Rechtsmeldung Schweden Arbeitnehmerentsendung
Änderung des schwedischen Entsendegesetzes
Zum 30. Juli 2020 werden insbesondere die Registrierungspflicht für Entsendungen sowie der Schutz von entsandten Arbeitnehmern ausgeweitet.
08.07.2020
Von Nadine Bauer | Bonn
Das schwedische Parlament hat der Anpassung des Entsendegesetzes (Lag (1999:678) om utstationering av arbetstagare) an die europäische Entsenderichtlinie 2018/957 zugestimmt. Daraus ergeben sich wichtige Änderungen, die zum 30. Juli 2020 in Kraft treten.
Zunächst müssen ab diesem Zeitpunkt alle Entsendungen bereits ab dem ersten Tag der Entsendung bei der zuständigen Behörde registriert werden. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Entsendung; bisher mussten Entsendungen, die nicht länger als fünf Tage dauerten, nicht gemeldet werden. Bei Nichteinhaltung drohen dem entsendenden Arbeitgeber Bußgelder.
Zudem sollen durch die Änderungen die Arbeitsbedingungen von heimischen und entsandten Arbeitskräften weiter angeglichen werden. So haben Arbeitnehmer, die für 12 Monate nach Schweden entsandt werden, das Recht auf fast alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die für schwedische Arbeitnehmer gelten. Der Jahreszeitraum wird addiert, wenn ein solcher Arbeitnehmer einen zuvor entsandten Arbeitnehmer ablöst.
Weitergehende Informationen hält die schwedische Arbeitsbehörde Arbetsmiljöverket auf ihrer Webseite bereit (auf Englisch).
Zum Thema:
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern (SFS 2020:594) (auf Schwedisch)
- GTAI-Rechtsmeldung „Nichtigkeitsklage gegen Entsenderichtlinie soll abgewiesen werden“ vom 29. Juni 2020