Rechtsmeldung Schweiz Umweltschutzrecht
Schweiz plant Modernisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Am 22. September 2023 hat der Bundesrat Eckwerte für eine Anhörung festgelegt und zugleich bekräftigt, dass das schweizerische CSR-Recht international abgestimmt werden soll.
29.09.2023
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Derzeit sind die Vorschriften über die Berichterstattung zur Nachhaltigkeit (Transparenz in nicht-finanziellen Belangen) in den Artikeln 964a ff. des Schweizer Obligationenrechts geregelt. Dort finden sich außerdem Pflichten zur Prüfung und Berichterstattung betreffend Konfliktmaterialien und Kinderarbeit (Artikel 964j ff.). Diese Vorschriften gelten nur für bestimmte Unternehmen, der genaue Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 964a.
Nicht zuletzt durch das Inkrafttreten der neuen europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen im Januar 2023 hat die Schweiz auf diesem Gebiet Handlungsbedarf gesehen. Denn wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtungen sind auch Schweizer Unternehmen von diesen Regelungen betroffen.
Der Bundesrat plant daher, zu einigen Anpassungen des nationalen Rechts zu konsultieren. So soll der Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Berichtspflicht sinken. Konkret sollen künftig Unternehmen mit 250 Mitarbeitenden erfasst sein (derzeit 500). Außerdem soll die Berichterstattung künftig zwingend durch eine externe Revisionsstelle überprüft werden müssen.
Allerdings sollen Schweizer Unternehmen die Wahl haben, ob sie nach EU-Standard oder einem anderen, gleichwertigen Standard berichten. Noch nicht klar ist, ob in der Schweiz tätige ausländische Unternehmen automatisch von den neuen Regelungen erfasst sein sollen oder nicht.
Die Anhörung (Vernehmlassung) soll im kommenden Jahr stattfinden.