Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem spanischen Dienstleistungserbringer haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC - International Chamber of Commerce), in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Spanien unter anderem der Schiedsgerichtshof der Industrie- und Handelskammer Madrid (Corte de Arbitraje de Madrid). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in Verträge aufgenommen werden können.
Eine Vereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens (arbitraje) ist auch nach dem nationalen spanischen Recht möglich. Das spanische Schiedsrecht ist im Schiedsgesetz Nr.--Nummer 60/2003 vom 23.12.2003 (Ley de Arbitraje) niedergelegt. Ergänzend wird auf die Vorschriften des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) zurückgegriffen.
Die Vorschriften des Schiedsverfahrensgesetzes können sowohl für spanische als auch für internationale Schiedsverfahren Anwendung finden, sofern sich der Schiedsort in Spanien befindet (Artikel 1 Absatz 1 Ley de Arbitraje). Einige Regelungen können selbst dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Schiedsort im Ausland befindet (Artikel 1 Absatz 2 Ley de Arbitraje).
Die Schiedsvereinbarung (convenio arbitral) kann Rechtsstreitigkeiten der Parteien betreffen, sofern sie hierüber verfügen dürfen (Artikel 2 Absatz 1 Ley de Arbitraje). Es kann sowohl um bereits bestehende als auch um zukünftige Streitigkeiten gehen (Artikel 9 Absatz 1 Ley de Arbitraje). Es ist auch möglich, eine Schiedsklausel in die Satzung einer Gesellschaft (arbitraje estatutario) aufzunehmen (Artikel 11bis und 11ter Ley de Arbitraje). Die Schiedsabrede darf unter anderem Regelungen zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Artikel 12 und 15 Ley de Arbitraje), zu den Umständen, wann ein Schiedsrichter abgelehnt werden darf (Artikel 17 Ley de Arbitraje) und zu Verfahrensregeln (Artikel 25 ff Ley de Arbitraje) enthalten. Sind diese Fragen nicht ausdrücklich geregelt, gelten die gesetzlich festgeschriebenen Vorschriften.
Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen, erklärt sich ein Gericht, das nichtsdestotrotz angerufen wird, auf Antrag einer Partei grundsätzlich als unzuständig (Artikel 7 Ley de Arbitraje und Artikel 39, 63 und 65 Zivilprozessgesetz). Es gilt eine zehntägige Frist zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede (declinatoria) (Artikel 11 Absatz 1 Ley de Arbitraje, Artikel 64 Zivilprozessgesetz).
Vorläufige und sichernde Maßnahmen (medidas cautelares) kann auf Antrag einer der Parteien nicht nur das Schiedsgericht - sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben - (Artikel 23 Ley de Arbitraje), sondern auch das Gericht, wo der Schiedsspruch vollstreckt werden soll, erlassen (Artikel 8 Absatz 3 Ley de Arbitraje in Verbindung mit Artikel 724 Zivilprozessgesetz). Einzelheiten zu Sicherungsmaßnahmen enthält der Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts.
Das Schiedsgericht entscheidet per Schiedsspruch (laudo) (Artikel 37 Absatz 1 Ley de Arbitraje). Dieser ergeht schriftlich, ist von den Schiedsrichtern unterzeichnet, begründet und muss einigen inhaltlichen Mindestanforderungen entsprechen (Artikel 37 Absatz 2 bis 5 Ley de Arbitraje). Darüber hinaus entscheidet das Schiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung über die Kosten (Artikel 37 Absatz 6 Ley de Arbitraje).
Der Schiedsspruch hat bindende Wirkung (Artikel 43 Ley de Arbitraje). Daher können die Parteien nur eingeschränkt gegen einen Schiedsspruch vorgehen. Ihnen steht allein die Nichtigkeitsklage (acción de anulación) zur Verfügung (Artikel 40 Ley de Arbitraje). Zuständig ist das Obergericht (Tribunal Superior de Justicia) der Autonomen Gemeinschaft (Comunidad Autónoma), wo der Schiedsspruch erlassen wurde (Artikel 8 Absatz 5 Ley de Arbitraje). Das angerufene Gericht kann den Schiedsspruch nur in einigen wenigen abschließend aufgezählten Fällen aufheben (Artikel 41 Absatz 1 bis3 Ley de Arbitraje). Sie muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruches erhoben werden (Artikel 41 Absatz 4 Ley de Arbitraje).
Die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch erfolgt nach den Zwangsvollstreckungsregeln, d.h. nach den Artikeln 517 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) (Artikel 44 Ley de Arbitraje). Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung bietet der Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts. Aus dem Schiedsspruch kann selbst dann vollstreckt werden, wenn eine Nichtigkeitsklage anhängig ist. Sie kann jedoch gegen Stellung einer Sicherheit ausgesetzt werden (Artikel 45 Absatz 1 Ley de Arbitraje).
Da sowohl Deutschland als auch Spanien Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 sind, können in Spanien ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt). Artikel 46 Absatz 2 Ley de Arbitraje verweist im Hinblick auf die Vollstreckbarkeitserklärung (exéquatur) ausländischer Schiedssprüche ausdrücklich auf die Vorschriften des New Yorker Übereinkommens, sofern es in anderen anwendbaren internationalen Abkommen keine vorteilhafteren Regelungen gibt.
Spanien ist genau wie Deutschland Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961.
Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung für spanische Schiedsrichter enthält die Rubrik Pflichtversicherung dieses Portal 21-Spanien-Beitrags.
Weitere Informationen bietet die Stiftung der Gewerkschaften zu Mediation und Schiedsverfahren (Fundación SIMA - Servicio Interconfederal de Mediación y Arbitraje).