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Schweiz: Rechtsverfolgung
Mit dem Lugano-Übereinkommen wurde die Schweiz weitgehend in das System der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Union eingegliedert. (Stand 24.02.2025)
Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf, Karl Martin Fischer | Bonn
Das zwischen den EU-15 Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten am 16. September 1988 geschlossene Parallelabkommen zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (EuGVÜ), das Übereinkommen von Lugano (LugÜ), ist für Deutschland am 1. März 1995 und für die Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es ist zwischenzeitlich überarbeitet worden und in seiner neuen Fassung (Lugano 2007) für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Hiernach können Personen, die in einem der Unterzeichnerstaaten ihren Wohnsitz haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor die Gerichte dieses Staates geladen werden. Darüber hinaus werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Seit 2025 ist die Schweiz auch Partei des Haager Gerichtsstandsübereinkommens.
Sind schweizerische Gerichte international zuständig (Art. 2 ff. des LugÜ), so bestimmt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften. Seit dem 1. Januar 2011 ist eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft, welche die teilweise unterschiedlichen 26 kantonalen Verfahrensordnungen abgelöst hat. Das oberste Gericht ist das Bundesgericht in Lausanne. In Handelssachen entscheiden in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen und Aargau besondere Handelsgerichte. Seit Januar 2025 können die Kantone ihre Gerichte auch für internationale Handelsstreitigkeiten für zuständig erklären (Artikel 6 Absatz 4 c) ZPO).
Arbeitsgerichte / Gewerbegerichte bestehen in den wirtschaftlich bedeutendsten Kantonen zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten. Grundsätzlich ist vor jeder gerichtlichen Streitigkeit ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren - und ein eventuell folgendes vereinfachtes gerichtliches Verfahren - ist bis zu einem Streitwert von 30.000 CHF kostenlos. Ist der Schlichtungsversuch erfolglos, erhält die klagende Partei eine Klagebewilligung, mit der innerhalb von drei Monaten beim Arbeitsgericht geklagt werden kann. Weitere Informationen hält das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf seiner Website bereit.
Auf einer Website der Universität Neuchâtel gibt es eine zweisprachige, nach den einzelnen Kantonen und Gerichten geordnete umfassende Suchmöglichkeit für Zivilgerichte.
Anwaltszwang besteht vor den schweizerischen Gerichten grundsätzlich nicht. Für die Berechnung sowohl der Gerichts- als auch der Anwaltskosten bestehen in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Gebührenordnungen beziehungsweise Tarife.
Für die Verteilung der Prozesskosten bestehen in den Kantonen unterschiedliche Regelungen. Das Gericht entscheidet im Endurteil über die Verteilung. Regelmäßig werden der unterliegenden Partei die Gerichtskosten auferlegt. Die Verteilung der Anwaltskosten ist unterschiedlich geregelt. Der Kanton Bern hält beispielsweise eine leicht verständliche Übersicht der dortigen Regeln hinsichtlich der Verfahrenskosten im Zivilrecht bereit.
Die Schweiz ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958. Sie gilt international als wichtiger Standort für die Durchführung von Schiedsverfahren. Eine wichtige Akteurin ist die Vereinigung Swiss Arbitration, die von der Schweizerischen Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit und einigen schweizerischen Handelskammern betrieben wird. Dort gibt es eine eigene Schiedsordnung, die sogenannten Swiss Rules.