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Schweiz: Sicherungsmittel
Die üblichen Sicherungsmittel im schweizerischen Recht sind Bürgschaft, Garantie, Schuldübernahme und Eigentumsvorbehalt sowie Grundpfandrechte. (Stand 24.02.2025)
Von Karl Martin Fischer, Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn
Das Grundpfand ist in Artikel 793 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) geregelt, Voraussetzung für ein Grundpfandrecht ist zunächst der Abschluss eines Vertrages über die Errichtung des jeweiligen Grundpfandes ("Grundgeschäft"). Dieses muss öffentlich beurkundet sein. Das Pfandrecht entsteht dann mit der Eintragung im Grundbuch, Artikel 799 ZGB.
Als Grundpfandrechte sind "Grundpfandverschreibung" sowie "Schuldbrief" möglich. Die Bestellung anderer Grundpfande ist nicht gestattet, Artikel 793 ZGB. In beiden Fällen haftet der Schuldner nicht nur mit dem Grundstück, sondern subsidiär auch mit seinem gesamten Vermögen (sofern er auch der Grundeigentümer ist).
Eine Grundpfandverschreibung (Artikel 824 ff. ZGB) sichert eine Forderung durch ein Grundpfandrecht. Das heißt, der Gläubiger hat das Recht, das jeweilige Grundstück (im Wege der Schuldbetreibung) zur Befriedigung seiner Forderung zu verwerten. Eine Grundpfandverschreibung ist akzessorisch zur besicherten Forderung. Erlischt die zugrundeliegende Forderung, erlischt auch die Grundpfandverschreibung.
Im Schuldbrief (Artikel 842 ff. ZGB) erklärt eine Person, Geld zu schulden. Diese Schuldbriefforderung tritt grundsätzlich neben die besicherte Forderung und ist ihrerseits durch ein Grundpfandrecht gesichert. Zu unterscheiden ist gemäß Artikel 843 ZGB der Papierschuldbrief, in dem der Schuldner in einem Papier seine Schuld erklärt und der als Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen wird, von dem Registerschuldbrief, der auf den Namen des Gläubigers als Grundpfandrecht ausschließlich im Grundbuch eingetragen wird (ohne ein entsprechendes Papier). Während der Grundbuchauszug einer Grundpfandverschreibung lediglich Beweiszwecken dient, ist der Papierschuldbrief ein Wertpapier.
Eine Grundpfandverschreibung ist akzessorisch zur besicherten Forderung, während die Schuldbriefforderung grundsätzlich neben die besicherte Forderung tritt.
Bei beweglichen Sachen ist der Eigentumsvorbehalt relevant. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus Artikel 715 ZGB. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist allerdings die Eintragung im Betreibungsamt des Wohnorts des Erwerbers. Der EV kann auch mündlich vereinbart werden. Aus Gründen der Beweissicherung ist die Schriftform jedoch ratsam. Der EV muss spätestens bei Übergabe der Kaufsache erklärt werden.
Weitere Sicherungsmittel für bewegliche Sachen sind das Faustpfand (Artikel 884 ZGB) und das Retentionsrecht (Artikel 895 ZGB).