor allem freizügige Abbildungen dürfen nicht auf der Ware oder auf Ihrer Verpackung erscheinen, zum Beispiel auf Kleidungsstücken. Die Etikettierung sollte nach Möglichkeit mit dem Importeur besprochen werden.

    Für Nahrungsmittelkontaktmaterialien gelten besondere Bestimmungen. Leeres Verpackungsmaterial kann nur nach Erhalt einer Genehmigung importiert werden. Bei der Einfuhr von Holzverpackungen werden Pflanzenschutzerzeugnisse verlangt. Saudi-Arabien ist Unterzeichnerstaat der Int. Plant Protection Convention - IPPC. Der Standard ISPM Nr. 15 für Holzverpackung wird bislang in Saudi-Arabien nicht angewandt.

    Von Amira Baltic-Supukovic

  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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