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Gewerbearten und -nachweise in der Slowakei
Unterschieden wird dabei zum einen zwischen lediglich anzeigepflichtigen Gewerben (Ohlasovacie živnosti), bei denen nur bestimmte Voraussetzungen für einen Anmeldung gegeben sein müssen, sowie genehmigungspflichtigen Gewerben (Koncesované živnosti) zum anderen.
Der Nachweis der Berechtigung eines Gewerbetreibenden (§ 10 Absatz 2 des slowakischen Gewerbegesetzes) erfolgte in der Slowakei noch bis ins Jahr 2010 hinein klassisch durch den Gewerbeschein (Živnostenský list, vgl.--vergleiche § 45 Gewerbegesetz), gegebenenfalls auch durch den Konzessionsschein (Koncesná listina) oder durch einen Auszug aus dem Gewerberegister (Výpis zo živnostenského registra).
Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurden jedoch Gewerbeschein und Konzessionsschein abgeschafft und durch die sogenannte Unternehmerberechtigung (Oprávnenie na podnikanie) ersetzt. Diese ist auch nicht mehr ausschließlich bei dem Gewerbeamt am Wohnsitz des Gewerbetreibenden bzw.--beziehungsweise dessen Firmensitz einzuholen wie bisher, sondern bei jedem beliebigen Gewerbeamt. Weitere Informationen zu den Änderungen im slowakischen Gewerberecht durch das Dienstleistungsgesetz aus dem Jahr 2010 finden Sie weiter unten unter dem Punkt Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Slowakei.