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Zollbericht Serbien Einfuhrabgaben

Zölle und Einfuhrabgaben

Neben dem Zoll fallen bei der Wareneinfuhr auch die Umsatzsteuer und gegebenenfalls auch die Verbrausteuer an. Mit einem Präferenznachweis kann man jedoch Zölle sparen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Überblick über die Einfuhrabgaben in Serbien

Neben dem Zoll muss grundsätzlich auch die serbische Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Für bestimmte Waren wie Erdölerzeugnisse, Kaffee und Tabak fällt auch die Verbrauchsteuer an. Für einige Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produkte wie lebende Tiere, Fleisch oder Milchprodukte wird ein Zusatzzoll erhoben. Produkte mit Ursprung in der EU können unter Vorlage eines Präferenznachweises größtenteils zollfrei in Serbien eingeführt werden.

Zolltarif und Zollwert

Die Rechtsgrundlage für den serbischen Zolltarif ist das Gesetz über den Zolltarif (serbisch: "Zakon o carinskoj tarifi"). Den Zugang zum Tarif erhält man unter Carinska tarifa - "OVDE". Für die Errechnung des Zollwerts ist grundsätzlich der CIF-Wert (cost, insurance, freight) der Ware maßgeblich.

Präferenzen nutzen und Zölle sparen

Aufgrund des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die serbische Zollverwaltung Präferenzzollsätze für Ursprungswaren der EU anwenden. Hierfür muss der präferenzielle Ursprung der Ware nachgewiesen werden. Als Nachweis kommen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED in Betracht. Die Bescheinigungen werden auf Antrag von den deutschen Zollstellen ausgestellt.

Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung zulässig.

Saisonale Zölle

Einige heimische Produkte der Landwirtschaft werden außerdem durch einen saisonalen Zoll in Höhe von 20 Prozent geschützt. Für die meisten Waren mit EU-Ursprung entfällt jedoch der Saisonzoll, ausgenommen für Tomaten, Paprika, Trauben, Äpfel, Kirschen, Pflaumen und Erdbeeren. Über die Produkte, die dem Saisonzoll unterliegen sowie die Periode, in der sie erhoben werden, kann man sich in der Entscheidung über saisonale Zölle für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Produkte informieren.

Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Wareneinfuhr wird neben den Zöllen und eventuellen Verbrauchsteuern auch die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer entspricht prinzipiell der für rein inländische Umsätze zu zahlenden Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Der Normalsatz beträgt in Serbien 20 Prozent, der ermäßigte Steuersatz zehn Prozent. Eine aktuelle Liste der Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wird auf der Webseite der serbischen Zollverwaltung im Dokument "Spisak dobara koja se oporezuju posebnom stopom PDV razvrstanih po nomenklaturi" regelmäßig veröffentlicht. Darunter sind vor allem bestimmte Nahrungs- und Arzneimittel, bestimmte Publikationen und Unterrichtsmaterialien.

Verbrauchsteuern

Grundlage für die Erhebung von Verbrauchsteuern ist das serbische Verbrauchsteuergesetz (serbisch: "Zakon o akcizama"). Eine Aufstellung der Verbrauchsteuergegenstände und der Steuersätze stellt die serbische Zollverwaltung im Dokument "Tabelarni pregled povezivanja akciznih sifara sa CT" regelmäßig zur Verfügung. Dazu gehören Alkohol, Tabakwaren, Liquids für E-Zigaretten, Kaffee und Treibstoffe.

Zollkontingente

Für die Einfuhr aus der EU, der Türkei, dem Vereinigten Königreich, der Eurasischen Wirtschaftsunion und den Staaten der  Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) kommen Zollkontingente zur Anwendung. Hierbei handelt es sich um festgelegte Zollermäßigungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums bis zum Erreichen einer bestimmten Einfuhrmenge gewährt werden. Betroffen sind unter anderem Wein, Milch, Milchprodukte, einige Fleischzubereitungen und Tabak. Die kontinuierlich aktualisierte Liste mit den genauen Positionen und den noch verfügbaren Mengen ist zu finden unter "Carinske kvote“.

Zollbefreiungen

Auf Grundlage des Artikels 247 des serbischen Zollgesetzes und des entsprechenden Beschlusses ("Uredba o carinskim povlasticama“) sind unter anderem folgende Waren vom Zoll befreit:

  • unentgeltlich aus dem Ausland zur Verfügung gestellte Muster und Werbematerial
  • Messewaren
  • nicht-kommerzielle Kleinsendungen.

Zollbefreiungen im Reiseverkehr

Im Reiseverkehr sind folgende Waren vom Zoll befreit:

  • nicht-kommerzielle Waren im persönlichen Gepäck bis 100 Euro im Dinar-Gegenwert, einschließlich Geschenke und Souvenirs (gilt nur für serbische Staatsbürger)
  • 50 Zigaretten, 25 Zigarillos, 10 Zigarren, 50 g Tabak oder eine entsprechende andere Kombination der genannten Waren
  • 1 Liter Alkohol (über 22 Prozent) oder 1 Liter Alkohol (22 Prozent und weniger) oder 1 Liter Schaumwein und bis 1 Liter andere Weine oder eine entsprechende andere Kombination der genannten Waren
  • 1 Parfum (bis 50 ml) und 1 Eau de Toilette (bis 25 ml).

Für Waren, die im Reiseverkehr eingeführt werden und unter dem Warenwert von 3.000 Euro bleiben, gilt grundsätzlich der einheitliche Zollsatz von zehn Prozent. Lediglich Kraftfahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen und werden immer nach dem gültigen Zolltarif verzollt.

Zollbefreiungen im Postverkehr und humanitäre Hilfe

Nichtkommerzielle Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen sind bis zu einem Gesamtwert von 70 Euro abgabenfrei. Nichtkommerzielle Sendungen wie zum Beispiel Online-Bestellungen bis zu einem Gesamtwert von 50 Euro sind zollfrei, jedoch fällt hierfür die serbische Umsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent an. Von der Abgabenbefreiung ausgenommen sind alkoholische Getränke, Tabakwaren und Parfums.

Für Postsendungen bis zu einem Wert von 3.000 Euro wird ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 10 Prozent angewandt. Kuriersendungen werden nicht mit dem einheitlichen Zollsatz sondern nach Zolltarif verzollt. Außerdem wird die Bemessungsgrundlage für die Verzollung um die Transportkosten erhöht.

Die serbische Zollverwaltung beantwortet die wichtigsten Fragen zum Postverkehr auf ihrer Webseite unter "postanske posiljke“. Auch die Vorschriften für die Einfuhr humanitärer Hilfe werden erläutert.

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