Der slowenische Gerichtsaufbau sieht diese Gerichte vor:
- Bezirksgerichte (Okrajna sodišča) - erste Instanz
- Kreisgerichte (Okrožna sodišča) - erste Instanz
- Obergerichte (Višja sodišča) - zweite Instanz
- Oberster Gerichtshof (Vrhovno sodišče) - außerordentliche Rechtsmittel und ggf. dritte Instanz.
Die rechtliche Grundlage für die gerichtliche Zuständigkeit in Slowenien liegt im zweiten Kapitel der slowenischen Zivilprozessordnung - ZPO (Zakon o pravdnem postopku).
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit trifft die slowenische ZPO folgende Vorkehrungen:
- Beklagtenwohnsitz (Artikel 47, sogenannte allgemeine örtliche Zuständigkeit)
- Gesellschaftssitz bei juristischen Personen (Artikel 48)
- Ort der Erbringung der vertragstypischen Leistung (Artikel 51)
ergänzende örtliche Zuständigkeiten (Artikel 52, 53) bei
- unerlaubte Handlung
- Versicherungsverträgen
- Herstellergarantien
Weiter gibt es eine ausschließliche Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren (Artikel 63, Insolvenzgericht).
Nach Artikel 69 lässt das slowenische Recht vertragliche Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit, sogenannte Gerichtsstandsvereinbarungen, prinzipiell zu, soweit kein Fall der ausschließlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Ein Abgrenzungskriterium zwischen Bezirks- und Kreisgericht für die sachliche Zuständigkeit ist der sogenannte Streitwert (vrednost spornega predmeta, also beispielsweise die Höhe der eingeklagten Forderung). Die Grenze ergibt sich dabei aus den Artikeln 30 Satz 1 und 32 Satz 1 der slowenischen Zivilprozessordnung-ZPO (Zakon o pravdnem postopku), wobei geringere Streitwerte erstinstanzlich zum Bezirksgericht, höhere Streitwerte sowie Sachen von grundsätzlich höherer sachlicher und rechtlicher Bedeutung demgegenüber in erster Instanz beim Kreisgericht verhandelt werden.
Weitere Einzelheiten zur sachlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts, das bei seiner Entscheidung mit einem Einzelrichter besetzt ist, folgen aus den Artikeln 30-31 der slowenischen ZPO.
Die Kreisgerichte sind nach Artikel 33 weiter erstinstanzlich zuständig für diese Bereiche:
- gewerblicher Rechtschutz (Nr. 5)
- Handelsstreitigkeiten (Nr. 6)
- Insolvenzrechtsstreitigkeiten (Nr. 7)
- internationale Rechtshilfe wie auch
- Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen
Einzelheiten zur Zuständigkeit der Obergerichte finden sich in den Artikeln 35-36, zur Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in den Artikeln 37-38 der slowenischen ZPO.
Darüber hinaus gibt es noch gesonderte Arbeits- (Delovna sodišča) und Sozialgerichte (Socialno sodišče), die ebenfalls über einen zweistufigen Instanzenzug organisiert verfügen.
Auf einer interaktive Landkarte zur Gerichtsauswahl lassen sich auf der Internetseite der slowenischen Justiz die jeweiligen slowenischen Regionen und Städte anklicken; unter der Karte werden sodann die dort vorhandenen Gerichte mit den entsprechenden Links unterlegt angezeigt.