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Polen: Sozialversicherung während einer Entsendung
Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ist immer an eine A1-Bescheinigung zu denken.
27.12.2024
Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn
Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit);
- der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos;
- es handelt sich um eine Entsendung, das heißt,
- ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland extra für eine Auslandsarbeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.
- die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum);
- die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern;
- der entsandte Mitarbeiter löst keinen anderen bereits zuvor entsandten Mitarbeiter ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nunmehr zu entsendende Mitarbeiter den zuvor entsandten Mitarbeiter innerhalb der 24 Monate ablöst. Die von dem zunächst entsandten Mitarbeiter verbrachte Zeit im Ausland wird dem neuen Mitarbeiter angerechnet.
Entsendenachweis/Bescheinigung A1
Der sozialversicherungsrechtliche Status eines entsandten Arbeitnehmers wie auch eines gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland wird in Polen durch die A1-Bescheinigung dokumentiert.
Je nachdem im welchem Arbeitsverhältnis man ist, unterscheidet sich die Zuständigkeit bei der Beantragung:
- bei Arbeitnehmern wird die A1-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt;
- Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in Polen eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen;
- bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu beantragen.
Die Bescheinigung A1, die oft auch als Entsendenachweis bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.
Länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in Polen erwerbstätig sind, finden Sie in dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).
Wie die Beantragung der A1-Bescheinigung funktioniert, wird im GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU beschrieben. Die nachstehende Grafik zeigt grundlegende Informationen über die Entsendung innerhalb Europas nach Themenkomplexen geordnet: