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Rechtsmeldung Senegal Umsatzsteuer

Registrierungspflicht für Dienstleistungserbringer im Senegal

Im Senegal müssen sich ausländische Erbringer von digitalen Dienstleistungen seit Juli steuerlich registrieren. Im B2B-Bereich bleibt es aber beim Reverse-Charge-Verfahren.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Seit 1. Juli 2024 sind ausländische Erbringer von digitalen Dienstleistungen im Senegal verpflichtet, sich steuerlich zu registrieren und die Umsatzsteuer abzuführen. Dies gilt nur, wenn die Dienstleistung an einen Endverbraucher erbracht wird. Ist der Kunde ein senegalesisches Unternehmen, gilt eine Art Reverse-Charge-Verfahren, wonach der senegalesische Kunde verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen.

Unter digitalen Dienstleistungen versteht das senegalesische Recht die Bereitstellung von immateriellen Gütern oder Dienstleistungen, die auf automatisierte Weise über einen Computer und/oder ein elektronisches Netz erfolgen. Dazu gehören unter anderem das Streaming, das Herunterladen von Medien, Online-Zeitschriften und -Nachrichten, Werbung, E-Learning, Software, Hosting oder Cloud-Hosting, Online- und Videospiele sowie die Bereitstellung und Speicherung von Daten.

Betroffene Unternehmen müssen sich über ein vereinfachtes digitales Verfahren bei der senegalesischen Finanzbehörde (Direction Générale des Impôts et des Domaines, DGID) registrieren. Die Pflicht gilt ab dem ersten Euro Umsatz, eine Umsatzschwelle existiert nicht. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter zu benennen. Klargestellt wurde zudem, dass durch die Registrierung als ausländischer Dienstleistungserbringer keine Betriebsstätte in Senegal begründet wird. 

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