Das spanische Insolvenzrecht findet seine gesetzliche Grundlage insbesondere im spanischen Insolvenzgesetz (Ley Concursal).
Ist der deutsche Dienstleistungsempfänger Gläubiger (acreedor) eines zahlungsunfähigen spanischen Schuldners (deudor), so kann nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger einen Insolvenzantrag (solicitud de declaración de concurso) bei Gericht stellen (Artikel 3 Absatz 1 Insolvenzgesetz).
Die Insolvenz kann gegenwärtig sein oder unmittelbar bevorstehen. Wenn ein Schuldner seinen fälligen Verpflichtungen nicht regelmäßig nachkommen kann, befindet er sich in der Insolvenz. Unmittelbar bevor steht die Zahlungsunfähigkeit, wenn sich abzeichnet, dass der Schuldner innerhalb der nächsten drei Monate seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß und pünktlich nachkommen kann (Artikel 2 Absatz 3 Insolvenzgesetz). In diesem Fall ist allerdings nur der Schuldner antragsberechtigt. Die Insolvenz kann über das Vermögen jedes Schuldners - egal ob natürliche Person oder juristische Person - eröffnet werden (Artikel 1 Absatz 1 Insolvenzgesetz).
Der Schuldner ist verpflichtet, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem er Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Artikel 5 Absatz 1 Insolvenzgesetz).
Die Anforderungen an den Antrag auf Insolvenzeröffnung, die der Schuldner einhalten muss, sind in den Artikeln 6 ff. Insolvenzgesetz geregelt; die für den Gläubiger in Artikel 13 Insolvenzgesetz. Wer als Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, muss in dem Antrag die Herkunft, die Art, den Betrag , das Erwerbs- und Ablaufdatum sowie die aktuelle Situation der überfälligen geschuldeten Leistung angeben. Diese Angaben müssen durch einen oder mehrere Belege ergänzt werden. Er hat die Forderung glaubhaft zu machen und Beweismittel zu benennen, die er zu verwenden beabsichtigt, um die seinen Antrag stützenden Tatsachen darzulegen. Der Zeugenbeweis allein reicht nicht aus (Artikel 7 Absatz 2 Insolvenzgesetz). Darüber hinaus muss einer der folgenden Umstände vorliegen (Artikel 2 Absatz 4 Insolvenzgesetz):
- Der Gläubiger verfügt über einen Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung bereits betrieben wurde, ohne dass die Vermögenspfändung ausreichendes pfändbares Vermögen für die Begleichung der Schuld hervorgebracht hätte;
- Der Schuldner hat allgemein die Erfüllung seiner laufenden Zahlungspflichten eingestellt;
- Es bestehen Pfändungen aufgrund laufender Vollstreckungsverfahren, die das Vermögen des Schuldners umfänglich betreffen;
- Der Schuldner vereitelt die Vollstreckung oder verwertet Vermögensgegenstände eilig oder verlustbringend;
- Der Schuldner erfüllt allgemein folgende Arten von Verpflichtungen nicht mehr: Zahlung von fälligen und durchsetzbaren öffentlichen Abgaben in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz; Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung oder sonstiger Verpflichtungen, die sich aus staatlicher Erhebung während desselben Zeitraumes ergeben; Zahlung von Löhnen, Entschädigungen oder sonstigen Vergütungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die sich auf den Zeitraum der letzten drei Monate beziehen.
Gegen einen Insolvenzantrag eines Gläubigers kann der Schuldner Einspruch einlegen, § 20 Insolvenzgesetz. Wenn er im Rahmen des Einspruchs seine Zahlungsfähigkeit behauptet, ist er insofern allerdings beweispflichtig.
Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht per Beschluss eröffnet (declaración de concurso) (Artikel 24 Insolvenzgesetz). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss enthält unter anderen folgende Angaben:
Er stellt fest, ob es sich um eine freiwillige Insolvenz (concurso voluntario) oder eine notwendige Insolvenz (concurso necesario) handelt (Artikel 29 Insolvenzgesetz). Von der freiwilligen Insolvenz spricht man, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner gestellt wird, von der notwendigen Insolvenz, wenn der Antrag vom Gläubiger gestellt wurde.
- Er benennt die Folgen für die Befugnis des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten (Artikel 28 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzgesetz).
Ebenso bestellt das Insolvenzgericht die Insolvenzverwaltung (administración concursal) (Artikel 28 Absatz 1 Nr. 3 Insolvenzgesetz).
Darüber hinaus fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden (Artikel 28 Absatz 1 Nr. 4 Insolvenzgesetz) (vergleiche weiter unten Abschnitt "Anmeldung von Forderungen" dieses Länderberichts).
Der Eröffnungsbeschluss muss im spanischen Staatsblatt (Boletín Oficial del Estado) und im öffentlichen Insolvenzregister (Registro público concursal) veröffentlicht werden (Artikel 33 ff. Insolvenzgesetz). Darüber hinaus wird die Eröffnung bei im Handelsregister eintragungsfähigen Personen dort und bei einer natürlichen Person im Zivilregister eingetragen (Artikel 36 Insolvenzgesetz). Auch erfolgt eine Eintragung in sämtliche Register, in die Vermögensgegenstände und Rechte zugunsten des Insolvenzschuldners eingetragen wurden (Artikel 37 Insolvenzgesetz). Schließlich ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, alle ihm bekannten ausländischen Gläubiger über die Eröffnung des Verfahrens zu informieren (Artikel 738 ff. Insolvenzgesetz). Informationen zum Handelsregister und zum öffentlichen Insolvenzregister enthält der Abschnitt "Register" dieses Länderberichts.