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Freiberuflergesellschaft (Sociedad Limitada Profesional)
Um eine für Freiberufler geeignete Rechtsform zu schaffen, wurde die sogenannte „Freiberuflergesellschaft“ (Sociedad Limitada Profesional) durch Gesetz Nr. 2/2007 vom 15.3.2007 (Ley de sociedades profesionales) geschaffen. Für sie kann jedwede Gesellschaftsform gewählt werden (Artikel 1 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007). Auf diese sind die Vorschriften des Gesetzes Nr. 2/2007 und ergänzend die der gewählten Gesellschaftsform anwendbar (Artikel 1 Absatz 3 Gesetz Nr. 2/2007). Häufig wird die Freiberuflergesellschaft in Form einer SL /SRL betrieben.
Der Gesellschaftsvertrag muss per notarieller Urkunde aufgesetzt werden (Artikel 7 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Die besonderen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag enthält Artikel 7 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007. Die Freiberuflergesellschaft muss sich im Handelsregister (Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007) (vergleiche Abschnitt "Register" dieses Länderberichts) und im Register für Freiberuflergesellschaften der jeweiligen berufsständischen Kammer (Artikel 8 Absatz 4 Gesetz Nr. 2/2007) (vgl. Abschnitt "Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters" dieses Länderberichts) einschreiben.
Die Firma muss einen Hinweis auf den Freiberuflerstatus ("profesional" oder kurz: "p") enthalten (Artikel 6 Absatz 5 Gesetz Nr. 2/2007).
Der Freiberuflergesellschaft können Berufsgesellschafter und Nicht-Berufsgesellschafter angehören. Zu den Berufsgesellschaftern zählen natürliche Personen, die die Anforderungen erfüllen, um die Tätigkeit, deren Ausübung der Gesellschaftszweck ist, auszuüben. Ebenfalls gehören hierzu Freiberuflergesellschaften, die in der entsprechenden berufsständigen Kammer eingetragen sind (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Allerdings müssen eine Mindestanzahl von Berufsgesellschaftern in der Freiberuflergesellschaft vertreten sein: In Freiberuflergesellschaften, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind, muss die Mehrheit des Gesellschaftskapitals und der Stimmrechte bei Berufsgesellschaftern liegen; bei Freiberuflergesellschaften, die nicht als Kapitalgesellschaft organisiert sind, müssen die Mehrheit des Gesellschaftsvermögens und die Mehrheit der Gesellschafter Berufsgesellschafter sein (Artikel 4 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007).
Die Freiberuflergesellschaft darf ihre Geschäftstätigkeit entsprechend ihres Gesellschaftszwecks allein durch die Freiberufler, die der entsprechenden berufsständigen Kammer angehören, ausüben (Artikel 5 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet die Freiberuflergesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftskapital. Die Haftung der Gesellschafter hängt von der gewählten Gesellschaftsform ab (Artikel 11 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Weitere Informationen bietet auch der Abschnitt "Pflichtversicherung" dieses Länderberichts.