Portal 21 Spanien
Rechtsmittel
Hat ein spanisches Gericht ein Urteil (sentencia dictada) oder einen abschließenden Beschluss (auto definitivo) erlassen, kann dagegen Berufung (apelación) eingelegt werden:
- Das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) ist Berufungsinstanz für Urteile des Friedensgerichts (Artikel 455 Absatz 2 Nr. 1 Zivilprozessgesetz; Artikel 85 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
- Gegen erstinstanzliche Urteile des Gerichts erster Instanz oder des Handelsgerichts kann beim Provinzgericht (Audiencia Provincial) Berufung eingelegt werden (Artikel 455 Absatz 2 Nr. 2 Zivilprozessgesetz; Artikel 82 Absatz 2 Nr. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Geht es um erstinstanzliche Urteile der Gemeinschaftsmarkengerichte ist allein das Provinzgericht in Alicante zuständig (Artikel 82 Absatz 2 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
Berufung kann nicht eingelegt werden, wenn die Entscheidung im Rahmen des vereinfachten, mündlichen Verfahrens ergangen ist und der Streitwert 3.000 Euro nicht übersteigt (Artikel 455 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Die Berufung muss innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (Artikel 458 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).
Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen der Provinzgerichte können die Parteien u.a.--unter anderen Revision (recurso de casación) einlegen (Artikel 466 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Zuständig ist grundsätzlich der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) (Artikel 478 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessgesetz). Die Obergerichte (Tribunales superiores de Justicia) sind zuständig, wenn es um die Überprüfung von Rechtsfehlern geht, die die Gesetzgebung der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft betreffen (Artikel 478 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessgesetz). Die Revision muss binnen 20 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (Artikel 479 Absatz 1 Zivilprozessgesetz). Voraussetzung ist allerdings, dass es um die Überprüfung von Rechtsfehlern geht (Artikel 477 Absatz 1 Zivilprozessgesetz).
Germany Trade & Invest (Stand: September 2023)