In Spanien gibt es ein zentral geführtes Industrieregister (Registro Integrado Industrial). Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 21 bis 29 des Gesetzes Nr.--Nummer 21/1992 vom 16.7.1992 zur Industrie (Ley de Industria), präzisiert durch die Königliche Verordnung Nr. 559/2010 vom 7.5.2010 (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento del Registrado Integrado Industrial).
Die Eintragung erfolgt über die zuständige Stelle der autonomen Gemeinschaften. Diese müssen unverzüglich die Daten der Unternehmen an das Industrieministerium übermitteln, damit dieses das Industrieregister auf dem Laufenden halten kann (Artikel 24 Gesetz Nr. 21/1992 und Artikel 9 Königliche Verordnung Nr. 559/2010 vom 7.5.2010).
Das Industrieregister enthält Daten von in Spanien gegründeten Unternehmen sowie Daten von Unternehmen, die in den anderen EU-Mitgliedstaaten gegründet wurden, aber in Spanien ihre Tätigkeit ausüben (Artikel 4 Absatz 3 Königliche Verordnung Nr. 559/2010). Je nach ausgeübter Tätigkeit wird das Unternehmen in Teil (división) A, B oder C eingetragen (Artikel 6 Königliche Verordnung Nr. 559/2010).
In Teil A geht es beispielsweise um folgende Tätigkeiten (Artikel 6 lit. a i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 559/2010):
In Teil B geht es beispielsweise um Ingenieursdienstleistungen, Planung, technische Beratung und Assistenz, sofern sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die in Teil A des Registers einzutragen sind (Artikel 6 lit. b i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 lit. a Königliche Verordnung Nr. 559/2010). Dieser Teil ist in Sektionen für Beratungs-, Ingenieurs-, Projektingenieurs-, Installations- sowie Reparatur-, Erhaltungs und Wartungsunternehmen unterteilt (Artikel 7 Absatz 2 Königliche Verordnung Nr. 559/2010).
In Teil C geht es beispielsweise um Akkreditierungs- und Kontrolleinrichtungen sowie Laboratorien im Bereich von Industriesicherheit und -qualität (Artikel 6 lit. c i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 lit. b Königliche Verordnung Nr. 559/2010). Dieser Teil ist auch in weitere Sektionen unterteilt (Artikel 7 Absatz 3 Königliche Verordnung Nr. 559/2010).
Öffentlich zugänglich sind insbesondere die Steuernummer, die von der autonomen Gemeinschaft zugeteilte Identifikationsnummer, Inhaberdaten (Vor- und Nachname, Firma oder Bezeichnung), Geschäftssitz, Telefon, Fax und gegebenenfalls E-Mail und Homepage, Hauptgeschäftstätigkeit, (Artikel 5 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 559/2010 vom 7.5.2010).
Weitere Informationen bietet der Internetauftritt des Industrieministeriums.