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Mediation

Dienstleister und Kunde können vereinbaren, dass eine Mediation (mediación) durchzuführen ist. Hierbei versucht ein neutraler Dritter - Mediator (mediador) - die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis. In Spanien ist die Mediation in Zivil- und Handelssachen im Mediationsgesetz Nr. 5/2012 vom 6.7.2012 (Ley de mediación en asuntas civiles y mercantiles) geregelt. Dieses setzt die europäische Richtlinie 2008/52/EG vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in nationales Recht um. Ergänzend wird auf die Vorschriften des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil) zurückgegriffen.

Vom Anwendungsbereich des Gesetzesdekrets erfasst werden Mediationsverfahren, die sowohl rein spanische als auch grenzüberschreitende Streitigkeiten betreffen (Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Mediationsgesetz).

Als Prinzipien der Mediation (principios informadores de la mediación) sind:

  • Freiwilligkeit (voluntariedad) (Artikel 6 Mediationsgesetz),
  • Gleichberechtigung der Parteien (igualidad) und Unparteilichkeit der Mediatoren (imparcialidad) (Artikel 7 Mediationsgesetz) sowie
  • Neutralität (neutralidad) (Artikel 8 Mediationsgesetz) und
  • Vertraulichkeit (confidencialidad) (Artikel 9 Mediationsgesetz)

festgeschrieben. Unbeschadet dieser Grundsätze können die Parteien das Verfahren nach ihren eigenen Vorstellungen organisieren (Artikel 10 Mediationsgesetz).

Die Mediation wird eingeleitet, wenn sich die Parteien anlässlich eines Rechtsstreits auf die Durchführung einer Mediation einigen oder sich eine Partei auf eine vorab geschlossene Mediationsklausel beruft (Artikel 16 Absatz 1 Mediationsgesetz). Die Parteien können auch im Rahmen eines bereits laufenden Gerichtsverfahrens übereinkommen, eine Mediation durchzuführen (Artikel 415 Absatz 1 Satz 3 Zivilprozessgesetz). In dem Fall wird das Gerichtsverfahren ausgesetzt (Artikel 16 Absatz 3 Mediationsgesetz). Die Einzelheiten zum Ablauf des Mediationsverfahrens (procedimiento de mediación) enthalten die Artikel 17 ff. Mediationsgesetz. So soll die Mediation so kurz wie möglich dauern (Artikel 20 Mediationsgesetz). Übersteigt der Streitwert 600 Euro nicht, soll das Verfahren nach Möglichkeit mit den Mitteln der modernen elektronischen Kommunikation abgewickelt werden (Artikel 24 Absatz 2 Mediationsgesetz). In anderen Fällen können sich die Parteien darauf einigen, dass Mittel der elektronischen Kommunikation zur Vereinfachung des Mediationsverfahrens zum Einsatz kommen sollen (Artikel 24 Absatz 1 Mediationsgesetz).

Haben die Parteien im Rahmen eines Vertrages eine Mediationsklausel aufgenommen, erklärt sich das Gericht, das nichtsdestotrotz angerufen wird, auf Antrag einer Partei grundsätzlich als unzuständig (Artikel 39, 63 und 65 Absatz 2 Zivilprozessgesetz). Es gilt eine zehntägige Frist zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede (declinatoria) (Artikel 64 Zivilprozessgesetz).

Finden die Parteien für einen Teil oder die Gesamtheit ihres Rechtsstreits eine Lösung, können sie zum Abschluss der Mediation eine Mediationsvereinbarung (acuerdo de mediación) schließen (Artikel 23 Absatz 1 Mediationsgesetz). Sie können die Mediationsvereinbarung als öffentliche Urkunde (escritura pública) nach den Regelungen des Artikels 25 Absatz 1 bis 3 Mediationsgesetz beurkunden lassen. Wurde die Mediation im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eingeleitet, wird die Mediationsvereinbarung im Anschluss gerichtlich bestätigt (homologación) (Artikel 25 Absatz 4 Mediationsgesetz, Artikel 19 Absatz 2 Zivilprozessgesetz). Können die Parteien ihren Rechtsstreit nicht (vollständig) lösen, wird der ausgesetzte Gerichtsprozess fortgesetzt (Artikel 415 Absatz 3 Satz 2 Zivilprozessgesetz) oder erstmalig der ordentliche Rechtsweg beschritten oder alternativ ein Schiedsgericht angerufen. Denn die Verjährung von Ansprüchen (prescripción) wird durch die Mediation gehemmt (Artikel 4 Mediationsgesetz).

Die Mediationsvereinbarung kann nur mit einer Nichtigkeitsklage (acción de nullidad) angegriffen werden und muss sich auf Gründe stützen, aus denen Verträge nichtig wären (Artikel 23 Absatz 4 Mediationsgesetz).

Die Vollstreckung aus der Mediationsvereinbarung erfolgt nach den Artikeln 25 ff. Mediationsgesetz und den Vorschriften des Zivilprozessgesetzes (vergleiche Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).

Das Mediationsgesetz enthält in seinen Artikeln 11 ff. Bestimmungen über den Status von Mediatoren (estatuto del mediador). So haftet der Mediator für Schäden und Nachteile, die er verursacht, weil er seine Aufgabe als Mediator nicht gewissenhaft wahrnimmt (Artikel 14 Mediationsgesetz).

Die Kosten für die Mediation tragen die Parteien, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zu gleichen Teilen (Artikel 15 Mediationsgesetz).

Schiedsgerichtsorganisationen bieten häufig auch Mediationsverfahren an und haben hierfür auf ihren Internetseiten zumeist Mustervertragsklauseln. 

Weitere Informationen bietet die Stiftung der Gewerkschaften zu Mediation und Schiedsverfahren (Fundación SIMA - Servicio Interconfederal de Mediación y Arbitraje).

Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)

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