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Slowenien - Zuständige Gerichte

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

Ist der deutsche Unternehmer gezwungen, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen, muss er den slowenischen Dienstleistungserbringer vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein.

Die Frage nach dem Ort, an dem in diesem Staat geklagt werden kann bezeichnet man als örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.

Schließlich ist noch zu klären, ob es speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden (sachliche Zuständigkeit). Dies kann sich beispielsweise nach Art oder Höhe der Forderung richten.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen slowenischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtete sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Zum 10.1.2015 wurde die EuGVVO neu gefasst und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor, dass die Vollstreckung eines Gerichtsurteils aus einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne besondere Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden kann.

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Darunter versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu bestimmen.

Auch wenn gemäß Artikel 25 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache. Denkbar sind im Ergebnis also Fälle, in denen bei Streitigkeiten deutscher Dienstleistungsempfänger mit slowenischen Dienstleistern vor einem slowenischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor oder
  2. beim Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des slowenischen Gerichts ggf.--gegebenenfalls direkt aus der EuGVVO ableiten.

In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage, nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des slowenischen Gerichts.

Sollte der seltene Fall eintreten, dass das slowenische Gesetz über das Internationale Privatrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) zur Anwendung kommt, sind die folgenden Normen zu beachten:

  • Anwendbares Recht bei juristischen Personen (Artikel 17)
  • Vertragliche Vereinbarung über das anwendbare Recht (Artikel 19)
  • Im Zweifel: Recht mit der engsten Verbindung zur charakteristischen Leistungserbringung (Artikel 20)
  • Anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen (Artikel 22)

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Der slowenische Gerichtsaufbau sieht diese Gerichte vor:

  • Bezirksgerichte (Okrajna sodišča) - erste Instanz
  • Kreisgerichte (Okrožna sodišča) - erste Instanz
  • Obergerichte (Višja sodišča) - zweite Instanz
  • Oberster Gerichtshof (Vrhovno sodišče) - außerordentliche Rechtsmittel und ggf. dritte Instanz.

Die rechtliche Grundlage für die gerichtliche Zuständigkeit in Slowenien liegt im zweiten Kapitel der slowenischen Zivilprozessordnung - ZPO (Zakon o pravdnem postopku).

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit trifft die slowenische ZPO folgende Vorkehrungen:

  • Beklagtenwohnsitz (Artikel 47, sogenannte allgemeine örtliche Zuständigkeit)
  • Gesellschaftssitz bei juristischen Personen (Artikel 48)
  • Ort der Erbringung der vertragstypischen Leistung (Artikel 51)

ergänzende örtliche Zuständigkeiten (Artikel 52, 53) bei

  • unerlaubte Handlung
  • Versicherungsverträgen
  • Herstellergarantien

Weiter gibt es eine ausschließliche Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren (Artikel 63, Insolvenzgericht).

Nach Artikel 69 lässt das slowenische Recht vertragliche Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit, sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen, prinzipiell zu, soweit kein Fall der ausschließlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Ein Abgrenzungskriterium zwischen Bezirks- und Kreisgericht für die sachliche Zuständigkeit ist der sogenannte Streitwert (vrednost spornega predmeta, also beispielsweise die Höhe der eingeklagten Forderung). Die Grenze ergibt sich dabei aus den Artikeln 30 Satz 1 und 32 Satz 1 der slowenischen Zivilprozessordnung-ZPO (Zakon o pravdnem postopku), wobei geringere Streitwerte erstinstanzlich zum Bezirksgericht, höhere Streitwerte sowie Sachen von grundsätzlich höherer sachlicher und rechtlicher Bedeutung demgegenüber in erster Instanz beim Kreisgericht verhandelt werden.

Weitere Einzelheiten zur sachlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts, das bei seiner Entscheidung mit einem Einzelrichter besetzt ist, folgen aus den Artikeln 30-31 der slowenischen ZPO.

Die Kreisgerichte sind nach Artikel 33 weiter erstinstanzlich zuständig für diese Bereiche:

  • gewerblicher Rechtschutz (Nr. 5)
  • Handelsstreitigkeiten (Nr. 6)
  • Insolvenzrechtsstreitigkeiten (Nr. 7)
  • internationale Rechtshilfe wie auch
  • Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen

Einzelheiten zur Zuständigkeit der Obergerichte finden sich in den Artikeln 35-36, zur Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in den Artikeln 37-38 der slowenischen ZPO.

Darüber hinaus gibt es noch gesonderte Arbeits- (Delovna sodišča) und Sozialgerichte (Socialno sodišče), die ebenfalls über einen zweistufigen Instanzenzug organisiert verfügen.

Auf einer interaktive Landkarte zur Gerichtsauswahl lassen sich auf der Internetseite der slowenischen Justiz die jeweiligen slowenischen Regionen und Städte anklicken; unter der Karte werden sodann die dort vorhandenen Gerichte mit den entsprechenden Links unterlegt angezeigt.

Rechtsmittel

Rechtsmittel der Bezirks- wie auch der Kreisgerichte als Eingangsinstanz werden vor den vier Obergerichten verhandelt; diese entscheiden auch über etwaige Kompetenzstreitigkeiten der erstinstanzlichen Gerichte. Eine direkte Anrufung der Obergerichte als Eingangsinstanz ist grundsätzlich nicht möglich.

Urteile der Obergerichte wiederum können vor dem Obersten Gerichtshof angegriffen werden, soweit es um Revisionen (das heißt keine neuen Tatsachen, nur fehlerhafte Rechtsanwendung der Vorinstanz kann geltend gemacht werden) und um die Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung geht.

Die Regelungen zu den sog. ordentlichen Rechtsmitteln (Redna pravna sredstva), beispielsweise die Berufung (Pritožba) folgen aus den Artikeln 333 folgende der slowenischen Zivilprozessordnung - ZPO (Zakon o pravdnem postopku), sog. außerordentliche Rechtsmittel (Izredna pravna sredstva) wie etwa die Revision (Revizija) sind in den Artikeln 367 folgende geregelt.

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

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