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Vertragsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Bei einem Vertrag zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem slowakischen Dienstleister sind für den Fall, dass slowakisches Recht gilt - das heißt weder deutsches Recht vereinbart wurde, noch das sogenannte UN-Kaufrecht gilt (wirksamer Ausschluss des UN-Kaufrechts) - folgende Punkte des slowakischen Zivilrechts von besonderen Bedeutung:

Rechtsgrundlagen und Vertragsschluss

Die wichtigsten Bestimmungen des Vertragsrechts finden sich im:

  • slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch  (Gesetz Nr.--Nummer 40/1964 Sb. Občiansky zákonník, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 106/2014 Z.z., im Folgenden abgekürzt: slowakisches BGB) sowie im
  •  slowakischen Handelsgesetzbuch  (Gesetz Nr. 513/1991 Zb. Obchodný zákonník, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 389/2015 Z.z., im Folgenden abgekürzt: slowakisches HGB).

Die Grundlagen des Vertragsschlusses werden zwar in den §§ 43-51 des slowakischen BGB geregelt, maßgebliche Rechtsgrundlage im unternehmerischen Rechtsverkehr (záväzkové vzťahy medzi podnikateľmi) ist aber das slowakische Handelsgesetzbuch (§ 261 Absatz 1 HGB); das BGB ist dann lediglich bei Regelungslücken im HGB heranzuziehen, was sich unmittelbar aus § 1 Absatz 2 BGB sowie § 1 Absatz 2 HGB ergibt.

Auch dies gilt für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nur, soweit keine Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht bzw.--beziehungsweise deutschen Rechts gegeben ist. Die Parteien dürfen grundsätzlich von den vertragsrechtlichen Bestimmungen des HGB abweichen oder einzelne Bestimmungen ausschließen; Ausnahmen hiervon finden sich im mehrmals geänderten und durch diverse Gerichtsurteile weiter konkretisierten § 263 HGB.

Die Schriftform ist für Verträge nur dann erforderlich, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben wird oder wenn eine der Parteien auf der Schriftform besteht (§ 272 HGB); ist die Schriftform aber gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, können die Parteien nicht vereinbaren, das Schriftformerfordernis aufzuheben. Ungeachtet dessen bleibt ein schriftlicher Vertrag vor allem bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen stets anzuraten.

Slowakischer Kaufvertrag und Handelskauf

Vorschriften zum Kaufvertrag (Kúpna zmluva) finden sich in den §§ 588-610 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch, die Sonderform des Verbrauchsgüterkaufvertrages (Spotrebiteľské kúpne zmluvy) ist in den §§ 612-627 BGB geregelt.

Demgegenüber regelt das slowakische Handelsgesetzbuch  etwa in den §§ 409-470 den Handelskauf als Kaufvertrag unter Unternehmern. Die letztgenannten Vorschriften stehen daher im Vordergrund des Interesses des deutschen Unternehmers, auch in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger.

Der in der slowakischen Rechtsordnung gelegentlich zu verzeichnende Gleichlauf von BGB und HGB führt bei der Suche nach der jeweils einschlägigen Norm in der Praxis nicht selten zu Unsicherheiten.

Als Faustregel kann hier jedoch Folgendes gelten:

Als spezielleres Gesetz sind für den Unternehmer die HGB-Vorschriften zum Handelskauf heranzuziehen.

Nur soweit der Kauf nicht dessen unternehmerische Tätigkeit betrifft, sind ggf. die Vorschriften der 612ff.--folgende BGB anwendbar.

Die allgemeinen Vorschriften des BGB schließlich sind auch im unternehmerischen Rechtsverkehr etwa bei Regelungslücken heranzuziehen.

Auch nach slowakischem Recht können Nebenabreden, Vorbehalte oder Bedingungen grundsätzlich vereinbart werden (§ 610 BGB); gesetzlich geregelte Beispiele hierfür sind der Eigentumsvorbehalt (§ 601 BGB, Výhrada vlastníctva, ist schriftlich zu vereinbaren) oder das Vorkaufsrecht (§§ 602-606 BGB, Predkupné právo).

Der Eigentumsübergang (Nadobudnutie vlastníckeho práva) findet in der Slowakei grundsätzlich mit der Übergabe der Sache statt (für den Handelskauf § 443 HGB, abweichende Vereinbarung ist aber unter Umständen möglich).

Werkvertrag nach slowakischem Recht

Der für Unternehmer relevante handelsrechtliche Werkvertrag (Zmluva o dielo) wird in den §§ 536-565 des slowakischen Handelsgesetzbuchs  geregelt. Die Geltung dieser Vorschriften kann auch im nichtunternehmerischen Rechtsverkehr vertraglich vereinbart werden.

Demgegenüber unterliegen kleinere Dienstleistungen von geringerem Wert grundsätzlich den im slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuch  unter den §§ 631-656 enthaltenen bürgerlich rechtlichen Vorschriften zum Werkvertrag. Dort finden sich neben den allgemeinen Bestimmungen Sonderregelungen für die Werksbestellung sowie für Reparatur und Veränderungen einer Sache. Vergleichbar mit der Rechtslage in Deutschland wird auch beim Werkvertrag nach slowakischem Recht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges geschuldet; ist hingegen nur eine bestimmte Tätigkeit Vertragsgegenstand liegt auch nach slowakischem Verständnis ein Dienstvertrag oder ein Auftrag (§ 724 ff. BGB, Prikázná smluva) vor.

Die Höhe des Entgeltes (Cena za dielo) ist beim slowakischen Werkvertrag frei verhandelbar; ein Kostenvoranschlag (Cena podľa rozpočtu) kann, so sieht es das slowakische Recht in § 547 HGB ausdrücklich vor, als Basis herangezogen werden. Bei fehlender Vergütungsvereinbarung wird eine angemessene Vergütung (Cena ktorá sa obvykle platí, vgl.--vergleiche § 546 Absatz 1 Satz 2 HGB) geschuldet.

Der Besteller des Werkes erwirbt nach slowakischem Recht das Eigentum erst mit der Übergabe der Sache; zuvor ist der Hersteller Eigentümer (Ausnahme Bauvertrag). Der Besteller hat die Pflicht, das bestellte Werk zu übernehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Hersteller die Sache anderweitig verkaufen oder in sonstiger Weise verwerten.

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