Vorschriften zum Kaufvertrag (Kúpna zmluva) finden sich in den §§ 588-610 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch, die Sonderform des Verbrauchsgüterkaufvertrages (Spotrebiteľské kúpne zmluvy) ist in den §§ 612-627 BGB geregelt.
Demgegenüber regelt das slowakische Handelsgesetzbuch etwa in den §§ 409-470 den Handelskauf als Kaufvertrag unter Unternehmern. Die letztgenannten Vorschriften stehen daher im Vordergrund des Interesses des deutschen Unternehmers, auch in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger.
Der in der slowakischen Rechtsordnung gelegentlich zu verzeichnende Gleichlauf von BGB und HGB führt bei der Suche nach der jeweils einschlägigen Norm in der Praxis nicht selten zu Unsicherheiten.
Als Faustregel kann hier jedoch Folgendes gelten:
Als spezielleres Gesetz sind für den Unternehmer die HGB-Vorschriften zum Handelskauf heranzuziehen.
Nur soweit der Kauf nicht dessen unternehmerische Tätigkeit betrifft, sind ggf. die Vorschriften der 612ff.--folgende BGB anwendbar.
Die allgemeinen Vorschriften des BGB schließlich sind auch im unternehmerischen Rechtsverkehr etwa bei Regelungslücken heranzuziehen.
Auch nach slowakischem Recht können Nebenabreden, Vorbehalte oder Bedingungen grundsätzlich vereinbart werden (§ 610 BGB); gesetzlich geregelte Beispiele hierfür sind der Eigentumsvorbehalt (§ 601 BGB, Výhrada vlastníctva, ist schriftlich zu vereinbaren) oder das Vorkaufsrecht (§§ 602-606 BGB, Predkupné právo).
Der Eigentumsübergang (Nadobudnutie vlastníckeho práva) findet in der Slowakei grundsätzlich mit der Übergabe der Sache statt (für den Handelskauf § 443 HGB, abweichende Vereinbarung ist aber unter Umständen möglich).