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Slowenien - Insolvenzrecht
16.04.2018
Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)
Ein deutscher Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass der slowenische Dienstleister, der für ihn einen Auftrag ausführt, insolvent wird.
Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, ggf.--gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein.
Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren Sloweniens wichtig:
Solvenzprüfung im Vorfeld
Die Agentur der Republik Slowenien für öffentlichrechtliche Datenerfassung und Leistungen (AJPES) bietet über ihr Internetportal eine Service an, der zum Ziel hat, die Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners wie auch seine Kreditwürdigkeit zu überprüfen und gleichzeitig dessen geschäftliche Aktivitäten darzustellen.
Der eS.BON genannte Dienst ist kostenpflichtig und bietet unter anderem die folgenden Angaben (die Angebote stehen allesamt in slowenischer und in englischer Sprache zur Verfügung; die jeweilige Beschreibung ist aber auch auf Deutsch auf den Seiten der AJPES verfügbar):
- Handelsregister Sloweniens (Daten über Geschäftspartner)
- Jahresberichte
- Bonitätsinformationen
- Finanzielle Daten.
Ob der mögliche künftige Geschäftspartner aus Slowenien nicht bereits in einem Insolvenzverfahren steckt, lässt sichinsbesondere über eine Recherche im slowenischen Gerichtsregister überprüfen. Dort werden alle bereits eröffneten Insolvenzen verzeichnet.
Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Das slowenische Insolvenzrecht ist im Gesetz über das Finanzverhalten, die Verfahren wegen Insolvenz und die zwangsweise Beendigung (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju) geregelt. Es regelt beispielsweise diese Themenbereiche:
- Regelungen des Finanzverhaltens angesichts einer Insolvenz bei Gesellschaften (Artikel 27-44)
- Regelungen für das Insolvenzverfahren (Artikel 45-134)
- Zwangsvergleichsverfahren (Artikel 135-221)
- Konkursverfahren (Artikel 222-418)
- Zwangsliquidationsverfahren und Gerichtsregisterlöschung (Artikel 419-423 und 424-444)
- Insolvenz mit internationalen Bezügen und Strafbestimmungen (Artikel 445-488 und 489-492)
Allgemeine Verfahrensgrundsätze werden in den Artikeln 45-50 geregelt. Darunter befindet sich auch der Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens (Artikel 50).
Auch die Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichts (Pristojnost in sestava sodišča) werden im Insolvenzgesetz besonders festgelegt: zuständig ist bei der Insolvenz einer juristischen Person das Kreisgericht (Okrožno sodišče), bei der Insolvenz eines Freiberuflers oder Verbrauchers, dem sogenannten persönlichen Konkurs ist das Bezirksgericht (Okrajno sodišče) zuständig.
Anmeldung von Forderungen
Sollte der deutsche Dienstleistungsempfänger in die Situation gelangen, dass sein slowenischer Geschäftspartner noch vor Auftragsabschluss in ein Insolvenzverfahren gerät, ist Folgendes zu beachten:
Noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, ggf.--gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten müssen als offene Forderungen im Insolvenzverfahren formell angemeldet und geprüft (Prijava in preizkus terjatev) werden, bevor sie in das sogenannte Forderungsverzeichnis (Osnovni seznam preizkušenih terjatev, Artikel 61 des slowenischen Insolvenzgesetzes (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju) eingetragen werden können.
Die Frist für diese Anmeldung beträgt im Konkursverfahren drei Monate (im Zwangsvergleichsverfahren nur einen Monat); der Fristablauf beginnt mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Artikel 59).
Die Forderungsanmeldung (Vsebina prijave terjatve) muss die folgenden Punkte enthalten (Artikel 60):
- eindeutiger Antrag und Schilderung der forderungsbegründenden Umstände
- Betrag der Hauptforderung
- etwaige Zinsen seit Fälligkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Kosten, die bisher zur Geltendmachung der Forderung aufgewendet wurden
Forderungsbegründende Umstände, also etwa ein zu Grunde liegender Vertrag, sind durch Urkunden, also etwa ein unterschriebenes Vertragsexemplar, zu beweisen. Mit einem Antrag können mehrere Forderungen angemeldet werden.
Der Insolvenzverwalter erklärt dann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung, ob er die Forderung(en) anerkennt oder bestreitet. Die Anerkennung der Forderung(en) erfolgt dadurch, dass der Verwalter diese in das Forderungsverzeichnis aufnimmt und dieses Forderungsverzeichnis dem Gericht vorlegt.
Das Gericht veröffentlicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Forderungsverzeichnis; nach dessen Veröffentlichung kann der Insolvenzverwalter dort aufgeführte Forderungen nicht mehr bestreiten (Artikel 61).
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zum slowenischen Insolvenzrecht (The (new) Insolvency Act of Slovenia) sind auf der Internetseite der Nordrhein-Westfälischen Justiz abrufbar (auf Englisch); auch auf der Webseite des sogenannten Europäischen Justiziellen Netzes gibt es einen Kurzüberblick über das slowenischen Insolvenzverfahren (auf Deutsch).
Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)