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Zollbericht Schweiz Warenbegleitpapiere

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Voraussetzung für die Überführung in ein Zollverfahren ist eine regelkonforme Anmeldung. Die Schweiz stellt schrittweise auf das neue Warenverkehrssystem Passar um. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Zollanmeldung

Waren, die zur endgültigen Einfuhr in das Schweizer Zollgebiet bestimmt sind, müssen zur definitiven Einfuhr angemeldet werden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Verzollungssystem e-dec Import. Für die elektronische Anmeldung ist eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) notwendig. Die UID ist keine zollspezifische Identifikationsnummer, sondern kann auch für andere Verwaltungskontakte verwendet werden. Auf der Webseite des Bundesamtes für Statistik erfahren Sie, wo Sie die UID Nummer erhalten.

Daneben gibt es die Möglichkeit einer Internetzollanmeldung über e-dec web. Eine vorherige Registrierung ist nicht notwendig.

Anmeldepflichtig und somit Zollschuldner ist in erster Linie derjenige, der die Ware über die Grenze bringt (Warenführer) oder bringen lässt (Importeur, Empfänger, Versender). Für die Erledigung der Zollformalitäten können Verzollungsagenturen, Speditions- oder Logistikunternehmen beauftragt werden. Es besteht keine Zollagentenpflicht. 

Das neue Warenverkehrssystem Passar

Das neue System Passar wird die bisherigen Systeme e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, sowie NCTS für Versandverfahren ersetzen. Die Umstellung erfolgt schrittweise. Sie begann im Sommer 2023 und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Für Einfuhren erfolgt die Umstellung zum 1. Januar 2025, zunächst im Parallelbetrieb. Ab Oktober 2026 sind keine Einfuhranmeldungen über e-dec Import mehr möglich. Die Abwicklung aller Einfuhren erfolgt ab diesem Zeitpunkt über Passar. 

Ziel der Umstellung ist es, die Prozesse an den Grenzen zu beschleunigen. Indem die Warenanmeldung mit einer Transportanmeldung verknüpft wird, wird eine automatisierte Aktivierung der Anmeldung an der Grenze möglich. Schaltergänge können entfallen, sodass LKW die Grenze ohne anzuhalten passieren können. Hierzu verwenden Transportunternehmen die Activ App. Nur bei etwaigen Kontrollen sind weiterhin Stopps an der Grenze notwendig. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt umfangreiches Informationsmaterial über die Umstellung auf Passar zur Verfügung.

Die Schweiz gehört zum gemeinsamen Sicherheitsraum

Die Schweiz und die EU haben ein Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit (ZESA) abgeschlossen und bilden einen gemeinsamen Sicherheitsraum. Somit sind keine Vorausanmeldung, das heißt summarische Ausgangs- und Eingangsmeldungen, im Warenverkehr mit der EU notwendig. 

Begleitpapiere

Der Zollanmeldung sind folgende Warenbegleitpapiere beizufügen:

  • Handelsrechnung (2-fach), in einer der Landessprachen mit allen handelsüblichen Angaben
  • Proforma-Rechnung, falls erforderlich
  • Packliste (eine separate Packliste ist nicht notwendig, wenn die Handelsrechnung alle erforderlichen Angaben enthält)
  • Einfuhrgenehmigung/-lizenz, falls erforderlich
  • Präferenznachweis, wenn eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden soll
  • Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbriefe)
  • je nach Ware sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen, sofern erforderlich

Präferenznachweis

Im Warenverkehr mit der Schweiz ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED zu verwenden. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ist ebenfalls möglich: Zum einen für ermächtigte Ausführer und zum anderen für alle Ausführer auch ohne Bewilligung bis zu einem Wert von höchstens 6.000 Euro. Ursprungsregeln sowie den Wortlaut der Ursprungserklärung finden Sie in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen

Durch die Aufhebung der Industriezölle zum 1. Januar 2024 ist in vielen Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig. Dennoch brauchen Schweizer Unternehmen in bestimmten Fällen von ihren Lieferanten einen Präferenznachweis. Das ist der Fall, wenn die Ware weiterverarbeitet wird, nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden soll. Die verarbeitete Ware hat dann Schweizer Ursprung, wenn dieser unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM).

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