Auch das spanische Recht kennt mit dem proceso monitorio ein Mahnverfahren. Dieses ist in den Artikeln 812 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) geregelt.
Das Mahnverfahren kann bei fälligen Forderungen gewählt werden, die in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme bestehen (deuda dineraria líquida, determinada, vencida y exigible) (Artikel 812 Absatz 1). Der Gläubiger muss seine fällige Forderung durch die Vorlage von in Artikel 812 Absatz 1 Zivilprozessgesetz benannten Dokumenten belegen.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) am Wohnsitz des Schuldners (Artikel 813 Satz 1 Zivilprozessgesetz).
Für die Einleitung des Mahnverfahrens muss der Gläubiger (acreedor) einen Antrag (petición inicial) stellen (Artikel 814 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Für die Antragsstellung muss er weder einen Prozessbevollmächtigten (procurador) noch einen Rechtsanwalt (abogado) einschalten (Artikel 814 Absatz 2 Zivilprozessgesetz).
Wenn der Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, fordert der Urkundsbeamte (Secretario judicial) den Schuldner (deudor) auf, die Forderung innerhalb von 20 Tagen zu begleichen oder Einspruch (oposición) einzulegen (Artikel 815 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).
Den Einspruch muss der Schuldner schriftlich einlegen (Artikel 818 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessgesetz). Hierfür muss er sowohl einen Prozessbevollmächtigten als auch einen Rechtsanwalt einschalten, sofern der Streitwert 2.000 Euro übersteigt (Artikel 818 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Nr. 1 Zivilprozessgesetz).
Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nach und legt er nicht fristgerecht Einspruch ein, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (despacho de la ejecución) beim Urkundsbeamten beantragen (Artikel 816 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid erfolgt nach den Regeln, die für Gerichtsentscheidungen gelten (Artikel 816 Absatz 2 Zivilprozessgesetz) (vgl.--vergleiche Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).
Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)