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Werkvertrag
Gewährleistungsbestimmungen speziell für Werkverträge regelt das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) dagegen nur fragmentarisch. Artikel 1591 normiert bei Bauleistungen eine zehnjährige Garantiehaftung von Bauherren und Architekten für von diesen verursachte Mängel, die einen Zerfall des Bauwerkes hervorrufen. Für innerhalb dieser Frist zu Tage getretene, eben beschriebene Mängel gilt grundsätzlich die fünfjährige Verjährungsfrist des Artikels 1964 Zivilgesetzbuch.
Weitere Haftungsverschärfungen in diesem Bereich enthält das Gesetz Nr. 38/1999 vom 5.11.1999 zur Regelung des Bauwesens (Ley de Ordenación de la Edificación). Es stellt zusätzlich zur sonstigen Gewährleistung eine Garantiehaftung für die am Bau Beteiligten mit folgenden Garantiefristen auf:
- eine zehnjährige Haftung für strukturelle Mängel an der Statik (Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 lit. a Gesetz Nr. 38/1999);
- eine dreijährige Haftung für konstruktive Mängel, die insbesondere die Bewohnbarkeit einschränken (Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 lit. b Gesetz Nr. 38/1999);
- eine einjährige Haftung des Bauunternehmers für Ausführungsmängel mit Auswirkung auf die Beendigung des Bauwerkes (Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 Gesetz Nr. 38/1999).
Die am Bau Beteiligten haften für die Handlungen und etwaiges Unterlassen, das sie zu verantworten haben (Artikel 17 Absatz 2 Gesetz Nr. 38/1999). Lässt sich nicht eindeutig feststellen, wer (mit welchem Anteil) für den Schaden verantwortlich ist, haften die am Bau Beteiligten gesamtschuldnerisch (Artikel 17 Absatz 3 Gesetz Nr. 38/1999).
Die Mängel können binnen zwei Jahren ab Eintritt der Schäden geltend gemacht werden (Artikel 18 Absatz 1 Gesetz Nr. 38/1999).
Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)